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Dagmar Zoschke zu TOP 3: TOP 3: Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder...

Anrede! Uns liegt hier ein Gesetzesentwurf vor, der für das Land nach dem zweiten Änderungsstaatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin-Brandenburg-Mecklenburg-Vorpommern-Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen das Notwendige regelt.

Dies trifft die generelle Zuständigkeit der Landesinformationsstelle für Meldedaten bei der Datenübermittlung nach Artikel 3 Absätze 5 und 6. Es ist festgelegt, dass dies zukünftig halbjährlich geschieht. Einmalig werden der Vertrauensstelle die Daten übermittelt, die im Sinne des Paragraphen 5 Satz 1 Absatz 6 des Staatsvertrages zu den zurückliegenden fünf Kalenderjahren vorliegen. Die Vertrauensstelle überprüft die elektronisch gelieferten Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und erfüllt die Anforderungen des Datenschutzes. Die Meldebehörden sind die Gemeinden.

Einen automatischen Abruf der Daten kann es nicht geben, eine Krebserkrankung unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Um keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche Krebserkrankung zuzulassen, wurde diese Verfahrensweise gewählt.

Darüber hinaus passt der Gesetzentwurf redaktionell den Wortlaut des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes an.

Sowohl die hier im Plenum, also auch die erfolgten Diskussionen im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration lassen die Schlussfolgerung zu, dass wir bei unserer Entscheidung bleiben, den Weg eines Gemeinsamen Krebsregisters zu beschreiten.

Eine regelmäßige und weitestgehend vollständige Erfassung der Daten zum Auftreten von Krebserkrankungen, zu den Diagnosen, zu den Therapien und zum Krankheitsverlauf ermöglichen genaue Feststellungen zur zeitlichen und räumlichen Verteilung der Erkrankungen, zur Häufigkeit bestimmter Krebserkrankungen in einem bestimmten Gebiet. Es werden darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Wirksamkeit von medizinischen Maßnahmen deutlich. Dies wiederum lässt Schlussfolgerungen für Früherkennung und Prävention zu.

Der hier vorliegende Gesetzesentwurf folgt diesem Anliegen.

Wir stimmen sowohl der Überweisung, als auch einer schnellen Bearbeitung des Anliegens zu.