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Stefan Gebhardt zu TOP 04: Entwurf eines Dritten Medienrechtsänderungsgesetzes

Vor der Einbringung des Gesetzentwurfs, der hauptsächlich die Umsetzung des
13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zum Inhalt hat, gab es kontroverse Debatten über den Inhalt, die sich hauptsächlich auf zwei Fragen konzentrierten.  

Die erste Frage lautete: Lässt sich heutzutage überhaupt und grundsätzlich eine bezahlte Produktplatzierung im Rundfunk, also das, was wir gemeinhin als Product
Placement oder Schleichwerbung bezeichnen, verbieten?

Die zweite Frage lautete: Welche Auswirkungen hätte ein Verbot von unentgeltlicher, also kostenloser Produktbeistellung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehabt?

Ob sich bezahlte Produktplatzierungen im Rundfunk grundsätzlich verbieten lassen, wurde recht schnell mit nein beantwortet. Wir leben in einer globalisierten Welt und haben schnell festgestellt, dass wir mit nationalstaatlichen Lösungen bzw. Verboten an die Grenzen der Wirksamkeit stoßen. Das gilt insbesondere dann, wenn man auch weiterhin bestrebt ist, Fremdproduktionen, also ausländische Produktionen, oder sportliche Großereignisse in der deutschen Rundfunklandschaft zu zeigen. Diese unterliegen nun einmal anderen Gesetzen als die unseren und sind zum Teil leider Gottes voll mit Product Placement und Ähnlichem.

Außerdem galt es, die europäische Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste umzusetzen. Hier schloss sich dann die Frage an, wie man bei der Umsetzung dieser EU-Richtlinie den Verbraucherschutz so stärken kann, dass die Rundfunkkonsumentinnen und Rundfunkkonsumenten als Verbraucher tatsächlich geschützt werden können und wie auch journalistische Unabhängigkeit gewahrt bleiben kann. Hierfür wurde ein Kompromiss gefunden, der aus unserer Sicht tragfähig ist:  

Erstens. Bezahltes Product Placement wird bei Eigenproduktionen im öffentlichrechtlichen Rundfunk auch künftig untersagt bleiben. Am rechtlichen Status ändert sich nichts, weil es bisher von ARD und ZDF Selbstverpflichtungen in dieser Richtung gab.

Zweitens bleiben weiterhin untersagt Werbeunterbrechungen von Kindersendungen im Kinderprogramm und Produktplatzierungen in Kindersendungen, in Nachrichtensendungen und in Verbrauchersendungen. Diese sind weiterhin unzulässig.

Wenn im kommerziellen Rundfunk Produktplatzierungen enthalten sind, müssen sie künftig gekennzeichnet werden. Ein bisher rechtsfreier Raum wird jetzt rechtlich geregelt, was aus Verbraucherschutzgründen auch von der LINKEN begrüßt werden kann. Wenn es kein unzumutbarer Aufwand ist, muss auch bei ausländischen und eingekauften Produktionen vorher gekennzeichnet werden, dass in den Sendungen Product Placement vorhanden sein könnte oder vorhanden ist.
Der Kritik vom Verband der privaten Rundfunkteilnehmer hinsichtlich dieser Regelung, dass man auch ausländische Produktionen der Kennzeichnungspflicht unterwirft, können wir uns nicht anschließen. Kritisiert wurde hauptsächlich, dass es praxisfremd und nicht zumutbar wäre. Das ist aus unserer Sicht nicht zu teilen. Rundfunk dient in erster Linie noch immer nicht der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen der Werbeindustrie, sondern der freien und politischen Willensbildung unter Einhaltung journalistischer Unabhängigkeit.

Zum Thema kostenlose Bereitstellung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Alle, die vorhatten, die kostenfreie Bereitstellung komplett zu untersagen, konnten sich nicht durchsetzen. Es wäre aus Sicht der LINKEN auch Unsinn gewesen, ARD und ZDF quasi aufzufordern, für Autos Geld auszugeben, die nach wenigen Minuten im Film zu Schrott gefahren werden, weil es das Drehbuch so vorsieht. Wir alle können uns wohl eine sinnvollere Verwendung von Gebührengeldern vorstellen, so wie auch alle Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler.

Die Folgen eines solchen Verbotes wären gewesen, dass man entweder für bestimmte Produktionen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Finanzierbarkeit mehr gefunden hätte oder die Rundfunkgebühr wäre in absehbarer Zeit deutlich in die Höhe gestiegen. Beides kann und darf nicht in unserem Interesse sein, konnte sich auch im Entwurf des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht durchsetzen.