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Dr. Helga Paschke zu TOP 09: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt

Mit dem vorliegenden Gesetz haben wir das zweite Vollregelungsgesetz für das Beamtenrecht. Es bleibt für die nächste Legislaturperiode „nur noch“ die Regelung für das Versorgungsrecht.  

Die Fraktion DIE LINKE erachtet es als ein positives Signal, dass es trotz schwieriger Haushaltslage der Wille des Gesetzgebers ist, durch das neue Gesetz bei der Besoldung keine Abstriche in Kauf zu nehmen. Wir unterstützen beispielsweise ausdrücklich auch die Erhöhung der Justizvollzugszulage, die damit eine schrittweise Annäherung an die Polizeizulage erfährt.  

Im Schulbereich gab es sowohl von den Koalitionsfraktionen als auch von den Oppositionsfraktionen Änderungsanträge, insbesondere, was die Einstufung der Sekundarschullehrer betrifft. Der Minister hat jetzt argumentiert, warum die stufenweise Besoldungshöherstufung von A 12 auf A 13 - wie wir es vorgeschlagen haben - nicht gehen soll. Wir sind dennoch der Meinung, dass das ein transparentes Verfahren ist, nämlich nach Dienstjahren. Dann würde jeder wissen, wann er dort eingestuft wird.  
Wenn man von der Annahme ausgeht, dass diese Beförderungen nicht erst ab 2015/2016 stattfinden sollen, dann würde das auch kostenneutral zu unserem Punkt
sein. Jetzt hat der Minister von 4 Millionen € gesprochen. Ich kann mir nur vorstellen, dass das nach hinten verlagert wird. Wir hatten nämlich immer von 7 Millionen € geredet.

Dennoch ist es so, dass einige Ungereimtheiten im Besoldungsrecht bestehen bleiben werden. Wir haben in der Anhörung sehr viel dazu gehört. Der Evaluierungszeitraum sollte dazu genutzt werden, zu prüfen, welche Dinge gerechtfertigt sind, was bezahlbar, was nicht bezahlbar ist.

Vom finanziellen Umfang her eine eher bescheidene, aber für die Gleichstellung sehr bedeutsame Regelung ist uns mit der Rückwirkungsklausel zum 1. Dezember 2003 bei eingetragenen Lebenspartnerschaften hinsichtlich des Familienzuschlags und der Hinterbliebenenansprüche gelungen. Ich bedanke mich bei allen Fraktionen ausdrücklich dafür, dass sie unserem Antrag in dieser Frage gefolgt sind.  

Ausdrücklich begrüßt wird von uns die Umsetzung einer seit Jahren vom Beamtenbund geforderten Abschaffung des pauschalen Kirchensteuerabzugs bei Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit in Sachsen-Anhalt, da nur jeder sechste Beamte bzw. Richter einer Kirche angehört.  

So weit einige Beispiele aus dem System der Besoldungsregelungen, die wir unterstützen. Ich möchte jetzt Regelungen nennen, die nicht unsere Zustimmung finden. Auf die Stellenobergrenzenverordnung ist der Minister eingegangen. Wir sind dennoch der Meinung, dass es in den nächsten Jahren dazu garantiert Änderungen gibt. Wir sind der Überzeugung, dass das Leistungsprinzip damit ein Stück weit konterkariert wird. Zumindest im kommunalen Bereich hätte man auf die Änderung verzichten können, sich erneut eine Verordnungsermächtigung einzuziehen.  
Die Eingruppierung des geschäftsführenden Direktors bzw. der Direktorin des Kommunalen Versorgungsverbandes hatte zunächst Einigkeit hervorgerufen. Es ging um die Besoldungsgruppe B 3. Dann hätte man aber konsequenterweise auch sagen müssen, dass diese Person nicht vom Land bezahlt wird, sondern von den Kommunen. Deshalb hieß es dann, dass wir uns nicht einmischen sollen. Das wäre eigentlich die Konsequenz gewesen. Jetzt ist es anders. Wir haben wie auch die kommunalen Spitzenverbände die Eingruppierung in Besoldungsgruppe B 3beantragt.  

Zum Verhältnis Land und Kommunen: Hier geht es um den § 44a. Die Spitzenverbände haben vom Gesetzgeber erwartet, dass sie die Möglichkeit bekommen, auch Beamte nach Leistung zu bezahlen. Hier muss man abwägen. Was ist uns wichtiger? Ist es uns wichtiger, dass der kommunale Bereich seine Tarifbeschäftigten und die Beamten gleich behandeln kann, oder ist es uns wichtiger, dass die Beamten des Landes mit den Kommunen vergleichbar sind? In diesem Falle ist ersteres sicher von größerer Bedeutung.  

Im Übrigen hat das einen kleinen Beigeschmack: Wir haben es auf der Landesebene nicht regeln können, dann dürft ihr es auch nicht. Gut ist diese Regelung nicht, es wird jetzt Jahre dauern, bis man auf dem Gebiet wieder einen Fortschritt machen kann.  

Ich komme jetzt zu Punkt 2 unseres Änderungsantrages. Hierin fordert meine Fraktion die Streichung des § 26, der die nicht zu berücksichtigenden Zeiten definiert. Die Fraktion folgt damit einer Forderung der Gewerkschaft der Polizei in der Anhörung, die von anderen Gewerkschaften unterstützt wurde.  
§ 26 wurde sowohl im Text als auch in der Begründung aus dem Bundesrecht übernommen und entspricht dier Anfang der 90er Jahre beschlossenen gesetzlichen Regelung. Mit dem Paragrafen wird geregelt, wer in welcher Weise und in welchem Grade in seiner Tätigkeit eine besondere persönliche Staatsnähe in der DDR entwickelte, sodass ihm oder ihr die Zeiten bei der Berechnung der Pension nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um einen Personenkreis, der Anfang der 90er Jahre als Beamtinnen oder Beamte übernommen wurde, die sich alle einer Einzelprüfung gestellt haben und bei denen bestätigt wurde, dass sie in ihrer Tätigkeit keine Menschenrechtsverletzungen oder andere dem internationalen Recht widersprechende Handlungen begangen haben.  

Tatsache ist auch, dass zum überwiegenden Teil die später getroffenen Gerichtsurteile eindeutig auf die Zugehörigkeit zu den Organen mit Repressionscharakter gegenüber der Bevölkerung fokussiert waren. Insofern kann es sein, dass der Absatz 1 durch den Landesgesetzgeber geregelt werden muss. Das ist in der Diskussion noch nicht ganz klar geworden.  

Mit Beginn der Diskussion in den Ausschüssen hat unsere Fraktion versucht, den Austausch mit den anderen Fraktionen zu finden. Wir haben ihn aber nicht gefunden, weil sich keiner geäußert hat.
Die heute in der „MZ“ geäußerte Empörung blieb in den Ausschussberatungen aus. Uns ging es vor allem darum, dass der Paragraf nicht nur unter dem Begriff „Stasi“ subsumiert wird, sondern dass er in allen Abschnitten, auch in den Absätzen 2 bis 4 berücksichtigt wird. Dort geht es um Personen mit einer besonderen persönlichen Staatsnähe, und zwar in herausgehobenen haupt- und ehrenamtlichen Funktionen.  
Auf meine Frage, was man unter vergleichbaren systemunterstützenden Parteien oder Organisationen verstehen würde, wurde schriftlich ausgeführt: „Mit den im Gesetz ausdrücklich genannten Parteien bzw. Organisationen (SED, FDGB, FDJ) vergleichbare systemunterstützende Parteien oder Organisationen sind solche gemeint, die insbesondere die SED in ihren Zielen oder das von der SED dominierte Staatsgefüge unterstützt haben, zum Beispiel die nationale Front als Organisation,
die Parteien und sonstigen gesellschaftlichen Organisationen (CDU, LDPD, NDPD, DFD, KB, DSF, VdgB, DTSB, GST, KdT, Kampfgruppen).“

Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass jemand, der in der Volkspolizei benannt wird, eine zeitlang FDJ-Sekretär zu sein, die Zeiten nicht anerkannt bekommt, obwohl das gerade bei der Volkspolizei sozusagen ein Automatismus war: Jetzt bis du dran! Du hast das Alter und dann bist du FDJ-Sekretär.
Wer Politoffizier in der Nationalen Volksarmee oder in der Bereitschaftspolizei war, zählt nicht als persönlich so staatsnah, dass die Zeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Wer die Hochschule für Staat und Recht absolviert hat, gilt im Sinne der Interpretation des Gesetzes als persönlich besonders staatsnah. Für Absolventen der Hochschule des Ministeriums des Innern gilt dies nicht, weil diese aus der Sicht des Gesetzgebers mehr fachlich als ideologisch ausgerichtet war. Die meisten von Ihnen wissen, dass dies an der Realität der DDR völlig vorbeigeht. Im Grunde würde fast niemand mehr übrig bleiben, der oder dem man die Zeiten anerkennen könnte.  

Natürlich ist uns klar, dass Sie unserem Antrag auf Streichung des § 26 heute erneut nicht folgen werden. Ich erwähnte aber zu Beginn, dass zur Versorgung noch ein Gesetz aussteht. Deshalb wollen wir, dass sich das Parlament vertieft mit dieser Frage beschäftigt.
Für mich persönlich ist das ein sehr schwieriges Thema. Ich bin aber davon überzeugt, dass wir uns um eine solche Diskussion nicht herummogeln können. Nur mit Empörung ist diese schwierige Frage nicht zu lösen.