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Eva von Angern zu TOP13: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes

In Vorbereitung der heutigen ersten Lesung zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Landesrichtergesetzes habe ich noch einmal in das Protokoll der Enquete-Kommission der fünften Wahlperiode aus dem Jahre 2008 gesehen. Das ist öffentlich, das heißt, ich kann hier zitieren. Dort wurde gesagt: „Von der Grundtendenz her sind abnehmende Verfahrenseingänge bzw. Verfahrenszahlen festzustellen, mit Ausnahme  der Sozialgerichtsbarkeit, wo seit dem Inkrafttreten der Hartz-IV-Gesetze ein nahezu explosionsartiger Verfahrensanstieg zu verzeichnen ist.  … sodass sich die ursprüngliche Annahme, dass analog zum Bevölkerungsrückgang auch die Ressourcen in der Justiz zurückgehen …, nicht bewahrheitet hat.“
 
Mit Annahmen und Prognosen ist das immer so eine Sache. Meist kommt das Leben dazwischen, und dann muss man wieder neu planen.  In der Sozialgerichtsbarkeit ist in den letzten Jahren bereits  Vorsorge getroffen worden.

Ich denke, wir werden gemeinsam darauf schauen, wie es weiter vorangeht, ob das eintritt, was momentan angenommen wird, dass es dort eine stagnierend hohe Zahl von Fällen gibt, oder ob es sich noch einmal verändert.
 
Wir werden der Überweisung des Gesetzentwurfs zustimmen. Hier gibt es keinen zeitlichen Druck wie bei dem Gesetzentwurf unter dem nächsten Tagesordnungspunkt. Deshalb schlage ich vor, dass wir im Ausschuss eine Anhörung durchführen.  
 
Ich habe mich an Folgendes erinnert: Als  wir in der letzten Wahlperiode das Landesrichtergesetz bearbeitet haben, hatten wir eine sehr eingängige Anhörung, bei der insbesondere der Vertreter des Verbandes der Verwaltungsrichterinnern und Verwaltungsrichter eine sehr deutliche, kritische Haltung - auch so nicht ganz üblich im Landtag - gezeigt hat, insbesondere zu dem Kernproblem, nämlich dem Dualismus der Mitwirkungsorgane.
 
Nun ist das nur ein Teil dessen, was mit dem Richtergesetz jetzt angegangen wird, aber es ist natürlich eine Fortschreibung der Entscheidung aus der fünften Wahlperiode. Ich denke, dies sollten wir unbedingt aufgreifen. Der Vertreter des Richterbunds, der damals diese Auffassung geteilt hat, hat ebenfalls gesagt, dass er sich nicht  mit dem zufriedengeben wolle, was die Landesregierung damals gesagt hat denn m an sei an das Bundesrecht gebunden, und hat das auch sehr gut begründet.  
 
Herr Engels hat damals deutlich gemacht, dass der Dualismus in den Gerichten dazu führt, dass, wenn man das auf das Personalvertretungsrecht übertrüge, der jeweilige Dienststellenleiter oder die Ministerin oder der Minister eines Geschäftsbereichs Vorsitzender des Personalrates bzw. des Hauptpersonalrates wäre. Das möge man sich ausmalen. Spaß macht das sicherlich nicht und es hat Auswirkungen auf Personalentscheidungen.
 
Wir sollten die Chance mit diesem Gesetzentwurf nutzen, dieses Problem noch einmal aufzugreifen und zu diskutieren. Ein wenig mehr Zeit haben wir. Wir werden es mit diesem Gesetz nicht mehr geregelt bekommen. Das würde gegen das Zweilesungsprinzip verstoßen. Aber wir haben diesbezüglich noch eine gemeinsame  offene Aufgabe gegenüber den Richterinnen und Richtern dieses Landes. Deswegen müssen wir damit loslegen.