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Matthias Höhn zu TOP 10: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Ich will mich aufgrund der Zeit auf einen Punkt begrenzen, der im Zuge dieser Novellierung angefasst werden soll. Es wird wenig überraschen, dass ich mir den Punkt der Schülerbeförderung ausgewählt habe. Es ist nicht das erste Mal, dass dieses Haus in den letzten Jahren von diesem Problemfeld erreicht wird.

Die Frau Ministerin hat schon darauf hingewiesen, was von der Landesregierung jetzt vorgeschlagen wird. Bisher gab es in § 71 des Schulgesetzes eine Gleichbehandlung von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und von Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt. Das soll nun hinsichtlich der Schülerbeförderung aufgehoben werden. In der Gesetzesbegründung und auch in der Rede der Ministerin ist darauf hingewiesen worden, dass diese besondere Stellung nicht zu rechtfertigen sei.  

Ich kann das zumindest inhaltlich nicht nachvollziehen, weil diese besondere Stellung offensichtlich für den Gesetzgeber und auch für die Landesregierung, was die Verordnung betraf, bisher gerechtfertigt war. Insofern finde ich schon, dass wir uns eine inhaltliche Debatte über die Frage gönnen sollten, was denn eine besondere pädagogische Bedeutung im Gesetz oder in der Verordnung rechtfertigt, und nicht einfach in den Raum stellen, dass diese Rechtfertigung nun nicht mehr gegeben sei. Das ist aus meiner Sicht nicht ausreichend.

Nun haben wir in der Tat eine Gerichtsentscheidung, auf die hingewiesen wurde. Wir müssen uns als Gesetzgeber verständigen, wie wir damit umgehen. Ich will zunächst darauf hinweisen, dass das, was jetzt von der Landesregierung vorgeschlagen worden ist, für die Schülerinnen und Schüler an den Waldorfschulen eine Verschlechterung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung darstellt. Nun kann man sagen, dies sei ein kleiner Kreis von Schülerinnen gemessen an der Gesamtzahl der Schüler in Sachsen-Anhalt. Aber sollten wir uns darum bemühen, dass wir für keine Schülerin und keinen Schüler den Zugang zu Schulbildung durch Gesetzesänderungen verschlechtern.

Wir sollten es bei dem Vorschlag, den die Landesregierung vorgelegt hat, nicht belassen, sondern in der Ausschussberatung überlegen, ob wir eine andere Möglichkeit finden, um zumindest den Status quo für die betroffenen Schülerinnen und Schüler, für die Eltern und für die Schulen von besonderer pädagogischer Bedeutung zu halten. Das heißt, nicht den Weg der Verordnung zu gehen, sondern zu versuchen, dies genauer im Gesetz zu definieren und klarer zu beschreiben.  
Dies ist nicht zuletzt aus folgendem Grund notwendig: Die Schülerinnen und Schüler, die jetzt die Waldorfschulen besuchen und sich dafür gemeinsam mit ihren Eltern entschieden haben, haben diese Entscheidung auf der Grundlage der jetzt gültigen Form der Schülerbeförderung und auch der Kostenbelastung bzw. Entlastung der Schülerbeförderung getroffen.
Sollten wir uns nicht darauf verständigen können, dass wir einen Status quo für die Betroffenen wahren, ist es wohl das Mindeste, dass wir in der Gesetzesnovelle dafür Sorge tragen, dass die Schülerinnen und Schüler, die unter der gültigen Gesetzeslage ihre Schulzeit angetreten haben, sie auch unter diesen Bedingungen beenden können. Das wäre nur fair.