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Hans-Jörg Krause zu TOP 05: Bericht über Flurneuordnungsverfahren

Flurneuordnungs- und Bodenordnungsverfahren stehen und standen in allen Landkreisen auf der Tagesordnung. Tausende Grundeigentümer und eine Vielzahl von Unternehmen und öffentlichen Körperschaften waren und sind darin involviert.  
Ich möchte nur daran erinnern, dass in der DDR Eigentum an Gebäuden und baulichen Anlagen getrennt vom Besitz an Grund und Boden entstehen konnte. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften waren per Gesetz ermächtigt, genossenschaftliche Grundstücke mit betrieblichen Gebäuden und Anlagen zu bebauen. Darüber hinaus konnten sie die genossenschaftlich genutzten Flächen ihren Mitgliedern zur Eigenheimbebauung überlassen. Wir alle wissen, dass die Bodeneigentümer in der Genossenschaft zwar nicht enteignet waren, aber doch nur sehr begrenzt über ihren Grund und Boden entscheiden konnten.

Dazu muss auch gesagt werden, dass wir in der DDR, gerade auch bezogen auf den Grund und Boden, ein völlig anderes Wertesystem hatten. Eigentum an Grund und Boden und auch Wohneigentum hatten weder eine existenzielle Bedeutung noch waren sie Bestandteil der Altersversorgung. Das alles hat sich nach dem Jahr 1989 total verändert.

Die auf der Rechtsgrundlage der DDR geschaffenen Zustände waren nun mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Einklang zu bringen. Insbesondere in den 90er-Jahren war die Sicherung des Eigentums der Menschen im Osten Deutschlands eine der dringlichsten Aufgaben. Das war nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit und der Schaffung annähernd gleicher Lebensverhältnisse der Menschen in Ost- und Westdeutschland, sondern es ging vor allem auch darum, Investitionshemmnisse zu beseitigen, Hemmnisse für die wirtschaftliche Entwicklung abzubauen und privatrechtlich klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen.

Mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Abschnitt 8, insbesondere nach § 54
-Freiwilliger Landtausch -, nach § 56 - Bodenordnungsverfahren -, der zur Anwendung kommt, wenn kein freiwilliger Landtausch zustande gekommen ist, und nach § 64 - Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum - wurden dafür die rechtlichen Grundlagen geschaffen.

Darüber hinaus ermöglicht das Flurbereinigungsgesetz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes. Dies betrifft vor allem Maßnahmen, die zur Verbesserung der Agrarstruktur, der Siedlung und der Dorferneuerung erforderlich sind, städtebauliche Vorhaben, den Ausbau des Infrastrukturnetzes und Maßnahmen zur Umsetzung des Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege und -gestaltung.  

Nicht zuletzt möchte ich auf die Flurbereinigungsverfahren nach § 87 hinweisen, die durch die Bereitstellung von Land in größerem Umfang für Unternehmensinvestitionen erforderlich sind. Bei all diesen Ordnungsverfahren sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten federführend.  

Dem Landwirtschaftsbericht 2008 des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt ist zu entnehmen, dass zum Abrechnungszeitpunkt im Jahr 2007 247 Bodenordnungsverfahren auf einer Gesamtfläche von ca. 200 000 ha mit mehr als 65 000 Teilnehmern anhängig waren. Das sind zurzeit laufende Bodenordnungsverfahren, die in Regie der Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten umgesetzt werden.  

Für den Planungszeitraum 2008 bis 2012 weist der Landwirtschaftsbericht weitere 80 Verfahren mit annähernd 81 000 ha und 24 000 Teilnehmern aus. Nicht enthalten in dieser Auflistung im Bericht sind die vielfältigen noch vorhandenen relativ kleinen Verfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zur immer noch notwendigen weiteren Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum.  

Landesweit sind mehr als 200 Beschäftigte in den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten mit der erforderlichen Vermessung von Grundstücken in Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren befasst. Damit - so muss man es sagen, wenn man die Fachbereiche miteinander vergleicht - arbeitet der größte Teil der Beschäftigten in diesem Bereich.

Auch wenn viele Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bereits abgeschlossen sind, zeigen die Planung und die Zahl der Anträge zur Eröffnung neuer Verfahren, insbesondere nach § 87 - Unternehmensverfahren - des Flurbereinigungsgesetzes und nach § 56 - Bodenordnungsverfahren - des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, dass in den kommenden Jahren weiterhin ein hoher personeller und finanzieller Aufwand für die Umsetzung erforderlich sein wird.  

Auch die Enquetekommission des Landtages musste bei der Anhörung der Amtsleiter zur Kenntnis nehmen, dass sich der Aufgabenbestand auf diesem Gebiet nicht verringern wird. Wenn dies so ist, dann stellt sich für uns die Frage nach der möglichen Optimierung des personellen und vor allem auch des finanziellen und zeitlichen Aufwands bei der Umsetzung der laufenden und geplanten Verfahren.  

Im Durchschnitt dauert ein Bodenordnungsverfahren im Land acht bis zehn Jahre. Die finanziellen Aufwendungen, die von Land, Bund und EU getragen werden, haben in der Vergangenheit pro Jahr jeweils bis zu 20 Millionen € betragen. Diese Aufwendungen geben insbesondere den Finanzpolitikern regelmäßig zur Haushaltsdebatte immer wieder Anlass zur Nachfrage hinsichtlich der Notwendigkeit dieser hohen Summen. - So viel zur Einführung in dieses Thema.

Wir wollen der beantragten Berichterstattung nicht vorgreifen. Mit dem vorliegenden Antrag möchten wir die genannten Ausschüsse dazu veranlassen, sich auf der Grundlage einer umfassenden Berichterstattung der Landesregierung mit diesem Thema zu befassen, um Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Optimierung der laufenden und der beantragten Verfahren zu ziehen.