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Monika Hohmann zu TOP 25: Aufstiegsfortbildungsförderung auch für integrierte Erzieher*innenausbildung öffnen

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren,

 

zu Beginn meiner Rede und vielleicht zum besseren Verständnis, möchte ich Ihnen von einer Petition berichten, die uns vor einigen Jahren im Ausschuss vor einige Herausforderungen stellte.

Worum ging es? Uns erreichte 2016 eine Petition eines jungen Mannes, der dringend unserer Hilfe bedurfte. Er hatte aufgrund einer schweren Krankheit seiner Mutter sein Lehramtsstudium abgebrochen. Er wollte zur Unterstützung seiner Mutter wieder in die Nähe des Heimatortes zurückziehen und sich vor Ort um eine Ausbildung bemühen. Schnell fand sich auch eine Möglichkeit. Er nahm eine praxisintrigierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher auf und stellte auch hierfür einen Antrag auf Bafög. Dieser wurde ihm verwehrt, da er sein Studium abgebrochen hatte. Leider versäumte er einen Wiederspruch einzureichen, so dass dieser Bescheid rechtswirksam wurde. Auch sein Wohngeldantrag wurde abschlägig beschieden. Er konnte kein Einkommen, außer seinem Kindergeld, nachweisen. Was nun? Aus dem Wirtschaftsministerium kam dann ein erfreulicher Hinweis, wie dem jungen Mann geholfen werden könnte.

Mit dem   3. AFBGÄndG  2016 wurde die AFBG-Förderung auch für Personen ohne Erstausbildungsabschluss geöffnet. Konkret hieß dies für den jungen Mann, er war antragsberechtigt und stellte zeitnah eine entsprechenden Antrag. Kurze Zeit später erhielten wir erneut eine Petition des jungen Mannes. Er teilte uns mit, dass sein Antrag abgelehnt wurde. Was war geschehen? Bei der Prüfung seiner Unterlagen stellte sich heraus, dass das Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen der AFBG-Förderung übereinstimmen.

Ein Blick in die Bestimmungen zum 3. AFBGÄndG und der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen (Fassung vom 22.03.2019, S. 3), macht das Problem deutlich.

Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, zu denen die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. Erzieher gehört, ist eine Förderfähigkeit nur dann gegeben, wenn in 70 Prozent der Unterrichtswochen in der Regel wöchentlich an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden absolviert werden (VollzeitFortbildungsdichte).

Nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen  umfasst die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher aber zwei Drittel (66,66 Prozent, das sind 2.400 Stunden) theoretische und ein Drittel (33,33 Prozent, das sind 1.200 Stunden) praktische Ausbildung.

Sie sehen, meine Damen und Herren, hier passt etwas nicht zusammen.

Wie könnte diese Situation geändert werden? Dazu haben wir Ihnen einen Antrag vorgelegt.

Sie wissen bestimmt, dass momentan Beratungen zur vierten Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes im Bundestag stattfinden.

Der hier von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur vierten Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) soll durch Leistungsverbesserungen - etwa die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags und der Einkommensfreibeträge und durch Erweiterungen von Fördermöglichkeiten u. a. - dazu beitragen, die Attraktivität und die individuelle Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildung deutlich zu verbessern. Wir begrüßen diese Entwicklung.

Deshalb halten wir die aktuellen Diskussionen zu den Förderbedingungen für angehende Erzieher*innen für sehr wichtig.

Sehr geehrte Damen und Herren

Neben den Modellen der praxisintegrierten Ausbildung, wie ich es eingangs meiner Rede verdeutlichte, gibt es ebenfalls die sogenannte zweiphasige Ausbildung. Doch auch hier gibt es das Problem der Finanzierung für viele Schülerinnen und Schüler, insbesondere für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes während der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher auf eine Förderung durch das AFBG angewiesen sind. Ihnen fehlt schlichtweg die einschlägige Erstausbildung (z. B. Sozialassistentin/Sozialassistent, Kinderpflegerin/Kinderpfleger) oder einschlägige Berufserfahrung, um bspw. im dritten Jahr als Hilfskraft in der Kita eingesetzt bzw. vor Beendigung der regulären Ausbildung als Fachpersonal beschäftigt werden zu können. Hier bedarf es einer rechtlichen Klarstellung im Gesetz, dass in der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. Erzieher die pflichtig vorgeschriebenen Praxisanteile der Ausbildung nicht als Praktika, sondern als immanenter Bestandteil der gesamten Ausbildung verstanden und als solche in die Förderfähigkeit aufgenommen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die derzeitige Förderlücke ist gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der damit verbundenen steigenden Zahl von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in diesem Bereich, die oftmals eine integrierte Ausbildung absolvieren, nicht zielführend. Die Landesregierung wird daher gebeten, sich im Bundesrat für eine Klarstellung der Förderfähigkeit aller durch die Landesbehörden geregelten Ausbildungsformen zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher einzusetzen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!