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Gudrun Tiedge zu TOP 07: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter ...

Nicht zuletzt durch die Veröffentlichung eines lang geheim gehaltenen CIA-Berichtes über Folter und Misshandlungen von Gefangenen ist das unmenschliche Agieren von US-Sicherheitsbehören wieder einmal in den Fokus der internationalen Öffentlichkeit gerückt.

Die Menschrechtsorganisation Human Rights Watch hat 350 Fälle von schlimmen Misshandlungen erfasst.

Und die Verantwortlichen werden nicht müde zu verkünden, die Misshandlungen hätten Leben gerettet und Terroranschläge verhindert.

Was für eine menschenverachtende Heuchelei, denn die unter Folter gestandene „Wahrheit“ ist immer nur die Wahrheit des Folterknechtes.

Heiner Bielefeldt schrieb in seiner Publikation „Das Folterverbot im Rechtsstaat“ folgendes: „Für die meisten Menschenrechte gilt, dass sie unter bestimmten, eng definierten Umständen Einschränkungen erfahren können. Sie können darüber hinaus im Falle unmittelbarer Kollision gegen andere Menschenrechte konkret abgewogen und in der Situation eines Staatsnotstandes - unter streng geregelten Bedingungen - zeitweilig beschränkt werden. Für das Folterverbot besteht diese Möglichkeit nicht. Es behält seine ausnahmslose Geltung, selbst im Falle von Notstand oder Krieg.“

Es gibt kein höheres Gut als das menschliche Leben und die körperliche Unversehrtheit.
Aus diesem Grund ist das Verbot der Folter ausnahmslos und unmissverständlich.

Es wurde deshalb als oberstes Gebot mit einer Ewigkeitsgarantie in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, in Artikel 3 der Menschenrechtskonvention, der UN - Antifolterkonvention sowie auch in Artikel 1 des Grundgesetzes und in Artikel 4 unserer Landesverfassung festgeschrieben.

Ein Aufweichen würde nicht nur gegen nationales und internationales Recht verstoßen, sondern wäre für die Demokratie und den Rechtsstaat kreuzgefährlich.
Denn es würde an den bislang für unantastbar gehaltenen Verfassungsprinzipien wie der Würde des Menschen und den darauf fußenden strafprozessualen Grundstandards rütteln, die das Wesen des Rechtsstaates ausmachen.

So schlimm und grausam einzelne Kapitalverbrechen sind, sie rechtfertigen jedoch nicht den Ruf nach einem so genannten übergesetzlichen Notstand, in dem scheinbar der Zweck jedes Mittel heiligt.

Nicht erst die jüngsten Veröffentlichungen über Folter durch USA-Behörden haben zu der Erkenntnis geführt, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um das Folterverbot in den einzelnen Ländern kontrollierbar umsetzen zu können.

Bereits 1978 wurde die Idee eines Zusatzprotokolls zur Anti- Folterkonvention der Vereinten Nationen geboren. Allerdings dauerte es bis 2003, als dann endlich am 9. Januar das Fakultativprotokoll von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde.

Am 22. Juni 2006 trat es nach Ratifizierung durch die erforderliche Mindestzahl von 20 Staaten in Kraft. In der BRD wurde das Protokoll dann aber erst am 5. Juni 2008 durch den Bundestag ratifiziert.

Lange, um nicht zu sagen zu lange, hat es gedauert, bis der Gesetzentwurf zum vorliegenden Staatsvertrag eingebracht wurde, was nicht zuletzt an den Landesregierungen von Sachsen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt lag.

Und es wird nicht besser, wenn die Bundesrepublik gegenüber den Vereinten Nationen erklärte, dass die Verpflichtungen zur Folterprävention hinausgeschoben werden müssten, da der Staatsvertrag zwischen den Ländern eine nicht genau vorhersehbare Zeit in Anspruch nehmen müsse.

Das Deutschland als einziges Land von der Aufschubmöglichkeit Gebrauch machte, stieß bei dem Deutschen Institut für Menscherechte auf Unverständnis.

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter machte sich unter anderem auch deshalb notwendig, weil man feststellen musste, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen und den Schutz von Menschen vor Folter und Misshandlungen zu verstärken. Politisch und menschlich gesehen ein Armutszeugnis für die Situation auf der Welt im 21. Jahrhundert.

Aber solange es so ist, ist zumindest der nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls geforderte innerstaatliche gesetzliche Rahmen ein erster Schritt.

Dabei wird vom Institut für Menschrechte die schwache finanzielle Ausstattung kritisiert, aber auch die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.

So sollen im Zuständigkeitsbereich des Bundes, wie bei der Bundeswehr und der Bundespolizei, eine Bundesstelle die Aufgaben wahrnehmen, die vom Bundesministerium für Justiz eingerichtet wird.

Die Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen, wie Strafvollzug, Polizei, Psychiatrie sollen durch eine per Staatsvertrag einzurichtende Kommission wahrgenommen werden. Das würde jedoch nicht zu einer effektiven Präventionsarbeit führen.

Wir werden der Überweisung des Gesetzentwurfes zustimmen.