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Dr. Detlef Eckert zu TOP 06: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt

Gestatten Sie, bevor ich zum Gesetzentwurf selbst  komme, drei Anmerkungen:

  1. Bemerkenswert ist der Wandel in den Auffassungen der Regierungskoalition: Von Desinteresse und gleichzeitiger Ablehnung der Notwendigkeit einer Novellierung des Rettungsdienstgesetzes über die Beantragung einer Anhörung und Sondersitzung des Sozialausschusses zum jetzt vorliegenden Gesetzentwurf.
  2. Die nunmehrige Anerkennung der besonderen Rolle der Hilfsorganisationen im Gesamtsystem sowie des damit verbundenen umfänglichen ehrenamtlichen Engagements durch die CDU-Fraktion. 2005 hatte sowohl die Linke als auch die SPD entsprechende Änderungsanträge eingebracht, die von CDU und FDP weggewischt worden sind. Ich sehe es positiv: Man sollte die Hoffnung auf Einsicht nie aufgeben.
  3. Die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfes ist selbst verursacht. Auf viele heute drängende Probleme wurde bereits 2005 in den Beratungen sowie in der Anhörung zum gegenwärtig geltenden Gesetz als Folge hingewiesen. Wenn ich eine damalige positive Absicht unterstelle, dann kann ich nur feststellen: Sehr schlecht gemacht. Und: Fachleute waren damals nicht beteiligt.

Der vorliegende Gesetzentwurf besteht aus zwei Teilen. Im § 15 Übergangsregelungen wird vorgeschlagen, die jetzt geltenden Genehmigungen bis zum Jahre 2013 fortgelten zu lassen. Damit soll, wie der Begründung entnommen werden kann, Zeit für eine umfängliche Novellierung eines verkorksten Gesetzes gewonnen werden. Das kann man so tun, das findet unsere Unterstützung.

Im § 12 werden 2 Sätze sowie das Wort kostendeckend vor Benutzungsentgelten eingefügt. Diese Kosten werden vom Träger des Rettungsdienstes ermittelt und sollen die Grundlage für die Benutzungsentgelte bilden, die Ergebnis von Vereinbarungen mit dem Kostenträger sein sollen.

Erfahrungsgemäß ist hier mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen demjenigen, der die Rechnung aufmacht (Landkreis als Träger des Rettungsdienstes) und dem, der sie bezahlen soll (Kassen), zu rechnen. Bei Unstimmigkeiten soll die Schiedsstelle vermitteln.

Das ist jedoch stark zu hinterfragen, insbesondere in den Folgen. Zu beachten ist dabei, dass ein Schiedsstellenverfahren zurzeit wegen eines Gerichtsentscheids nicht möglich ist. Aus unserer Sicht ist deshalb sicherzustellen, dass mit Verabschiedung des Gesetzes die Schiedsstelle rechtskonform zusammengesetzt und arbeitsfähig ist.

Ein zweiter Grund ist die vorhandene Struktur und das Vorhaben der Landesregierung, den Digitalfunk einzuführen. Gemessen am ursprünglichen Plan ist man stark im Rückstand.

Und wir haben 14 Leitstellen. Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein haben erheblich weniger- meist nur 5 oder 6. Es besteht die Gefahr, dass die Beitragszahler für diese beabsichtigten Investitionen in allen 14 Leitstellen zur Kasse gebeten werden. Allein die Ankündigung des Gesetzentwurfes hat z.B. im Südharz zu entsprechend teuren Begehrlichkeiten bei den Landkreisen geführt. Ohne eine klare Aussage seitens der Landesregierung, wie viele Leitstellen für das Land künftig notwendig sind und welche das sein werden, drohen erhebliche Fehlinvestitionen – zulasten, das möchte ich hervorheben, der gesetzlichen Krankenversicherungen – und die bezahlen wir alle.

Ich möchte abschließend feststellen, dass wichtige Fragestellungen mit diesem Gesetzentwurf nicht aufgegriffen wurden. Die Leitstellenproblematik habe ich schon benannt. Offen ist die Frage einer stringenten Einbeziehung der Krankenhäuser in die Notfallrettung sowie die Frage der Notfallärzte und ihrer Qualifikation und Fortbildung. Ich möchte es so ausdrücken: Wichtigstes Ziel der Novellierung 2005/06 waren eine erhebliche Kostensenkung und eine höhere Effektivität. Jetzt geht es um Heilung eines verkorksten Gesetzes und um die Herstellung von Rechtssicherheit.