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Henriette Quade zu TOP 8: Neufassung des § 130 StGB - Volksverhetzung

Anrede,

die Geschichte der juristischen und politischen Diskussion um die Ausgestaltung des §130 ist eine lange und eine kontroverse. Als die Grundsteine für den Volksverhetzungsparagraphe,n wie er heute Teil des Strafgesetzbuches ist, gelegt wurden, gab es eine über 10 Jahre währende Debatte um den Regelungsgehalt und die juristischen Möglichkeiten und Grenzen, Erscheinungen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zu erfassen und zu ahnden. Gerade weil es diese intensive Debatte gab, die sich in der Tat sehr aufschlussreich nachlesen lässt, bleibt festzuhalten: Ja, der § 130 ist einer jener Paragrafen, wegen dem man durchaus der Auffassung sein kann, dass dem Grundgesetz und den darauf aufbauenden Gesetzen ein antifaschistischer Charakter inne wohnt. Das war notwendig in der deutschen Gesellschaft nach 1945 und es ist notwendig im Hier und Heute.

Dass genau das ein Umstand ist, der die AfD stört, liegt auf der Hand. Der Antrag knüpft inhaltlich an diverse alte rechte Kampagnen an, die die Abschaffung des Volksverhetzungsparagraphen fordern und ihn wahlweise als Gesinnungsparagraphen, als Einschränkung der Meinungsfreiheit oder als Ungleichbehandlung gegenüber der von der Regelung nicht erfassten Mehrheit der Bevölkerung diffamiert. Genau darum geht es ja auch bei dem vorliegenden Antrag. Es wird zum Problem gemacht, was längst strafbar ist, es wird zum Massenphänomen stilisiert, ohne einen statistischen Beleg liefern zu können, es sind in einen Antrag gegossene Fakenews.

Der Antrag ist überflüssig weil Beleidigungen, wie sie sie aufführen, natürlich strafbar sind. Nur eben nicht als Volksverhetzung und das ist auch gut so. Denn was sie beschreiben ist weniger Volksverhetzung als das, was in ihrem Jargon vermutlich als Volkszersetzung beschrieben wird. Das passt gut zu den Forderungen der AfD nach 180-Grad Wenden, das passt gut zu ihren Zensurphantasien in Bezug auf Kunst, Kultur und Hochschulen und den dazugehörigen Funktionszuschreibungen und ist vor diesen Folien auch zu lesen.

Aber es ist eben eine, und ich sage eine entscheidende, Lehre aus der Aufarbeitung des Nationalsozialismus, dass Volkszersetzung eben keine Strafkategorie ist, aber es einen Paragraphen 130 gibt. Er ist ein Paragraph, der Minderheitenschutzrechte verankert und der deutlich macht: Wer den Nationalsozialismus verherrlicht, wer gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, wer gruppenbezogen menschenfeindlich handelt, also Menschen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abwertet, erniedrigt oder zu Gewalt gegen sie aufruft, der macht sich der individuellen Beleidigung schuldig, er macht sich aber auch, und das regelt §130, eines Angriffes auf die Menschlichkeit schuldig und genau das wird besonders geahndet und zwar meist nicht im Rahmen von Individualklagen, sondern in übergeordnetem staatlichen Interesse.

Insofern handelt es sich um einen Paragraphen, der in gewisser Weise Sonderregelungen für Minderheiten definiert, die für die Mehrheit eben nicht gelten und es klingt paradox aber bleibt doch richtig: Dadurch wird nicht Ungleichheit hergestellt, sondern die Gleichheit aller Bevölkerungsgruppen weil Minderheiten Schutzrechte brauchen, die die Mehrheit eben nicht braucht.

Ob man den §130 nun abschaffen will oder durch Erweiterung beliebig machen will, nimmt sich in Absicht und Wirkung relativ wenig: Der Antrag der AfD leugnet die Notwendigkeit einer spezifisch auf gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, wie sie alte und neue Nazis propagieren, anwendbaren Strafnorm. Er leugnet die bittere Notwendigkeit, gegen Abwertung, gegen Verherrlichung des NS und gegen Aufstachelung zu Hass gegen Bevölkerungsteile wie Juden, wie Ausländer, wie Homosexuelle, wie Muslime unter bestimmten Umständen in übergeordnetem staatlichem Interesse vorzugehen.

Das ist eine Verdrehung der Gegenwart, es ist aber mit Blick auf die Geschichte des § 130 eben auch Geschichtsrevisionismus. Wir lehnen den Antrag ab.