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Gudrun Tiedge zu TOP 11: Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Stiftungsrecht ist etwas für Liebhaber von Gesetzen. Für diejenigen, die sich nicht täglich damit beschäftigen, schwer zu verstehen und zu durchschauen.
Aber zum Glück konnten wir - wie gewohnt -  auf die bewährten Erläuterungen und Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (GBD) zurückgreifen, welcher uns im Rahmen der Ausschussberatungen hilfreich zur Seite stand. Und so wurden letztendlich eine Reihe von  Vorschlägen des GBD berücksichtigt, welche die Überregulierungen in diesem Gesetz - zu mindestens im Ansatz - etwas entwirrten.

So muss zum Beispiel ein Landesgesetz keine Regelungen enthalten, die bereits im Bundesgesetz geregelt sind. Denn hier sollte eben nicht das Motto gelten: „Doppelt hält besser.“

Ferner betraf es die Regelung des § 2, welche den Anwendungsbereich betrifft. Dort muss nicht festgeschrieben werden, dass das Gesetz nur für Stiftungen gilt, für die das Land zuständig ist. Das liegt ja nun mal auf der Hand. Aber das ist dann auch letztendlich verändert worden.

Keine Änderung erfuhr leider der § 7, obwohl verfassungsrechtliche Bedenken seitens des GBD vorgetragen wurden. Diese Bedenken haben wir im vollen Umfang geteilt, da es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, im BGB geregelte Vorschriften zu ergänzen oder gar neu zu regeln. Aber die Mehrheit im Ausschuss sah dies leider anders.

Für äußerst problematisch halten wir ebenfalls die getroffene Regelung im § 5 Abs.1 des vorliegenden Gesetzes, wonach Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts nur auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden. Dafür gibt es aus unserer Sicht keinerlei rechtliche oder fachliche Begründungen, und auch in der Anhörung konnte nicht plausibel dargelegt werden, warum diese Stiftungen eine Sonderstellung hinsichtlich des Stiftungsverzeichnisses einnehmen sollen.

Ein weiteres Problem tat sich in der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände auf. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Kreisgebietsreform zu erheblichen Schwierigkeiten kam und kommen wird, da nunmehr in einem Kreisgebiet mehrere Sparkassenstiftungen existieren. Darüber hinaus wurde von den kommunalen Spitzenverbänden die Folgeänderung im § 20 strikt abgelehnt, mit welcher in die Gemeindeordnung eingegriffen und mit der den Kommunen zukünftig die Gründung von Stiftungen faktisch genommen wird.

Gesetze sollten, wenn schon nicht für die Ewigkeit, dann doch aber wenigstens für einen längeren Zeitraum erlassen werden. Bei der vorliegenden Beschlussempfehlung des Innenausschusses wird schon heute die Evaluierung des Gesetzes in der nächsten Legislaturperiode angeregt und es soll im Ländervergleich geprüft werden, durch welche Struktur der Stiftungsbehörden sowohl die Stiftungsaufsicht über staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts als auch die Interessenvertretung des Landes am zweckmäßigsten gewährleistet werden kann.
Wir müssen also davon ausgehen, dass nicht viel Vertrauen in die Qualität dieses Gesetzes gesetzt wird. Das ist mehr als bedauerlich.

Wir werden uns der Stimme enthalten.