Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Jutta Fiedler zu TOP 11: Kooperation gymnasialer Oberstufen

Den meisten von Ihnen wird der Begriff „gymnasiale Oberstufe“ vertraut sein. In Akademikerhaushalten  -  fast alle hier leben ja in solchen  -  weiß man ja am ehesten, wie es am Gymnasium läuft. Ich will den Begriff trotzdem kurz konkret untersetzen, weil das für Ihren Umgang mit dem Antrag wichtig sein könnte: Gymnasiale Oberstufe meint die Klassenstufen 10 – 12, sie wird also von Schülerinnen und Schülern in der Regel im Alter zwischen 16 und 18 bzw. 19 Jahren besucht. Sie gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase, die vier Kurshalbjahre umfasst, in denen der normale Klassenunterricht weitgehend aufgelöst ist und sich die künftigen Abiturienten in Kursen zusammenfinden. Hier besuchen sie mindestens 12 Fächer mit einem Wochenstundensoll von 32 Stunden. Dabei sollen sie die allgemeine Hochschulreife und damit Studierfähigkeit erreichen, also ist die Qualität der Kursgestaltung und des Kursangebotes wichtig und das ist u. a. abhängig von Lehrereinsatz. Der wiederum kann nur effektiv nur gestaltet werden kann, wenn die geforderten 50 Schüler pro Jahrgangsstufe auch wirklich da sind. Nun sieht es so aus, dass laut Schulentwicklungsplanung Gesamtschulen ab Kl. 5 mindestens vierzügig und Gymnasien mindestens dreizügig zu führen sind, und da der Zügigkeitsrichtwert 25 beträgt, müssten also in Gesamtschulen ab Klasse 5 100 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgangsstufe und in Gymnasien 75 pro Jahrgangsstufe unterrichtet werden, also scheint die Zahl 50 in der gymnasialen Oberstufe durchaus realistisch, wenn nicht 2 Punkte dagegen sprechen würden:

1.     Von den in Kl. 5 am Gymnasium eingeschulten Schüler gehen in den folgenden Schuljahren relativ viele an die Sekundarschule zurück, nur wenige kommen von dort ans Gymnasium  -  das passiert etwa im Verhältnis 8:1, so viel zur Durchlässigkeit im gegliederten Schulwesen. Dadurch wird natürlich die gymnasiale Oberstufe dezimiert.

2.     Laut Schulgesetz und besonders laut Schulentwicklungsplanung sind auch zweizügige Gymnasien möglich  -  das ist sehr gut für den ländlichen Raum, damit das Netz der Gymnasien angemessen dicht bleibt. Aber: Dort sind erst recht ab Kl. 10 Jahrgangsstärken unter den geforderten 50 sehr leicht möglich.

Unser Antrag fordert, dass Schulen, die eine gymnasiale Oberstufe haben  -  das könnten Gymnasien, Fachgymnasien und Gesamtschulen sein  -  miteinander kooperieren können sollen.

Eigentlich dürfte das gar kein Problem sein. Ein Blick ins Schulgesetz lässt das zumindest vermuten:

1.     In § 5a, der sich mit Gesamtschule beschäftigt, steht in Absatz 7 der Satz: „Die gymnasiale Oberstufe kann auch in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden.“

2.     In § 9, der sich Berufsbildenden Schulen beschäftigt, steht in Abs. 7: „Fachgymnasien können in Kooperation mit Gymnasien geführt werden.“

Also: Kooperation ist laut Gesetz möglich, aber in der Realität eben doch nicht möglich,  wenn in der gymnasialen Oberstufe die geforderte Schülerzahl nicht da ist.

Hintergrund dieser Aussage ist eine Antwort aus dem Kultusministerium, die ich auf Anfrage erhielt, nämlich: Solche Kooperationen seien nur zwischen bestandssicheren Schulen möglich.

Aber gerade kleine Gymnasien, die in Kl. 5 durch den starken Zustrom von Schülern durchaus bestandssicher sind, könnten es ab Kl. 10 nicht mehr sein. Dann droht die Schließung des Gymnasiums bzw. der Gesamtschule, und damit sind weite Schulwege bereits ab Kl. 5 auch für Gymnasiasten vorprogrammiert. Wenn also die in der Oberstufe nicht bestandssicheren Schulen kooperieren könnten, müssten kleine Gymnasien nicht geschlossen werden und es gäbe es wohnortnahe Gymnasien zumindest für die Zehn- bis Fünfzehnjährigen. 

Außerdem sind wir der Meinung, dass die gymnasiale Oberstufe immer in höherer Qualität gestaltet werden kann,  wenn sie in Kooperation mit einer anderen Schule läuft, selbst wenn das mit längeren Schulwegen verbunden sein sollte. Ich erinnere daran, dass wir hier von 16-19jährigen Schülerinnen und Schülern reden.

Ob es dazu einer Änderung des Schulgesetzes bedarf, wäre zu überlegen. Uns ist aufgefallen, dass zumindest die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung dem aktuellen Stand der Gemeindegebietsreform angepasst werden müsste.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu unserem Antrag.