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Dr. Frank Thiel zu TOP 04: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionsbank-Begleitgesetzes

Wo liegt der Unterschied zwischen der ursprünglichen Formulierung „Das Eigenkapital der Investitionsbank (IB) darf nur für die Aufgaben genutzt werden, die der Investitionsbank im Rahmen ihrer Errichtung durch Verordnung zugewiesen werden.“ im Vergleich zur jetzigen Formulierung „Das Eigenkapital der Investitionsbank darf nur für die Aufgaben genutzt werden, die der Investitionsbank durch die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Investitionsbank zugewiesen werden.“?

Erinnern wir uns an die Debatte im November 2009: Es war ein Geburtsfehler der Investitionsbank, dass der Gesetzgeber bei der Gründung der Investitionsbank viele Einflussmöglichkeiten aus der Hand gegeben habe. Dies habe zwar der Investitionsbank nicht geschadet, werfe aber die Frage auf, wie mit weiteren der Investitionsbank zu übertragenden Aufgaben verfahren werden solle. Auch im vierten Zwischenbericht der Enquetekommission würden Aussagen zur Entwicklung der Investitionsbank getroffen. Die Hinweise sind berechtigt, dass sich der Umfang des klassischen Fördermittelgeschäfts in den nächsten Jahren aufgrund der zurückgehenden Zuweisungen der EU und des Auslaufens des Solidarpakts II im
Jahr 2019 stark vermindern werde. Aufgrund dessen ist es nachvollziehbar, dass sich die Investitionsbank Gedanken über die Sicherung ihrer Tätigkeitsfelder mache.
Diese Aufgabenverlagerung gehe am Parlament vorbei, sofern die Abgeordneten
nicht ausdrücklich nachfragten.

Wenn man sich in § 4 der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank deren Aufgabengebiete anschaut, stellt man fest, dass es im Wesentlichen sechs Aufgaben sind: erstens Umsetzung der EU-Fördermaßnahmen, zweitens Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit anderen europäischen Finanzinstitutionen, drittens Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, viertens Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln, fünftens Maßnahmen rein sozialer Art und sechstens sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse. Damit sind alle Aufgaben hinreichend erfasst.

Minister Herr Bullerjahn hatte betont, er wolle nicht den Eindruck erwecken, der
Landtag solle bei der Investitionsbank bewusst außen vor gehalten werden. Sollten
die Abgeordnete der Auffassung sein, ihre Einflussmöglichkeiten seien nicht ausreichend, müssen die Strukturen und nötigenfalls das Gesetz geändert werden. Das könne allerdings nicht so weit gehen, dass das Parlament Einfluss auf das operative Geschäft der Bank nehme.

Die Fraktion DIE LINKE ist  mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden, wir sehen hier vor allem einen Freibrief für jede Landesregierung, die IB mit Aufgaben zu überhäufen, die man ggf. im eigenen Ressort nicht mehr leisten könnte.

Aufgabe der IB ist und bleibt, Finanzierungsinstrument zu sein  (s. Gesetz zu den Grundlagen). Auch sie hat sich mit ihrer personellen und finanziellen Ausrichtung den Entwicklungen des Landes anzupassen. Deshalb kann DIE LINKE der geplanten Änderung des Gesetzes nicht zustimmen und lehnt daher die Beschlussempfehlung ab.