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Nicole Anger zu TOP 23: Wohnqualität und Infektionsschutz in stationären Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe verbessern. Mindestbauordnung endlich umsetzen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Fraktion fordert seit vielen Jahren eine Verordnung zu Mindestbaustandards im Bereich der Gesundheits-, Alten- und Pflegeeinrichtungen und besonders auch in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Zuletzt haben wir in unserem Antrag zur Anpassung der Standards des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) an die UN-Behindertenrechtskonvention (Drs. 7/2865) im Mai 2018 mit einem sehr ähnlichen Tenor eingebracht. Dieser schmort jedoch seitdem in den Ministerien.

Bereits vor 3 Jahren haben wir darauf hingewiesen, dass die Bundes-Heimmindestbau-VO aus den 1980er Jahren endlich an gesellschaftliche, moderne und menschenwürdige Standards angepasst werden muss. Und die Mindestbau-VO muss in das Wohn- und Teilhabegesetz des Landes entsprechend aufgenommen werden. Wie es andere Länder im Übrigen bereits haben, recht progressiv bspw. NRW.

Aktuell gibt es Rückenwind aufgrund des Corona-Sondervermögens. Die Maßnahme 11 aus diesem mit knapp 155 Mio. Euro für „Investitionen in die soziale Infrastruktur zur Sicherstellung der Hygieneschutz-Standards“ muss jetzt als Anschub genutzt werden, um die jahrelangen Versäumnisse anzugehen.

Wir unterstützen ausdrücklich die Forderungen der Lebenshilfe und der LIGA bezüglich der Wohnqualität in den Einrichtungen. Sie sind weitgehender und sind lebensnaher als das hier vorliegende. Eine verbindliche Einzelzimmerquote sowie ein unverzügliches Verbot von 3- und 4-Bett Zimmern - wie es bereits im Juni 2019 im Sozialausschuss diskutiert und mit den entsprechenden Trägern und Fachgremien abgestimmt wurde, sind jetzt dringend aufzunehmen und umzusetzen.

Die Intims- und Privatsphäre der Bewohner*innen und der dazukommende aktuell essentielle Infektionsschutz lassen kein weiteres Lavieren der Landesregierung zu. Das Recht aller auf Einzelzimmer ist für uns indiskutabel. Die Mindestgröße der EZ muss von 12 auf mind. 15 m2 - ohne Sanitärbereich - festgelegt werden. Jede und jeder in den Einrichtungen benötigt einen eigenen Sanitärbereich.

Verbindlich festschreiben müssen wir die Regelungen zur Barrierefreiheit des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Landesbauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Diese ist im Übrigen zu schärfen. Die dort noch ermöglichten Ausnahmen im Falle einer Unwirtschaftlichkeit und die Einschränkungen bezüglich der barrierefreien Bereiche wurden bei der Novelle der Landesbauordnung trotz unserer Änderungsanträge und der Stellungnahmen des Behindertenbeauftragten des Landes nicht aufgegriffen. Es muss eine vollständige Barrierefreiheit umgesetzt werden! Ohne Wenn und Aber! Hier muss in dieser Legislatur endlich gehandelt werden!

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Einrichtungen der Altenhilfe und der Behindertenhilfe sind Wohneinrichtung! Ganz besonders die jungen Menschen in der Eingliederungshilfe verbringen einen Großteil ihres Lebens dort. Sie sind ein dauerhafter Lebensmittelpunkt – ihr Zuhause.

Gemäß dem Grundsatz der UN-Behindertenrechtskonvention „Nicht ohne uns über uns!“ ist eine aktive Partizipation von Menschen aus den jeweiligen Einrichtungen bei der Erarbeitung der neuen Verordnung verpflichtend.

INKLUSION darf nicht als Kostenfaktor gesehen werden, sondern ist ein Menschenrechtsstandard. Es bedarf hier eines gesellschaftlichen Umdenkens.

Wir stimmen der Überweisung in die Ausschüsse (Sozial-, Finanz- und Infrastruktur-Ausschuss) zu und hoffen, dass dort endlich die progressive Debatte mit entsprechend folgenden Regelungen umgesetzt wird.