Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Jutta Fiedler zu TOP 11: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Zahl 13 ist für viele etwa Besonderes. Unser Gesetzentwurf für eine 13. Schulgesetzänderung ist  auch etwas Besonderes: Es ist mit Sicherheit der kürzeste Gesetzesänderungsantrag, der dem Hohen Haus bisher vorgelegt wurde und wird es sicher auch bleiben.

Gestrichen werden sollen lediglich zwei Wörter. Die sind zu finden im Schulgesetz §71 Absatz 5, der besagt, dass die Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zahlen können, und zwar an die Schüler, die nicht in den Absätzen 2 und 4a genannt werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Schüler, die in Absatz 2 und 4a genannt werden, keine Zuschüsse erhalten können.

Solche Zuschüsse haben die Schüler, die in Absatz 2 gemeint sind, auch nicht nötig, das sind Schüler bis Klasse 10 aus Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I und einige Schüler berufsbildender Schulen, die finanziell ohnehin nicht belastet werden, die also für die Schülerbeförderung nichts bezahlen  -  das ist gut so, das soll so bleiben.

In Absatz 4a geht es um die Schüler der Sekundarstufe II, denen wir vor einem knappen Jahr in der 12. Änderung des Schulgesetzes die Schülerbeförderung erleichtert haben, indem sie nun durch die Träger der Schülerbeförderung bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten sind bis auf eine Eigenbeteiligung von 100 Euro.

Das haben auch wir als eine Geste der Landesregierung empfunden, die zwar an unsere vielen Anträge zur völligen Fahrtkostenfreistellung nicht heranreicht, die aber dennoch vielen Familien eine Entlastung brachte, wenn ich an Preise für Jahreskarten denke, die bis in den vierstelligen Bereich gehen.

In der Begründung zu unserem Antrag ist zu lesen, dass uns trotzdem Fälle bekannt geworden sind, in denen Familien jetzt schlechter gestellt sind, weil sie bereits vor der 12. Änderung des Schulgesetzes durch die Träger der Schülerbeförderung eine völlige Entlastung erhielten, die jetzt gesetzlich verboten ist, denn die 100 Euro Eigenbeteiligung sind ein gesetzliches Muss für alle.

Wir wollen, dass das wieder in die kommunale Eigenverantwortung gelegt wird. Das geschieht, indem die Wörter „und 4a“ in Absatz 5 §71 des Schulgesetzes gestrichen werden. Für das Land entstehen dadurch keine Mehrkosten.