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Christina Buchheim zu TOP 11: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

schon in der Landtagssitzung im letzten Monat hat uns die Einbringerin mit einem in der Enquete-Kommission „Stärkung der Demokratie“ erörtertem Anliegen beglückt. Anstatt wie alle anderen Fraktionen zum 16. Oktober eine eigene Stellungnahme zur Fertigung des Abschlussberichts vorzulegen, meint die AFD-Fraktion offenbar nun alle anderen mit ihrem bruchstückhaften Gesetzentwurf zu übertrumpfen, nachdem ein erneuter Antrag zurückgewiesen wurde. Dieser strotzt vor rechtsförmlichen Fehlern. Offensichtlich wollen, nein, Sie können es wirklich nicht besser.

Sie platzen erneut in den laufenden Diskussionsprozess möglicher und nötiger Änderungen des Kommunalverfassungs-gesetzes (KVG LSA) mit halbfertigen Vorlagen hinein, obwohl in der Sache kein Zeitdruck besteht. Wie bereits im Plenum im September ausgeführt, vertritt die Fraktion DIE LINKE die Auffassung, dass das Kommunalverfassungsgesetz an vielen Stellen weiterzuentwickeln ist und nötige Veränderungen in einem Zuge vorgenommen werden sollten.

Inhaltlich kann ich - durch die begrenzte Redezeit- nur so viel anmerken:

Sie fordern für mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung eine Änderung des KVG LSA. Gleichzeitig wird mit Ihrem Entwurf aber erkennbar, dass mehr Demokratie mit der AFD nicht umsetzbar ist. Sie wollen mit dem vorliegenden Entwurf bestehende demokratische Mitbestimmungsrechte eingrenzen. § 21 KVG LSA definiert die Begriffe Einwohner und Bürger. Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune wohnt. Einwohner sind berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen und verpflichtet, die Lasten der Kommune mitzutragen. Einwohner können zum Beispiel über Einwohnerversammlungen, Einwohnerfragestunden und Einwohneranträge in Gemeindeangelegenheiten beteiligt werden.

Statt Menschen stärker an Entscheidungen zu beteiligen, will die AFD die Einwohner um die Rechte in einer repräsentativen Demokratie berauben. So soll auch gleich die Begriffsbestimmung in § 21 Abs. 1 KVG LSA gestrichen werden. Dabei verkennt die AFD, dass der Begriff des Einwohners an vielen weiteren Stellen im Kommunalverfassungsgesetz vorkommt und der Einwohnerantrag in weiteren Gesetzen geregelt ist (siehe Kommunalwahlgesetz).

Ihnen geht es mit der beabsichtigten Änderung des Einwohnerantrags in einen Bürgerantrag allein darum, die plebiszitäre Beteiligung von Geflüchteten – ich zitiere: „wegen fehlender Verwurzelung, Bindungen und Bleibeperspektive“ zu beschneiden. Sie sprechen diesen Menschen jegliche Rechte und Beteiligungen ab und zeigen mal wieder ihr wahres Gesicht. Dabei nehmen Sie in Kauf, dass Sie zum Beispiel auch Menschen mit Zweitwohnsitz in ihren Rechten beschneiden.

Ihnen sei gesagt: Demokratie geht nur miteinander, gesellschaftliche Teilhabe und politische Partizipation von Geflüchteten sind unverzichtbar für eine gelingende Integration. Daran halten wir fest. Mitbestimmungsrechte sind daher nicht einzugrenzen sondern auszuweiten. Wir lehnen daher den in der Drucksache 7/1999 vorliegenden Gesetzentwurf ab.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.