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Eva von Angern zu TOP 14: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Für die meisten schon fast vergessen: Im Zuge der Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts werden durch das in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2013 in Kraft tretende Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 die Möglichkeiten der Beschaffung von Informationen über Schuldner zur Betreibung titulierter Forderungen an den Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens gestellt.

In diesem Zusammenhang wird auch das Verfahren der Vermögensauskunft sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses zentralisiert und automatisiert. Die Überführung der am 1. Januar 2013 eintretenden Rechtsänderungen im Zwangsvollstreckungsrecht in das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt soll durch vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen. Von wenigen Einschränkungen abgesehen, kann durchaus heute schon eingeschätzt werden, dass es zu einer verbesserten rechtlichen Situation für Gläubiger kommen wird.
Der tatsächliche Nutzen wird abzuwarten sein. Auch hier wird erst die Praxis zum wahren Gradmesser.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung hätte keine Landtagssitzung später eingebracht werden dürfen, da das Landesgesetz zwingend am 01.01.2013 - gemeinsam mit dem bereits benannten Bundesgesetz - in Kraft treten muss.
Das bedeutet letztendlich, dass die Zweite Lesung bereits in der Dezembersitzung des Landtages realisiert werden muss. Doch Lob ernten Sie an dieser Stelle für diese zeitliche Enge wahrlich nicht.

Auch wenn die Landesregierung in ihrer Antwort auf Frage 7 hinsichtlich des Vorbereitungsstandes in meiner Kleinen Anfrage in der Drs. 6/1343 einschätzt: „Die Landesregierung geht davon aus, dass die erforderlichen Maßnahmen bis zum Ablauf des Jahres 2012 durchgeführt sein werden. Nach jetziger Einschätzung wird die Umstellung der Zwangsvollstreckung zum 1. Januar 2013 gelingen.“

Der zuständige Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung wird aufgrund der sehr engen Zeitschiene keine Möglichkeit für eine Anhörung haben, weder schriftlich noch mündlich. Der Begründung des Gesetzentwurfes ist zu entnehmen, dass auch die Landesregierung eine solche nicht durchgeführt hat. Das ist ein Verfahren, dass bei Betrachtung der gesamten 2 1/2 jährigen  Zeitschiene völlig unverständlich ist. Doch inzwischen ist das leider kein Einzelfall mehr.
 
Die Landesregierung lässt sich bei Gesetzgebungsverfahren Zeit, zum Teil vielleicht fachlich begründet, beim vorliegenden Gesetz jedoch unverständlich, und das Parlament als dem letzten Glied in der Kette „beißen die Hunde“.

Und lassen Sie mich an dieser Stelle auch folgendes sagen: Es erweckt den Eindruck, als sei da noch jemandem im Ministerium kurz vor Toresschluss eingefallen, dass es da noch ein im Jahr 2009 beschlossenes Bundesgesetz gibt, dass ab dem 1. Januar 2013 auch Folgen für unser Land haben wird und folglich in eine Landesgesetzgebung gegossen werden muss.

Das alles ist mehr als ärgerlich, denn spätestens mit dem Anschreiben des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes, Landesverband Sachsen-Anhalt zur Problematik - bereits vor der Sommerpause - waren zumindest alle Fraktionen im Landtag sensibilisiert.

Und es ist auch deshalb ärgerlich, weil gerade dieser Verband noch offene Fragen zur Umsetzung hatte und hat, die auch mit der Antwort der Landesregierung auf meine bereits erwähnte Kleine Anfrage nicht komplett ausgeräumt werden konnten.
Diese Debatte müssen wir nachholen, spätestens dann, wenn es Probleme in der Umsetzung gibt.

Wir stimmen der Überweisung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zu und beantragen zudem eine Überweisung in den Finanzausschuss.