Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Christina Buchheim zu TOP 11b: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

bereits seit einem Jahr arbeitet meine Fraktion an einem eigenen Gesetzentwurf zur Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes. Begleitet wurde unsere Arbeit durch die in der Enquete-Kommission „Stärkung der Demokratie“ erörterten Anliegen. Nunmehr liegt uns in der Drs. 7/2509 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vor und es ist an der Zeit, dass die Oppositionsfraktionen ihren eigenen Gesetzentwurf einbringen. Und genau das ist heute das Anliegen meiner Fraktion mit dem vorgelegten Gesetzentwurf in der Drs. 7/2527. Ziel unseres Gesetzesentwurfs ist die Stärkung der direkten Demokratie nunmehr auf kommunaler Ebene. Auch wir haben Fragen der Verbesserung und der Entwicklung des Dreiecksverhältnisses zwischen Verwaltung, kommunaler Vertretung und Einwohnerschaft, aber auch die im nächsten Jahr anstehenden Kommunalwahlen und die Ausweitung des Wahl- und Mitbestimmungsrechts im Blick. Auf der kommunalen Ebene werden Entscheidungen getroffen, die das alltägliche Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Gerade deshalb ist es eine Verpflichtung der Landespolitik, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in Zukunft Bürgerinnen und Bürger bereit sind, sich ehrenamtlich in der Kommunalpolitik zu engagieren und aktiv einzubringen. Demzufolge zielt unser Gesetzentwurf auch auf die Verbesserung der entsprechenden Rahmenbedingungen für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ab.

Vergleicht man die beiden Gesetzesvorhaben, so fällt also auf, dass in beiden nicht nur die Ergebnisse der eingangs erwähnten Enquete-Kommission eingeflossen sind, sondern auch die Ergebnisse aus der Analyse der bisherigen kommunalpolitischen Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Juli 2014. Nicht zuletzt aufgrund des Koalitionsvertrages finden sich zwischen den beiden Gesetzentwürfen viele Schnittmengen.

Ein deutlicher Unterschied der beiden Gesetzesvorhaben besteht darin, dass meine Fraktion mit der Absenkung der Altersbestimmung in § 21 Abs. 2 zentrale politische Teilhabemöglichkeiten von Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr eröffnet. Sie sollen nicht nur, wie es der Gesetzentwurf der Landesregierung vorsieht, zukünftig Einwohneranträge initiieren und unterzeichnen dürfen, sie sollen sich – da verweise ich an dieser Stelle auf eine Forderung des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. in der Stellungnahme zum GE der LR – auch an Bürgerbegehren und Bürgerentscheide beteiligen können. Gleichzeitig wird damit das aktive Wahlalter auf kommunaler Ebene auf 14 Jahre abgesenkt.

Die Interessen von Kindern und Jugendlichen finden in der Politik nur in geringem Maße Beachtung. Mit der Absenkung des Wahlalters soll dem entgegengewirkt werden. Bereits seit vielen Jahren läuft das Projekt U18-Wahlen. Kinder und Jugendliche treffen Vorbereitungen für ihre Wahl, sie setzen sich mit den Formalien einer Wahl, mit Programmen der Parteien, deren Kandidat_innen auseinander und debattieren. Das Interesse an Politik wird seit vielen Jahren geweckt. Und den Skeptikern möchte ich gleich entgegensetzen: Jugendliche haben durchaus eine Reife und sind durchaus in der Lage, politische Vorgänge zu bewerten und sich selbst politisch einzubringen. Sie sind nach entwicklungspsychologischen Studien ab einem Alter von ungefähr 14 Jahren sozial und moralisch urteilsfähig. Und das niedrige Wahlalter kann auch ein Anreiz sein, regelmäßig wählen zu gehen und andere dazu aufzufordern. Wahlforscher haben prognostiziert, dass motivierte Erstwähler auch künftig den Urnengang vollziehen.

Meine Damen und Herren, ein wichtiges Anliegen beider Gesetzentwürfe ist die Vereinfachung bestehender plebiszitärer Elemente. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind eine wirksame Form der unmittelbaren Demokratie. Bei den plebiszitären Einflussmöglichkeiten geht die Landesregierung einen Schritt in die richtige Richtung, allerdings können die hohen Zustimmungsquoren nach unserer Auffassung noch deutlicher abgesenkt werden. Die Enquete-Kommission hat am 18.08.2017 zu diesem Thema ein Fachgespräch geführt. Ergebnis dessen war, dass die derzeit bestehenden Hürden sowohl auf Landes- als auch kommunaler Ebene demokratiefeindlich sind. Auch mit dem Evaluationsbericht der Landesregierung in Umsetzung des Landtagsbeschlusses „Mehr Demokratie wagen“ wurden die plebiszitären Elemente des Einwohnerantrages, Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids im Ländervergleich betrachtet und Handlungsbedarf abgeleitet.

Nach unseren Vorstellungen muss der Einwohnerantrag nur noch von mindestens 1 v. H., höchstens jedoch in einer kreisangehörigen Gemeinde von 300, in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt von 1.000 stimmberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein. Darüber hinaus soll zukünftig die Begründungspflicht entfallen.

Ein Bürgerbegehren soll zukünftig nur noch von mindestens 5 v.H., höchstens jedoch in einer kreisangehörigen Gemeinde von 2.000, in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt von 7.000 stimmberechtigten Bürgern unterzeichnet sein.

Zukünftig soll mit der Beratung des Einwohnerantrages und Bürgerbegehrens in öffentlicher Sitzung und Anhörung der Vertretungsberechtigten die Diskussionskultur gestärkt und die Entscheidungsgrundlage für den Gemeinderat verbessert werden. Dem zusätzlichen Rederecht verschließen wir uns nicht.

Auch beim Bürgerentscheid sprechen wir uns für eine Staffelung bei den Zustimmungsquoren aus, da es erfahrungsgemäß in den großen Strukturen schwieriger ist als in kleineren Gemeinden die Hürden zu erfüllen. Das Zustimmungsquorum soll nach unserer Auffassung in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 10.000 Bürgern mindestens 20 v.H., mit bis zu 50.000 Bürgern mindestens 15 v.H. und über 50.000 Bürgern mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten betragen. Letzteres Quorum soll auch auf der Ebene Landkreis und kreisfreie Stadt gelten. Zusätzlich machen wir uns für die Durchführung eines Mediationsverfahrens stark. Zukünftig soll der Hauptverwaltungsbeamte mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens ins Gespräch kommen und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Als neuen Vorschlag haben wir unterbreitet, dass zukünftig 20 v.H. der Mitglieder der Vertretung den Bürgern im Rahmen des Bürgerentscheids zusätzlich zum gleichen thematischen Gegenstand einen Alternativvorschlag zur Abstimmung vorlegen können. Die Bindungsfrist des Bürgerentscheids soll auch nach unseren Vorstellungen künftig zwei Jahre betragen.

Auch bei der Abschaffung der hohen Hürde des Bürgerbegehrens, einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehenden Kosten zu unterbreiten, besteht Konsens. In einigen Bundesländern wurde diese Hürde ganz fallen gelassen, in einigen Bundesländern wurde der Weg gewählt, dem sich nun der Regelungsvorschlag der Landesregierung anschließt. Allerdings ist anzumerken, dass nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an einen Kostendeckungsvorschlag angesichts der Tatsache, dass Initiatoren des Bürgerbegehrens in der Regel weder mit dem kommunalen Haushaltsrecht vertraut sind noch über Fachwissen verfügen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung verlangt eine Kostenschätzung, welche durch die Verwaltung der Kommune mitzuteilen ist. Wie bisher soll die Verwaltung der Kommune den Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich sein und, das ist neu, ihr auch Auskünfte zur Sach- und Rechtslage erteilen. Vor dem Hintergrund, dass Gegenstand eines Bürgerbegehrens nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein können, halten wir diese Verfahrensweise nicht für sachgerecht und haben mit unserem Gesetzentwurf in § 24a eine Beratungspflicht auf zentraler Ebene vorgeschlagen.

Im Hinblick auf die Beteiligung der Einwohner und Bürger gemäß § 28 schlagen wir vor, dass zukünftig auch die Vertretung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder die Einberufung einer Einwohnerversammlung beschließen kann. Auch den Einwohnern soll unter Zugrundelegung eines entsprechenden Quorums die Möglichkeit eröffnet werden, die Durchführung einer Einwohnerversammlung zu beantragen. Zukünftig soll der Hauptverwaltungsbeamte zu der Einwohnerversammlung eine Niederschrift fertigen und die Vertretung über den Verlauf der Einwohnerversammlung unterrichten. Die Einwohnerfragestunde soll nach unserer Auffassung zukünftig durch gesetzliche Regelung in allen Sitzungen der Vertretung vorgesehen werden. Aus der kommunalen Erfahrung heraus sollen Inhalt der Fragestunde künftig auch Fragen zu Beratungsgegenständen der konkreten Sitzung als auch die Unterbreitung von Vorschlägen oder Anregungen sein.

Im Unterschied zur Fragestunde, in der die Einwohner die Möglichkeit zu Anfragen haben bzw. Vorschläge und Anregungen unterbreiten können, eröffnet sich gemäß § 28 Abs. 4 für „Sachverständige und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind“, die Möglichkeit, in der Sitzung angehört zu werden. Damit soll den Gemeinderäten die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zusätzliche Informationen über einen Beratungsgegenstand, so z.B. zu forstwirtschaftlichen Fragen, zu verschaffen. Vor einer solchen Anhörung bedarf es eines entsprechenden Beschlusses.

Derzeit können ehrenamtliche Mitglieder einer Vertretung jederzeit schriftliche und mündliche Anfragen an den Hauptverwaltungsbeamten richten. Nach der gesetzlichen Regelung hat eine Antwort auf diese Fragen innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu erfolgen. Die Kommunen regeln über ihre Satzungen die näheren Details. Meine Fraktion spricht sich für eine gesetzliche Festschreibung der Beantwortungsfrist von grundsätzlich 4 Wochen aus. Erfreulicherweise will auch die Landesregierung das Informationsbedürfnis der kommunalen Vertretungen durch Einführung einer gesetzlichen Frist stärken. Anzumerken bleibt hier, dass sie sich in ihrem Gesetzentwurf für eine Auskunftserteilung binnen einer Frist von in der Regel einem Monat ausspricht. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der doch eklatante Unterschied zwischen vier Wochen und einem Monat vielen Rechtsunkundigen nicht bekannt ist. Dies bestätigt ein Bericht der Mitteldeutschen Zeitung vom 28.02.2018 unter der Überschrift „Leichter mitmachen“. In diesem wird von der Pressekonferenz der Landesregierung vom 27.02.2018 berichtet und genau zu diesem Aspekt ausgeführt: „Zudem gibt es künftig eine konkrete Frist, bis wann Auskünfte geliefert werden müssen: Es soll entweder unverzüglich mündlich oder binnen vier Wochen schriftlich geantwortet werden.“ Wie Sie sehen, hat sich genau hier der von mir befürchtete Irrtum niedergeschlagen. Deshalb halten wir eine 4-Wochen-Frist für sachgerechter. Eine eindeutige Frist wird die Arbeit aller kommunaler Abgeordneten zukünftig erleichtern und deren Mandat gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten stärken.

Ein zentrales Anliegen unseres Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Mandatsträger und Fraktionen. Hierzu gehören neben der sächlichen, personellen und finanziellen Stärkung der Fraktionen auch der Anspruch auf eine angemessene Weiterbildung der Mandatsträger. Dies alles ist eine wichtige Voraussetzung für eine zukunftsfähige kommunale Mandatswahrnehmung. Wer eine Sachkunde kommunaler Vertreter in Vertretungen der Kommune in Unternehmen in privater Rechtsform fordert, hat diese auch durch regelmäßige Weiterbildungen sicherzustellen.

DIE LINKE hält die Einführung hauptamtlicher Beauftragter zur Vertretung der Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen, Senioren, Menschen mit Behinderungen und Zuwanderern für notwendig. Zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von Bürgern und Einwohnern soll ein Bürgerbeteiligungsbeauftragter bestellt werden. Einen entsprechenden Regelungsvorschlag haben wir mit § 79a mit Geltungsbereich für die Landkreise und kreisfreien Städte unterbreitet. In den Kommunen sollen durch Satzung für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen Beiräte vorgesehen werden. Diese sollen mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden. Hauptamtliche Beauftragte und Beiräte haben regelmäßig die Aufgabe, die Belange der von ihnen jeweils vertretenen Gruppe gegenüber der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen sowie der Verwaltung zu vertreten und beratend aktiv zu werden. Hierfür ist es notwendig, sie mit entsprechenden Befugnissen, wie z.B. Rede- und Antragsrecht, auszustatten.

Auf die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen haben wir ein besonderes Augenmerk mit der Regelung in § 80 gelegt. Insbesondere soll die Einrichtung von Kinder- und Jugendvertretungen gefördert und damit zusätzliche Mitwirkungsmöglichkeiten geschaffen werden. Ein wesentlicher Bestandteil einer Beteiligung der Kinder und Jugendlichen ist, dass diese nicht nur zu Anregungen und Stellungnahmen hinsichtlich der Angelegenheiten aufgefordert werden, sondern dass sie auch selbst ein umfassendes eigenes Initiativrecht haben. Dieses wiederum kann einen erheblichen Anreiz bieten, sich in den entsprechenden Gremien zu engagieren.

Werte Kolleginnen und Kollegen, die Fraktion DIE LINKE spricht sich gleichlautend dafür aus, im Kommunalverfassungsgesetz für Ortschaften unter 300 Einwohner ab 2019 die Möglichkeit einzuräumen, einen gewählten Ortschaftsrat oder einen gewählten Ortsvorsteher zu haben.

Das in § 85 Abs. 5 gesetzlich normierte Zweitbeschlussverlangen soll zukünftig nach unseren Vorstellungen generell Geltung haben.

Nach umfassenden Erörterungen spricht sich unser Gesetzentwurf für die Möglichkeit aus, in den 3 Kreisfreien Städten die Stadtbezirksverfassung einzuführen. Den zu wählenden Stadtbezirksräten soll in Stadtbezirken zukünftig eine Scharnierfunktion zur Ebene der Gesamtstadt zukommen. Wir wollen hier im Gegensatz zur Landesregierung nicht die Ortschaftsverfassung anwenden, sondern haben uns nach intensiven Diskussionen für eine eigene gesetzliche Regelung ausgesprochen, die den kreisfreien Städten die Ausgestaltung durch Hauptsatzung überlässt. Dadurch können wichtige Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, zukünftig Vorort beraten und entschieden werden. Den Regelungsvorschlag der Landesregierung in § 81 lehnen wir ab, da er keine räumlichen und historischen Bezüge bei der Bildung von Ortschaften außerhalb von Städten berücksichtigt.

Eine sich in der kommunalen Praxis häufig stellende Frage ist die, ob und gegebenenfalls inwieweit Gebührenpflichtige einen Anspruch auf Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen haben. Hierfür haben wir in § 99 Abs. 2 S. 3 eine entsprechende Regelung aufgenommen.

Mit der Regelung in § 100 Abs. 1 S. 2-4 ist der Anspruch verknüpft, den Bürgerhaushalt zu einem regelmäßigen Prozess begleitend zur traditionellen Form der Haushaltsaufstellung und -führung zu machen. Daneben soll nach Auffassung meiner Fraktion das Prinzip der geschlechtergerechten Budgetgestaltung stärker Beachtung finden.

Die Enquete-Kommission befasste sich in einer ihrer Sitzungen mit der Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsformen. Zentral drehte sich die Diskussion um die Frage, wie diese Vertreter rechtssicher ihrer Informationspflicht gegenüber dem Gemeinderat nachkommen können. DIE LINKE empfiehlt mit ihrem Gesetzentwurf die Aufnahme einer entsprechenden Regelung, wonach die entsandten Vertreter die Vertretung über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen haben, soweit keine schutzwürdigen Interessen des Unternehmens oder Dritter verletzt werden.

Die vorliegenden Gesetzentwürfe, die neben dem Kommunalverfassungsgesetz weitere kommunalrechtliche Vorschriften umfassen, erfordern aufgrund ihres erheblichen Umfangs eine umfassende Beratung und Anhörung. Die Federführung sollte diesbezüglich beim Ausschuss für Inneres und Sport liegen, mitberaten sollten sie im Ausschuss für Finanzen werden.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich auf rege Diskussionen in den Ausschüssen.