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Sabine Dirlich zu TOP 18: Konsequente dreijährige Förderung von nicht verkürzbaren Umschulungen

Der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften im Gesundheits- und Pflegebereich und bei Erzieherinnen steigt beständig an.
Ursache dafür ist die demografische Entwicklung, die dazu führt, dass gleichzeitig der Anteil von über 60-Jährigen weiter wächst und damit der Bedarf an Gesundheitsbetreuung und Pflege.
Und gleichzeitig geht die Zahl der Jugendlichen, die potentiell als entsprechende Fachkraft ausgebildet werden können, deutlich zurück, schon jetzt kann der Bedarf an Fachkräften über die berufliche Erstausbildung nicht mehr abgedeckt werden. Leider brechen viele junge Auszubildende ihre Ausbildung ab, weil der Beruf zu hohe physische und psychische Anforderungen stellt.

Nach Untersuchungen des ISW Halle sind in der Sozialwirtschaft überwiegend Frauen in der Altersgruppe zwischen 35 und 50 Jahren beschäftigt. Und das ist die Stelle, an der das Potential von motivierten und lebenserfahrenen Langzeitarbeitslosen ins Spiel kommt. Die Erfahrungen zeigen, dass entsprechend geeignete und umgeschulte langzeitarbeitslose Frauen anschließend mit hoher Wahrscheinlichkeit nachhaltig in dauerhafte und unsubventionierte Beschäftigung vermittelt werden können.
Passt also, könnte man sagen, wenn da nicht die Regelungen des § 85 des SGB III wären. Der regelt die Voraussetzungen, unter denen eine berufliche Weiterbildung für Arbeitslose durch die Arbeitsverwaltung gefördert werden kann. Eine Voraussetzung ist die angemessene Dauer der Maßnahme, die in diesem Paragraphen dann gegeben ist, wenn sie gegenüber der Dauer einer entsprechenden Erstausbildung um ein Drittel verkürzt werden kann.

Dieser Verkürzung steht nun allerdings die Tatsache entgegen, dass die Ausbildung in nahezu allen Gesundheits- und Pflegeberufen sowie von Erzieherinnen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen nicht verkürzt werden darf. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass die Maßnahme nur dann gefördert werden kann, wenn bereits vor Beginn der Ausbildung die Finanzierung des letzten Drittels durch einen Dritten gesichert ist.

Eine Möglichkeit besteht darin, einen potentiellen Arbeitgeber suchen, der erstens eine verbindliche Einstellungszusage macht, auf die Einstellung zweitens drei Jahre warten kann und drittens ein volles Ausbildungsjahr finanziert.

Aufgrund der Schwierigkeiten dieser Regelung wurde für die Berufsfelder Alten- und Krankenpflege im Zuge des Konjunkturpakets eine Ausnahmeregelung geschaffen, die Ende dieses Jahres ausläuft. Danach, so die Auskünfte der Arbeitsverwaltung, sollen Bildungsgutscheine nur noch ausgegeben werden, wenn das letzte Ausbildungsdrittel durch die öffentliche Hand, namentlich durch das Land, sichergestellt wird. Die Länder werden natürlich darauf hinweisen, dass sie wenig finanzielle Spielräume haben und eigentlich auch nicht für die Umschulung von Arbeitslosen zuständig seien.

Vor diesem Hintergrund wollen wir mit unserem Antrag einerseits eine bundesrechtliche Regelung anstoßen, gleichzeitig aber auch Vorsorge für den Fall treffen, dass solche Regelungen zu lange auf sich warten lassen. Es sollte u.a. auch darüber nachgedacht werden, eine Verkürzung zu ermöglichen oder Vorbildungen als Bestandteil der Ausbildung anzuerkennen.
Die Landesregierung wird mit dem Antrag aufgefordert, ihre Vorstellungen mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zu diskutieren.