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Angelika Hunger zu TOP 19: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz

Die Landesregierung hat uns den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz, kurz VIG, vorgelegt. Das VIG ist seit Mitte 2008 in Kraft und wird zurzeit evaluiert. Das ist auch notwendig.

Ich möchte hier nur die drei wesentlichen Schwächen kurz nennen.

Erstens gibt es zurzeit eine Beschränkung des Informationsrechts auf Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit; der weite Bereich der Dienstleistungen, das Gesundheitswesen, der Finanzmarkt, der Immobilienbereich und der Verkehrsbereich werden im VIG nicht beachtet, sind nach wie vor außen vor.

Zweitens kann für einen Informationssuchenden die Informationsgewährung mit nicht ganz unerheblichen und zum Teil unkalkulierbaren Kosten verbunden sein. Das führt natürlich dazu, dass es für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, dieses Gesetz überhaupt zu nutzen.

Drittens bietet das Gesetz erhebliche Schlupflöcher für Nichtinformationen, weil sich Unternehmen mit dem Hinweis auf Betriebsgeheimnisse oder mit dem schwammigen Begriff „wettbewerbsrelevante Information“ der Informationspflicht entziehen können.  

So ist es auch kein Wunder, dass die genannten geringen Zahlen der Nutzung des Gesetzes zustande kommen. Es ist im Interesse der Verbraucher dringend zu hoffen, dass die Evaluierung zu einem Gesetz führt, das diesen Namen wirklich verdient, nämlich der Verbraucherinformation zu dienen. Nur, wenn wir ein vernünftig evaluiertes Verbraucherinformationsgesetz haben, ergibt das Ausführungsgesetz, mit dem auch die Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich informationspflichtig werden sollen, wirklich Sinn.

In der Ausschussberatung sollte es uns gelingen, dieses Gesetz verbraucherfreundlicher zu machen. Ich denke dabei insbesondere an die zwei Anregungen, die die Verbraucherzentrale gegeben hat, zum Beispiel dass die Verbraucheranfragen, die an nicht zuständige Stellen gerichtet werden, verbindlich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden müssen und nicht einfach die Nichtinformation gegeben wird. Für den Fall, dass Anfragen zu rechtskräftig festgestellten Verstößen von Unternehmen gestellt werden, soll auf eine Anhörung des Unternehmens, ob diese Informationen weitergegeben werden können, verzichtet werden. So könnte man die Informationsvermittlung wesentlich beschleunigen.

Beratungsbedarf sehen wir auch bezüglich des Ausgleichs der Kosten der Kommunen. Ich halte es für sachgerecht, eine Angleichungsklausel einzufügen, denn es ist nicht davon auszugehen, dass bei einem novellierten VIG die Zahl der Anfragen tatsächlich so gering bleibt.