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Henriette Quade zu TOP 15: Abschiebungshaft gehört auf den Prüfstand

Ich weiß, dass die CDU immer mit detektivischem Spürsinn auf die Anträge der LINKEN schaut um herauszuarbeiten, worum es uns eigentlich geht.  Häufig wird dann konstatiert, dass ja eigentlich noch viel weitgehendere Forderungen dahinter stünden, die wahrscheinlich auch noch in unserer vermuteten Ideologie begründet  seien. Um dies vorweg zu nehmen und zu klären: Ja, das ist oftmals richtig und das ist auch mit Blick auf den vorliegenden Antrag richtig.

Die Kritik meiner Fraktion an der Abschiebungshaft ist immer auch verbunden mit der Kritik am System Abschiebung und den politischen Entscheidungen die die gegenwärtige Abschiebungspraxis in der Bundesrepublik legitimiert haben. Und ja, wir wollen, dass in Deutschland weniger Abschiebungen statt finden und mehr Menschen ein sicherer und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht wird. Mit dem heute hier zur ersten Beratung stehenden Antrag konzentrieren wir uns allerdings auf den speziellen Bereich der Abschiebungshaft mit dem Ziel, dieses Instrument staatlichen Handelns zu überwinden.

Die Abschiebungshaft wird im §62 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und wird für Menschen angeordnet, die ausreisepflichtig sind, die keinen gültigen Aufenthaltstitel haben, oder bei denen die Ausländerbehörde den Verdacht hegt, sie könnten sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen. Sie kann außerdem verhängt werden, um die Betroffenen zur Mitwirkung an der Beschaffung der für die Abschaffung notwendigen Dokumente zu bewegen. Betroffen sind außerdem Personen, die als so genannte Dublin II Fälle gelten, die also hier einen Asylantrag stellen, für die aber ein anderes Land der Europäischen Union zuständig ist.

In Sachsen-Anhalt wird die Abschiebungshaft für Männer in der JVA Volkstedt realisiert, wo die Abschiebungshäftlinge in einem separaten Hafthaus untergebracht sind. Weibliche Abschiebungsgefangene werden im Bereich des geschlossenen Vollzuges für Frauen in der JVA Halle in Haft genommen. Im letzten Jahr waren davon laut Innenministerium 63 Menschen betroffen, von denen tatsächlich 51 abgeschoben wurden.

Die Abschiebungshaft ist für die von ihr Betroffenen eine massive Belastung. Zahlreiche Untersuchungen und Studien unterschiedlicher Institutionen und Organisationen, von Mediziner_innen, NGOs und auch von staatlichen und politischen Entscheidungsträger_innen belegen dies.

Die Abschiebungshaft trifft Menschen in ganz unterschiedlichen Situationen. Sie kann das Ende eines langjährigen vorherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik sein, sie kann der Beginn eines Aufenthaltes sein und somit der erste Ort, den Menschen unmittelbar nach ihrer Ankunft hier kennen lernen und nicht selten ist das Gefängnis  auch der einzige Ort, den sie sehen, das gilt insbesondre für die Haftanstalten in den Transitbereichen der Flughäfen und die grenznahen Haftanstalten. Die Abschiebungshaft trifft also Menschen in ganz unterschiedlichen Lebenssituationen. Spezifische Probleme ergeben sich für besondere Gruppen. Für alle gilt: Abschiebungshaft ist eine enorme psychische Belastung. Sie ist nicht geeignet Traumatisierungen oder psychische Erkrankungen, die bei Flüchtlingen häufig vorkommen und mit dem Fluchtgeschehen und dem Dasein als Flüchtling verknüpft sind zu erkennen und zu behandeln. Sie erschwert den Zugang zu juristischer Beratung und sozialer Betreuung genauso wie den Kontakt zu Angehörigen, Freund_innen oder Unterstützer_innen. Sie bringt für die Betroffenen ein großes Maß an Unsicherheit und Ungewissheit mit sich und sie ist die unmittelbare und wohl direkteste Ausübung staatlichen Zwangs mittels des Freiheitsentzuges. Abschiebungshaft ist eine Haft zur Durchsetzung staatlichen Verwaltungshandelns, nicht zur Ahndung einer Straftat. Es ist eine Haft, ohne dass ein Verbrechen geschehen ist. Das einzige, was diese Menschen verbrochen haben, ist dass sie da sind.

Für Familien und Paare ist insbesondere das Problem der Familientrennung durch die Abschiebungshaft und die Umsetzung des Trennungsgebotes zwischen Männern und Frauen von besonderer Bedeutung. Nur in 5 Haftanstalten bundesweit können Familien gemeinsam untergebracht werden, in allen anderen Fällen führt die Inhaftierung zwangsläufig zur Familientrennung.

Für Frauen ergibt sich neben der Familientrennung noch eine weitere besondere Problemlage: Die Zahl der inhaftierten Frauen ist bundesweit und seit jeher deutlich niedriger als die der Männer und insgesamt sehr gering. Dadurch kommt es nicht selten dazu, dass nur sehr wenige oder auch eine einzige Frau als Abschiebungshäftling inhaftiert ist, was zu weitgehender Isolation führt. Die Isolation ist für nahezu alle ein Problem, die von Abschiebungshaft betroffen sind: Besonders dann, wenn die Unterbringung in normalen JVAs erfolgt und lediglich eine Abteilung für den Vollzug der Abschiebungshaft frei gemacht wird.

Auch die Inhaftierung von Minderjährigen ist möglich, und es war eben auch die Bundesrepublik, die bei den Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über ein angedachtes Verbot der Inhaftierung Minderjähriger zwingend an eben dieser Möglichkeit festhalten wollte. Weder verfassungsrechtliche Zweifel, noch eindeutige Urteile des BGH, noch die schlichte Anerkenntnis, dass eine Inhaftierung, wie auch eine Abschiebung, in jedem Fall das Wohl des Kindes gefährdet konnten das ändern.

Mittlerweile haben sich die Europäischen Staaten sogar auf eine sogenannte Aufnahmerichtlinie geeinigt, die von den Hardlinern europäischer Abschottungspolitik dominiert wurde und die die Inhaftierung Asylsuchender und Geflüchteter prinzipiell, aber auch von Kindern erleichtert.

Für Transgender in Abschiebungshaft stellt sich dasselbe Problem wie für Transgender in Strafhaft: Sie werden vielfach schlichtweg nicht mitgedacht und ihre Probleme überhaupt nicht wahrgenommen.

Für jene, die papierlos hier ankommen und deswegen inhaftiert werden, eigentlich aber einen Asylantrag stellen wollen erschwert die Haft genau dieses legitime Vorhaben. Seit 2007 ist es möglich, Asylsuchende in Haft zu nehmen und bundesweit ist zu beobachten, dass es sich bei immer mehr Abschiebehäftlingen um Asylsuchende handelt. Da erschwert es ein faires Asylverfahren zu führen, es macht die Kontaktaufnahme zu Beratungsstellen oder Unzerstützer_innen schwieriger, es erschwert die Umsetzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, vor allem aber macht es für die Betroffenen enorm schwierig, sich überhaupt zu orientieren und zu prüfen, welches ihre Optionen sind. Bei einem Asylverfahren von einem Verfahren auf Augenhöhe zu sprechen ist glaube ich illusorisch, aber es liegt doch auf der Hand, dass dies aus der Haft schon gar nicht der Fall sein kann.

Soviel vielleicht zu den spezifischen Problemlagen für besondere Gruppen von Inhaftierten.  Doch auch abstrahiert und auf die Abschiebungshaft insgesamt bezogen steht für meine Fraktion fest: Mit Blick auf die Verfassungsgrundsätze der unteilbaren Menschenwürde, Verhältnismäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit, an die jegliches staatliches handeln gebunden ist, ist die Abschiebungshaft ein unverhältnismäßiges, nicht menschenwürdiges und nicht angemessenes Instrument, das wir überwinden wollen.
Und ich will den europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter  (CPT, European Committee for the Prevention of Torture) zitieren, der die Inhaftierung von Asyl- suchenden in JVAs nachdrücklich kritisiert und es als einen grundsätzlich fehlerhaften Ansatz bezeichnet,  Abschiebegefangene in Justizvollzugsanstal¬ten  zu inhaftieren, auch dann, wenn die eigentlichen Haftbedingungen der betroffenen Personen in bestimmten Hafteinrichtungen angemessen waren. Weiter stellt der Ausschuss fest: "Der CPT hat wiederholt betont, dass eine Justizvollzugsanstalt per definitionem kein angemessener Ort ist, um eine Person zu inhaftieren, die weder einer Straftat verdächtig ist noch wegen einer Straftat verurteilt wurde"

Mir würden die genannten Gründe reichen, es kommen aber zu den humanitären Gründen und unserer Verpflichtung immer zu prüfen, ob mildere Mittel möglich sind, noch konkrete juristische und im Übrigen auch finanzielle hinzu.

Zunächst zur rechtlichen Problemlage: Der BGH geht davon aus, dass es zweifelhaft ist, ob der Vollzug der Abschiebungshaft in deutschen JVAs in denen normaler Strafvollzug erfolgt, zulässig ist.  Denn genau diese Praxis verstößt mutmaßlich gegen die Rückführungsrichtline der EU und genau diese Frage liegt dem Europäischen Gerichtshof zu Klärung auf Antrag des BGH vor. Der BGH geht davon aus, dass angesichts dieser aus seiner Sicht zweifelhaften Rechtslage, der Vollzug der Abschiebungshaft auszusetzen ist.

Nun wissen wir aus der Antwort auf meine Kleine Anfrage zum Thema, dass der Innenminister des Landes diese Rechtsauffassung des BGH nicht teilt und davon ausgeht, dass die Umsetzung in Sachsen-Anhalt EU-Rechts-konform ist. Hier haben wir einen Dissens. Meine Fraktion, das habe ich dargelegt, ist nicht nur in der Frage der Rechtsauffassung beim BGH, wir sehen vor allem die - wie wir finden unverhältnismäßigen-Nachteile, die die Abschiebungshaft für die Betroffenen mit sich bringt.

Wir finden, es stünde dem Land gut zu Gesicht, hier einen anderen Weg zu gehen und auf diesen Freiheitsentzug zur Durchsetzung einer Verwaltungshandlung zu verzichten.
Und ich will noch auf einen weiteren Aspekt eingehen, der in unseren Augen mindestens für die Prüfung des Instrumentes Abschiebungshaft spricht. Denn auch wenn sie weder die Argumente die ich in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit nannte, noch die in Bezug auf die Nachteile für die besonderen Gruppen nannte teilen, noch -und davon gehe ich aus- unsere prinzipielle Kritik an der Abschiebungspolitik der Bundesrepublik: angesichts der permanent sinkenden Zahlen der zur Abschiebung Inhaftierten stellt sich zum auch die Frage der Notwendigkeit des Instrumentes und  des dafür zu erbringenden finanziellen Aufwandes. Im letzten Jahr ich erwähnte es eingangs waren es 51 Menschen, die aus der Abschiebungshaft heraus abgeschoben wurden.  

Das sind nicht viele Menschen. Ich bin mir sicher, wenn die Landesregierung es wollte, sie wäre in de Läge eine andere Lösung zu finden, auch wenn sie am grundsätzlichen Ziel der Abschiebung festhalten will. Und es gibt da durchaus Beispiele, angefangen bei simplen behördlichen Meldeauflagen. Die Frage der Alternativen zur Abschiebungshaft ist jedoch nicht nur eine des politischen Willens- sie ist rechtlich absolut geboten. Denn unsere Verfassung wie auch die europäische Rückführungsrichtlinie erlauben die Abschiebungshaft erst dann, wenn im konkreten Einzelfall keine anderen Maßnahmen wirksam eingesetzt werden können. Dies verpflichtet uns auch, jede Möglichkeit zu nutzen, um Abschiebungshaft zu vermeiden und mildere Mittel zu prüfen und zur Verfügung zu halten. Zumal der Grund für die Inhaftierung ja oftmals die bloße Vermutung oder der Verdacht ist, der Betroffene würde sich einer Abschiebung entziehen und die Behörden könnten seiner nicht mehr habhaft werden, weil sie untertauchen würden. Die Frage wo hier die Unschuldsvermutung bleibt mal nur aufgerufen, will ich zu dem prinzipiellen Problem des sogenannten Abtauchens und um zumindest mal die Perspektive derjenigen, die dies tun sichtbar zu machen, will ich den Jesuit Refugee Service (JRS) zitieren. Dieser ging im Jahr 2012 mit einer Folgestudie der Frage nach möglichen Alternativen und ihrer Erprobung im europäischen Bereich nach.
Zusammenfassend stellt der JRS mit Blick auf das sogenannte Abtauchen fest
"Die Entscheidung zum Abtauchen ist nicht böse Absicht. Sie scheint mit zum persönlichen Überlebenskampf zu gehören. Diese Strategie verfolgt man, wenn man glaubt, dass der augenblickliche Weg, sich den Bedingungen der Einwanderungsbehörde zu fügen, mehr Schaden als Nutzen bringt. Dahinter verbirgt sich die Angst - Angst, abgeschoben zu werden, Angst, mittellos auf der Straße zu landen, Angst, nicht für die Familiensorgen zu können, Angst, kein Held zurücklegen zu können, Angst vor einer Trennung von der Familie und Angst vor dem Verlust der persönlichen Würde".

Ich finde, diese Perspektive ist enorm wichtig, selbst wenn man an der Abschiebung selbst festhalten will. Denn es verweist auf die Frage, wie wir mit diesen Menschen umgehen, auch wenn sie nur vorübergehend und nach dem politischen Willen der Mehrheit nicht hier bleiben dürfen. Auch sie und angesichts ihrer verletzlichen Lebenssituation insgesamt, gerade sie haben Rechte und der Staat ihnen gegenüber Pflichten.

Wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Betroffenen den Kontakt zu den Behörden halten, nennt der JRS folgende Faktoren, die drauf maßgeblichen Einfluss haben:

  • Abdeckung elementarer Grundbedürfnisse;
  • umfassende Betreuung in sozialer, rechtlicher und medizinischer Hinsicht;
  • regelmäßige und aktuelle Informationen zum möglichen Asyl - und aufenthaltsrechtlichen Verfahren;
  • qualifizierter Rechtsbeistand;
  • Offenheit gegenüber jedem denkbaren Verfahrensausgang;
  • frühzeitig einsetzende Unterstützung.

All diese Faktoren lassen sich bedeutend besser ohne die Abschiebungshaft erreichen und würde nicht nur denjenigen, die abgeschoben werden sollen bessere Bedingungen für die Dauer ihres Aufenthaltes sichern, es wäre auch im Interesse der Verfassung und des Europarechtes.