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André Lüderitz zu TOP 15: Ergänzung der Rohstoffsicherungsklausel des Bundesberggesetzes durch soziale und ökologische Kriterien

Um gleich zwei Vorwürfe, die bestimmt kommen werden, von vornherein auszuräumen. Zum ersten möglichen Vorwurf: Ja, es gibt einen fast wortgleichen Antrag in Brandenburg; dieser wurde am 25. Februar 2010 mit großer Mehrheit beschlossen. Zum zweiten möglichen Vorwurf: Nein, wir haben nicht nur die Braunkohle im Fokus, wie der Antrag von Brandenburg, es geht uns um etwas mehr.
Wir wollten mit diesem Antrag Minister Haseloff auch die Möglichkeit bieten, mit einem linken Wirtschaftsminister gemeinsam eine Bundesratsinitiative zu starten. Das wäre einmal ein gutes Signal in dieser Bundesrepublik.  

Worauf dieser Antrag abzielt, erschließt sich aus ihm selbst und aus seiner Begründung. Es geht schlicht und einfach um die Veränderung der so genannten Rohstoffsicherungsklausel im Bundesberggesetz.

Dazu zitiere ich als Erstes § 48 des Bundesberggesetzes: „Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind.“

Jetzt kommt der wesentliche Satz: „Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.“

Diese Abwägungsmaxime wird dann in den folgenden Paragrafen, die sich unter anderem mit den Betriebsplänen befassen, lückenlos aufgenommen und bestimmt die weiteren gesetzlichen Vorgaben des Bundesberggesetzes. Dies bedeutet ganz einfach, dass bei besonders geschützten Gebieten besteht kein absolutes Aufsuchungs- oder Gewinnungsverbot besteht. Vielmehr ist die Verträglichkeit mit dem Rohstoffabbau vorrangig zu prüfen und möglichst zu erreichen. Die Verwaltung, das Bergamt, muss ein Optimierungsgebot im Sinne der Rohstoffsicherung und des Abbaues umsetzen.

Das so berühmte Nachhaltigkeitsdreieck ist im Bundesbergrecht nicht existent. Eine gleichrangige Abwägung zwischen ökonomischen, sozialen und ökologischen Aspekten erfolgt nicht. An erster Stelle steht die volkswirtschaftliche Abwägung, an zweiter Stelle die Abwägung direkt betroffener Eigentümer und an dritter Stelle die fachgesetzliche Abwägung unter der genannten Rohstoffsicherungsklausel bis hin zum Naturschutzgesetz.

Hier setzt der Antrag der LINKEN an. Wir wollen im Bundesberggesetz eine nachhaltige Prüfklausel verankern. Das heißt einerseits die gleichrangige Berücksichtigung aller anderen Fachgesetze, dabei haben wir den Naturschutz als erstes im Auge. Das heißt auch, die komplette Anerkennung von Schutzgebietsklauseln, insbesondere im FFH-Bereich, als grundsätzlichen Abwägungsgrundsatz zu verankern. Das bedeutet die Einbeziehung von bürgerlichem Engagement und gemeindlichen Interessen, die Mitsprachemöglichkeit bei Aufsuchung, Gewinnung und Betriebsplangenehmigungen der örtlichen Gebietskörperschaften. Das ist möglich, dazu gibt es im Bundesberggesetz eine ganz klare Verankerung, denn das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt die Möglichkeit, Rechtsverordnungen zu erlassen, nachzulesen in § 57c. Das ist auch im Bundesrat möglich, denn in diesem § 57c ist ebenfalls verankert, dass der Bundesrat zu diesen Vorschriften zu befragen ist und dass er zustimmungsberechtigt ist.

Noch einige wenige Hinweise zu den Begriffen, die im Bergbau hinsichtlich des Zugriffs eine wesentliche Rolle spielen. Wir unterscheiden im Bergrecht zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen. Grundeigene sind die, die in erster Linie übertägig abgebaut werden und zweitens - sehr verkürzt, auch wenn das nicht ganz § 3 entspricht - die so genannten Baustoffe und Bauhilfsstoffe.
Bergfreie Bodenschätze sind fast alle außer Wasser, was einerseits untertägig gewonnen wird und/oder der Weiterverarbeitung dient. Ich will hier nur einige wenige aufzählen: Erze, Kohle, Salze, Hartgestein und andere mehr.  

Damit komme ich zum Unterschied unseres Antrages zu dem der Brandenburger. Wir wollen, dass die Rohstoffsicherungsklausel in geänderter Form für den Geltungsbereich des § 3 in seiner Gesamtheit gilt. Wir verhehlen nicht, dass die Erfahrungen des Elften Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu dieser Erkenntnis wesentlich beigetragen haben. Aber sie waren es nicht allein.

Fast jeder Abgeordnete hat die Probleme bei der Auffindung und dem Abbau von Bodenschätzen in seinem Wahlkreis erlebt, weiß um die Probleme der Beteiligung der gemeindlichen Ebene bei Beitrittsplänen, Verfüllungen oder Rekultivierungen. Auch diesbezüglich wäre eine andere Rohstoffsicherungsklausel im Bundesberggesetz hilfreich, würde mehr Transparenz ermöglichen und vielleicht etwas mehr Verständnis auf beiden Seiten.  

Die Änderung der Rohstoffsicherungsklausel bedeutet keine revolutionäre Änderung des Bundesberggesetzes. Das ist uns sehr wohl bewusst. Aber es ist eine dringend erforderliche Modernisierung eines doch sehr antiquierten Gesetzes und es ist letztlich eine Anpassung an die geltenden Aspekte der Nachhaltigkeit.