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Dr. Helga Paschke zu TOP 08: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt

Uns ist jetzt also die Aufgabe gestellt den 253 Seiten umspannenden Gesetzentwurf in 5 Minuten ob seiner Beratungsfähigkeit zu würdigen.

In dieser gebotenen Kürze möchte ich einige Fragestellungen zu Gesetzesinhalten aufwerfen:

  1. Mit diesem Gesetzentwurf werden wir bis zum Ende der Legislaturperiode mit der Neugliederung des Dienstrechtes und jetzt mit der Besoldung und Versorgung zwei Vollgesetze verabschieden, die mit dem Statusgesetz des Bundes die ganze Palette gesetzlich zu regelnder Fragen im Bereich des Beamtenrechts regeln.  Wir sind terminlich und inhaltlich nicht schlecht aufgestellt. Bemerkenswert ist die sehr frühzeitige Einbindung der Spitzenverbände, die auch uns gegenüber das Verfahren ausdrücklich lobten. Die zwei Vollgesetzregelungen erleichtern die Lesbar- und vor allem die Auslegbarkeit.
  2. Es ist unter den heutigen finanziellen Rahmenbedingungen nachvollziehbar, dass die Neuregelungen eine sehr moderate Kostensteigerung nach sich ziehen. Herausheben möchte ich den Wegfall des pauschalen Kirchensteuerabzuges bei Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit. Diese Forderung wurde bereits bei vorausgehenden Gesetzesänderungen erhoben und ist somit endlich eingelöst.
  3. Die Formulierung, „Endlich eingelöst“ trifft ebenso, wenn nicht noch stärker im Zusammenhang mit der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe zu. Um diesen Grundsatz im Gesetz verankert zu bekommen, mussten die Koalitionspartner monatelang ringen. Da störte manchen wenig, dass es inzwischen internationale und nationale Gerichtsurteile gab und CDU-geführte Länder wie Hessen und Hamburg längst diesen Grundsatz ausgestaltet hatten. Noch Ende des Jahres 2009 hat der Landesvorsitzende der CDU in einem Zeitungsinterview erklärt, die ablehnende Haltung seiner Partei wäre ausschließlich eine finanzielle Frage. Wer in die Kostenaufschlüsselung auf Seite 6 hineinschaut, dem wird die Überzeugungskraft des Finanzarguments der CDU noch so einmal richtig deutlich: Bei 15 verpartnerten Beamtinnen und Beamten, bzw. Richterinnen und Richter muss das Land 20.000 Euro aufbringen. Das sind wahrhaft Summen, die Sachsen Anhalt nachhaltig belasten. In diesem Zusammenhang müssen wir auch über eine im Moment noch nicht festgeschriebene Rückwirkungsklausel reden. Der Lesben- und Schwulenverband hat sicher allen Fraktionen und der Landesregierung seine, wie ich meine, berechtigten Forderungen und einen Gesetzestextvorschlag unterbreitet.
  4. Einen 4. Punkt, den ich ansprechen möchte, ist die Frage, inwieweit es im Gesetzentwurf gelang, das Leistungsprinzip zu stärken. Da sage ich einmal, das passierte so halbherzig, wie eben die Diskussion im gesamten öffentlichen Dienst seit Jahren so halbherzig läuft. Natürlich kann man die Einführung von Erfahrungsstufen als einen solchen Schritt definieren. Wer sich aber den Gesetzentwurf und die Stellungnahmen näher ansieht, der muss dem Deutschen Beamtenbund beipflichten, dass eine Stärkung des Leistungsprinzips durch das Fehlen von Regelungen von Leistungsprämien und Leistungszulagen nicht erfolgt. Die Festschreibung einer Verordnungsermächtigung (Artikel 1 §44) ist nun das zarte Pflänzchen, welches nach der Streichung des Leistungsentgeltes  aus dem TVL noch den Anschein erwecken soll, dass im Öffentlichen Dienst in dieser Frage noch nicht alles verloren ist. Dass es sich hier eher um einen Anschein handelt wird absolut klar, wird spätestens klar, wenn man die Stellungnahme zum Ansinnen der kommunalen Spitzenverbände anschaut, die für den kommunalen Bereich einen § 44a  vorschlagen, um eine Leistungsbesoldung, vergleichbar mit den Leistungsentgelten nach § 18 TVÖD zu ermöglichen. Die Ablehnung der Landesregierung ist nicht nachvollziehbar. Zum einen gibt es Länder, die kommunalen Beamtinnen und Beamten Leistungsbesoldung ermöglichen. Dienstvereinbarungen haben sich im Rahmen des Gesetzes zu bewegen, nicht diese zu unterlaufen. Zudem können wir doch froh sein, dass im TVÖD das Leistungsprinzip trotz aller Schwierigkeiten noch hochgehalten wird. Also um diesen Passus sollten wir kämpfen.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es uns ferner wichtig ist, während der Anhörungen und in der Diskussion insbesondere auszuloten, welche Möglichkeiten mit dem Gesetz für eine weitergehende  Umsetzung des Prinzips „Verhandeln statt verordnen“ bestehen. Wir möchten über das gesamte Zulagesystem zu reden. Über den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung im Artikel (1§ 18) Hier hatte ja der Landtag schon einige Diskussionen hinter sich. Hinzu kommt noch die Problematik Stellenobergrenzenverordnung, insbesondere auch im kommunalen Bereich.