Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Eva von Angern zu TOP 03: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Asylverfahren

Bereits in der ersten Lesung dieses Gesetzentwurfes – immerhin ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen – habe ich namens meiner Fraktion erhebliche Zweifel dargelegt, die grundsätzlich nicht das von Ihnen verfolgte Ziel der Bewältigung bzw. Beschleunigung der stark angestiegenen Verfahrensanzahl für erstinstanzliche asylrechtliche Streitigkeiten beim Verwaltungsgericht, aber vehement den von Ihnen hierfür gewählten Weg zur Erreichung des Ziels mittels der Aufhebung der gerichtlichen Zuständigkeit in Asylverfahren kritisierten.

Nun führte der Ausschuss Recht, Verfassung und Gleichstellung – sozusagen auf kleinster Flamme – eine Anhörung zum Gesetzentwurf durch, die uns in unserer Position noch stärkte. Der Ausschussvorsitzende, Herr Wunschinski, ging bereits in seiner Berichtserstattung auf einige Kritikpunkte aus der Anhörung ein.

Erlauben Sie mir, die aus meiner Sicht wichtigsten Punkte noch einmal kurz darzulegen:

Der Präsident des OVG, Dr. Benndorf, hat sich klar und deutlich gegen den Weg, den der Gesetzentwurf aufzeigt, ausgesprochen. Dabei betonte er in seiner Stellungnahme ausdrücklich, dass sich „die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes selbstverständlich in der Pflicht sieht, ihren Beitrag zu einer möglichst zeitnahen Bearbeitung und Entscheidung der zahlreichen Asylverfahren beizutragen.“ Er vertrat ferner die Prognose, dass ein Fortbestand der Konzentration der Asylverfahren beim Verwaltungsgericht Magdeburg – selbstverständlich unter der Prämisse des zugesagten Personalaufwuchses – die Grundlage dafür bietet, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit die besondere Herausforderung, vor der sie aktuell steht, erfolgreich wird bewältigen können. Demgegenüber ist eine Aufteilung der Asylverfahren auf nunmehr zwei gerichte mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden, die nicht zuletzt ein ständiges „Nachjustieren“ erfordern würden.“

In dieser Meinung wird er zudem vom Gesamtrichterrat beim OVG und vom Bezirkspersonalrat unterstützt, was nicht ganz unwesentlich ist, da spätestens von diesen ein lauter Aufschrei zu erwarten wäre, wenn eine starke Überlastungssituation bestünde.

Schließlich unterstützt auch der Verband der Verwaltungsrichter und -richterinnen des Landes Sachsen-Anhalt diese ablehnende Haltung.

Doch nun zu den einzelnen Einlassungen:

Das Gespräch mit Dr. Benndorf hat m.E. deutlich gemacht, dass die einfache Logik: „Mehr Hände schaffen mehr.“ vor allem rein quantitativer Natur ist und durchaus einer hohen Qualität widersprechen kann. Eine Konzentration beim Verwaltungsgericht Magdeburg stelle seiner Ansicht nach auch künftig schnelle, effiziente und fachlich kompetente Entscheidungen sicher.

Die Einlassungen der Frau Ministerin, die für eine Divergenz der Rechtsprechung, sprich unterschiedlicher Entscheidungen in Magdeburg und Halle sprechen, haben nicht überzeugt.

Zum Vorhalt des Schulungsbedarfs ist leider seitens des Ministeriums nur der allgemeine Vorhalt gekommen: Richter und Richterinnen können alles und können sich auch in alles einarbeiten.

Abschließend sei noch mal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung zur Konzentration der Asylverfahren in den 90er Jahren gerade wegen der enormen Erhöhung der Verfahrenszahl so getroffen wurde, und im ex ante betrachtet, war das sehr sinnvoll.

Die Länderöffnungsklausel, auf die sich nun im Rahmen des Asylpaketes geeinigt wurde, geht einen anderen Weg als Sachsen-Anhalt beabsichtigt. Zumindest werden wir sodann die Möglichkeit haben, durch ein weiteres Nachjustieren die Kammern entsprechend zu entlasten.

Nach all diesen Punkten lassen Sie mich ganz deutlich sagen, dass ich ausdrücklich nicht die Einschätzung teile, die im Ausschuss Raum fand, dass hier kleine Königreiche verteidigt werden sollen. Mit dieser Argumentation wollen Sie die benannten Punkte ins Lächerliche ziehen, um sie nicht ernst nehmen zu müssen.

Nun tritt das Gesetz am 1. Februar 2016 in Kraft und meine Fraktion wird interessiert beobachten, wo die Stellen für die Neueinstellungen herkommen werden. Wer im Finanzausschuss bei den Beratungen zum Nachtragshaushalt dabei war, weiß, dass keine neue Stellen im Einzelplan 11 geschaffen wurden, sondern auf das bestehende Stellenkontingent zurück zu greifen ist. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, auch ich freue mich über die Möglichkeit, neue Richter und Richterinnen einstellen zu können. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass sie eben nicht – und das ist grundsätzlich gut so (!) – flexibel bei veränderten Bedarfen umsetzbar sind.

Darüber hinaus werden wir die Umsetzung des Gesetzes natürlich auch gemessen an seiner Zielsetzung kritisch begleiten und lassen uns gern eines Besseren belehren, wenn die Verfahrensabwicklung tatsächlich zügiger von statten geht und sowohl für die Betroffenen selbst wie auch für das Land und die Kommunen schneller Rechtssicherheit geschaffen wird.