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Stefan Gebhardt zu TOP 10: Entwurf eines Gesetzes zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zwar heute erst in den Landtag eingebracht, das Parlament hat sich aber schon seit einiger Zeit mit dem Gesetzestext beschäftigt. Wir hatten bereits eine Debatte im Landtag hierzu, und auch der Fachausschuss hat eine Anhörung zum Gesetz stattgefunden. Da es sich heute um die erste Lesung handelt und wir das Gesetz natürlich in die Ausschüsse überweisen werden, kann ich mich auch recht kurz fassen

Grundsätzlich will ich im Namen meiner Fraktion sagen: Das eigentliche Anliegen des Staatsvertrags, den Jugendmedienschutz auf eine höhere Stufe zu stellen und ihn an die stattgefundenen Medienentwicklungen anzupassen, wird von uns begrüßt.
Rechnung tragen will man auch der am 4. Juni 2009 beschlossenen Erklärung der Ministerpräsidenten zum Amoklauf in Winnenden und der fortschreitenden Medienkonvergenz, die wir in den letzten Jahren deutlich erlebt haben.

Die Frage lautet aber: Wird der Gesetzentwurf den gestellten Erwartungen auch gerecht? Also: Schafft man es tatsächlich mit diesem Staatsvertrag den Jugendmedienschutz zu verbessern und sind die angedachten Mechanismen hier wirksam?

Da sind wir schon bei einem Grundproblem: Dieses lautet, dass alle Vorstellungen, die dem Gesetzestext zugrunde liegen, an der klassischen Rundfunkregulierung ansetzen.
Wir bezweifeln aber, dass sich Sachen, die sich beim Rundfunk etabliert haben, eins zu eins auf das Netz übertragen lassen, denn das Internet ist ein gänzlich anderes Medium, als der Rundfunk.

Dies wird z.B. deutlich bei der Möglichkeit von Sendezeitbeschränkungen. Wenn etwa die ARD den Tatort in ihre Mediathek einstellt, ist dieser (wenn er erst für Zuschauer ab 16 Jahren geeignet ist) in der Mediathek erst ab 20.15 Uhr abrufbar. Dies gilt allerdings nur für unsere Zeitzone. Wenn es bei uns 20 Uhr 15 ist, ist es eben nicht auf der ganzen Welt 20 Uhr 15. In anderen Ländern kann man sich dann eben auch den Spielfilm früh um 09.15 Uhr in der Mediathek betrachten.

Das Beispiel macht deutlich, dass nationalstaatliche Lösungen bei einem Weltweiten Netz (www) nur bedingt wirksam sind.

Ein zweiter Streitpunkt zum Staatsvertrag war die Einführung einer Alterskennzeichnung von Internetangeboten. Hier setzt man auf eine freiwillige Kennzeichnung von Internetangeboten durch den Betreiber der jeweiligen Website. Anbieter von Telemedien können nach dem derzeitigen Entwurf ihre Angebote selbst mit einer Altersstufe (ab 0, 6, 12, 16, 18 Jahren) kennzeichnen.
Die Kennzeichnung soll dabei sowohl optisch als auch elektronisch erfolgen. Die vorhandenen elektronischen Labels können dann von Filtersoftwares, die z.B. von Eltern auf dem heimischen Computer installiert wird, ausgelesen werden. Damit verfolgt die Gesetzes-Novelle das Ziel, insbesondere Eltern ein Jugendschutzinstrument in die Hand zu geben.
Wir betrachten dieses Ziel als sinnvoll, wobei sich erst in der Praxis herausstellen wird, ob es sich auch wirksam umsetzen lässt.
Eine offene Frage lautet: Was passiert mit den Seiten, die keine Altersklassifizierung haben? Was macht die Filtersoftware hier? Werden diese Angebote herausgefiltert und sind nur noch für Personen ab 18 erreichbar?
Nicht jedes Angebot lässt sich so einfach klassifizieren, besonders schwierig ist dies bei Kommunikationsplattformen, wie Bloggs und sozialen Netzwerken, wo sich der Inhalt fast im Minutentakt ändert.

Aber das sind Fragen, die wir im Ausschuss noch einmal erörtern sollten.

Da die gesammelten Erfahrungen in diesem Bereich noch recht dürftig sind, hat man sich entschlossen, eine Überprüfung auf die Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit des Gesetzes nicht erst nach 4, sondern bereits nach 3 Jahren zu tätigen. Das wird von uns begrüßt.

Wir überweisen den Gesetzentwurf in den Fachausschuss.