Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Stefan Gebhardt zu TOP 09: Entwurf eines Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Restauratorin“ oder „Restaurator“ im Land Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt ist völlig unbestritten ein Kulturland. Dass wir uns voller Stolz so bezeichnen können, ist nicht zuletzt der Tatsache zu verdanken, dass unser Bundesland mit einer gigantischen Anzahl von Kulturdenkmalen gesegnet ist. Die Welterbestätten, die Kirchen und Dome, Flächendenkmale und andere Kulturdenkmale tragen wesentlich dazu bei, dass sich Sachsen-Anhalt mit Recht ein Kulturland nennen kann. Sie prägen das Image des Landes und sind für den Tourismus unverzichtbar. Mit Sicherheit besteht im Landtag fraktionsübergreifend Einigkeit darin, dass wir alle gewillt sind, unser Kunst- und Kulturgut zu schützen und zu bewahren. Nur über die Frage des WIE gibt es wohl Differenzen.

Die Linksfraktion bringt heute einen Gesetzentwurf für ein Restauratorengesetz in Sachsen-Anhalt ein. Wir sehen darin einen wesentlichen Beitrag zum Schutz unserer Kunst- und Kulturgüter. Lassen Sie mich an dieser Stelle aus der Internationalen Charta von Venedig „Über die Konservierung und Restaurierung von Denkmalen“ aus dem Jahre 1964 zitieren: „Als lebendige Zeugnisse jahrhundertelanger Tradition der Völker vermitteln die Denkmale der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewusst wird, sieht in den Denkmalen ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmale im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiter zu geben.“ So steht es in dieser Charta geschrieben.

Wir müssen jedoch auch zur Kenntnis nehmen, dass sich über Jahrhunderte hinweg durch politisches Unverständnis und mangelndes Wertebewusstsein die Anzahl historischer Kunst- und Kulturgüter mehr und mehr verringert hat. Eine Form der Beschädigung oder auch Zerstörung ist leider auch das unsachgemäße bzw. nicht qualifizierte Restaurieren. Das hängt damit zusammen, dass sich die Berufsbezeichnung Restaurator in einem rechtsfreien Raum befindet, da dieser Beruf rechtlich nicht geschützt ist. Wir haben nach wie vor den Zustand, dass sich jede und jeder Restaurator bzw. Restauratorin nennen darf – unabhängig von seiner Ausbildung, seiner Qualifikation und seinen Fachkenntnissen.

Der Restauratorenverband in Deutschland schätzt ein, dass die Folgekosten von unsachgemäßen Restaurierungsarbeiten bundesweit im Milliardenbereich liegen. Ich will an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass der Schaden, der durch unqualifizierte Restaurierungsarbeiten entsteht, nicht nur ein materieller bzw. finanzieller Schaden ist, sondern auch ein ideeller. Wenn solche Beispiele Schlagzeilen machen, ist schnell das Image eines Kulturlandes ramponiert. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir genau dem entgegen wirken, wir wollen erreichen, dass der Beruf des Restaurators geschützt wird und er somit eine Aufwertung erfährt.

Hierzu sieht unser Gesetz folgende Regelungen vor, auf die ich kurz eingehen möchte:
Bei der obersten Denkmalbehörde des Landes Sachsen-Anhalt soll von einer Fachkommission eine Restauratorenliste geführt werden, in die sich all jene eintragen lassen können, die eine Ausbildung als Restauratorin/ Restaurator mit dem entsprechenden Abschluss nachweisen oder eine mindestens 7-jährige einschlägige Tätigkeit und zwei befürwortende Gutachten von durch die Fachkommission anerkannten Restauratoren vorlegen können. Dies ist in § 4 des Gesetzes geregelt, genauso wie die Möglichkeit für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, auf die ich jetzt aber nicht detailliert eingehen möchte. All jene, die in die Liste aufgenommen werden, erhalten einen entsprechenden Ausweis mit der Berufsbezeichnung Restaurator bzw. Restauratorin.

Diese Fachkommission soll also anhand der jeweiligen Qualifikation entscheiden, wer sich Restauratorin /Restaurator im Land nennen darf. §8 des Gesetzentwurfes regelt die Zusammensetzung und die Berufung für die Mitglieder in der Fachkommission. Hier darf nur mitarbeiten, wer seit mindestens zehn Jahren als Restaurator im Sinne des § 1 des Gesetzentwurfes tätig ist und natürlich selbst die Voraussetzungen für die Eintragung in die Restauratorenliste erfüllt. Im besagten § 1 haben wir die Aufgaben des Restaurators definiert – er soll Kunst- und Kulturgüter bewahren, erfassen, konservieren, pflegen und restaurieren und seine Erforschungen dokumentieren. Weiterhin regelt der Gesetzentwurf, Ordnungswidrigkeiten bei Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt die Berufsbezeichnung Restaurator tragen.

Auf die weiteren Paragraphen und Regelungen im Gesetzentwurf möchte ich jetzt nicht weiter eingehen, fachspezifische Detailfragen können wir mit Sicherheit im Ausschuss klären. Zwei Aspekte möchte ich aber dennoch klar herausstreichen: Zum einen die Tatsache, dass sich auch Personen, die eine langjährige erfolgreiche Restauratorentätigkeit nachweisen können und qualifizierte Arbeitsergebnisse vorweisen, können ebenso die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Restaurator erwerben, wie Personen  mit dem entsprechenden Hochschulabschluss.
Damit wird klar, dass niemanden seine Arbeit versagt wird und kein Anbieter vom Markt ausgeschlossen wird. Was jedoch sich ändert, und zwar zum positiven, ist der Verbraucherschutz, denn unter den Bewerberinnen und Bewerbern kristallisiert sich bei Auftragsvergaben künftig klar heraus, wer für Restaurierungsarbeiten tatsächlich die entsprechenden Befähigungen und Qualifikationen mitbringt.

Dieser Gesetzentwurf hat aus unserer Sicht zwei klare Zielrichtungen. zum einen die Erhöhung des Verbraucherschutzes und zum anderen der damit verbundene Schutz der Kunst- und Kulturgüter. Selbstverständlich wird mit einem solchen Gesetz auch der Berufsstand des Restaurators an sich aufgewertet. Im Moment sind diplomierte Restauratoren gegenüber den Laien benachteiligt, denn ihre jeweilige erworbene Qualifikation – also ihr Hochschulabschluss (der der öffentlichen Hand jährlich mehrere Millionen Euro Wert ist) – bringt für das Tragen ihres Berufes keine Vorteile. Insofern erhöht sich mit einem solchen Gesetz auch die Wertschätzung gegenüber ausgebildeten Restauratoren und die Hochachtung gegenüber dem Beruf, in dem Kunst und Handwerk ganz eng miteinander verknüpft sind.

Vielleicht fragen sich ja einige, was DIE LINKE  bewogen hat, zum jetzigen Zeitpunkt diesen Gesetzentwurf einzubringen. Hier will ich klar sagen, schuld daran ist die CDU.

Bekanntermaßen hatte die damalige PDS-Fraktion im Jahr 2001 schon mal einen fast gleich lautenden Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, dieser fand jedoch keine politischen Mehrheiten.
Auch in der damaligen CDU-Fraktion hielt sich die Sympathie für ein Restauratorengesetz in Sachsen-Anhalt arg in Grenzen. Hier hat sich aber offensichtlich etwas getan, denn wie jüngst in der Volksstimme zu lesen war, spricht sich die CDU-Fraktion neuerdings genau wie DIE LINKE für ein solches Gesetz aus. Da haben wir natürlich für die Durchsetzung unserer Forderungen eine Chance gesehen. Und hoffen, dass das positive Votum von der CDU auch ernst gemeint ist.
Es wäre ja nicht das erste Mal, dass wir in fraktionsübergreifendem Konsens bei der Kulturpolitik etwas im Positiven geregelt bekommen. Auf diesen Konsens setzt die Linksfraktion auch beim Thema Restauratorengesetz.

Ich bitte Sie daher um Überweisung unseres Gesetzentwurfes in die entsprechenden Fachausschüsse. Ich denke, der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur als federführender und der Wirtschaftsausschuss als mit beratender sind hier die geeigneten.