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Dr. Helga Paschke zu TOP 08: Entwurf eines Gesetzes zur Verteilung von Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln

Im Vorfeld wurde gesagt: Es ist etwas Technisches. Jetzt wurde gesagt: Es ist nicht spannend. Ich denke, es ist wichtig, auch in Bezug auf Staatsverträge eine Debatte zu führen, sonst ist man als Parlament de facto draußen, als ob es einen nichts angeht. Aber das geht uns sehr viel an.

Und ist es so, dass gerade die Angelegenheit mit dem Staatsvertrag bei uns im Land eine Vorgeschichte hat. Bereits am 2. Oktober 2007 lag im Parlament in zweiter Lesung unser Antrag vor, bei dem es darum ging, ob im Beamtenstatusgesetz der § 20 erhalten bleibt oder ob er herausfliegt und - wie der Bundesrat beschlossen hatte - dann über einen Staatsvertrag geregelt wird. In der Antwort der Landesregierung auf die Denkschrift des Landesrechnungshofes und noch einmal auch im Parlament hatte der Finanzminister erklärt: Selbstverständlich wird unser Land nur die Zustimmung geben, wenn die berechtigten Ansprüche eines aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt werden. Eben diese Frage, ob die berechtigten Ansprüche eines aufnehmenden Dienstherrn tatsächlich berücksichtigt werden, wird noch im Ausschuss zu klären sein.

Ich möchte einige Bedenken vortragen, die auch von anderen geteilt werden:

Bereits die Präambel des Staatsvertrages sagt aus, dass man die Mobilität erhöhen will. Das wird sich zeigen. Mit einer solchen Regelung, dass man sofort in Größenordnungen eine Summe zahlen muss, kann es durchaus sein, dass man als abgebender Dienstherr eher einen Wechsel verweigert. Zwar heißt es, ein Wechsel dürfe nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden, aber dienstliche Gründe sind schnell zu finden, wenn man fiskalische hat.

Als Zweites kann es aufgrund der Regelung, dass Nachberechnungen nicht möglich sind, durchaus sein, dass die tatsächlichen Versorgungskosten später nicht der Höhe dessen entsprechen, was man vom abgebenden Dienstherren bekommen hat.

Ein weiteres Problem ist die Frage der gegenseitigen Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Bei dem finanziellen Druck, der auf allen Ländern liegt, kann es durchaus sein, dass man ruhegehaltsfähige Dienstzeiten dort noch einmal in Angriff nimmt und Kürzungen vornimmt.

Als Viertes ist zu bemerken, dass in § 8 Abs. 3 geregelt ist, dass die Dienstherren von den Zahlungsregelungen abweichen können. Da ist als Beispiel die Stundung genannt. Aber auch diese Frage müsste wesentlich differenzierter geklärt werden, damit feststeht und klar ist, dass die Zahlungen für diesen Bereich vom abgebenden Dienstherrn erfolgen.

Als Fünftes will ich § 16 mit der Kündigung nennen. Wenn einzelne Länder aussteigen, lautet die Frage, ob dann diese Umstellung auf das Kapitalisierungsmodell überhaupt noch funktioniert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das, wenn einige Länder ausscheren, eine sehr günstige Regelung ist.

Ich bedauere auch, dass, soweit ich weiß, der Forderung nicht nachgegeben wurde, einen Beirat oder Ähnliches zu bilden.

Aber Sie haben auch den Kündigungsparagrafen im Gesetzentwurf. Der steht im Staatsvertrag. Wir hoffen, dass das alle Länder so handhaben.
Eeine letzte Bemerkung: Wir könnten uns viel Bürokratie und viel Ärger ersparen und könnten ein gleichberechtigtes Modell haben, wenn wir alle in die Rentenkasse einzahlen würden.