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André Lüderitz zu TOP 08: Entwurf eines Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das in der ersten Lesung vorgestellte Wassergesetz ist kein Beispiel für das Land der Frühaufsteher, es ist eher ein Beispiel für die Langschläfer. Denn das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist bereits am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wurde bereits lange vorher beraten und lag als Referentenentwurf schon seit Anfang 2009 vor. Seit diesem Zeitpunkt wusste das Land Sachsen-Anhalt, dass in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf besteht und das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt an die Vorgaben des Bundesgesetzes anzupassen ist.

Die Landesregierung hat sich seit der Veröffentlichung des Bundesgesetzes 14 Monate Zeit genommen. Dem Landtag verbleiben maximal drei Monate, sofern wir den Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschieden wollen.

Es handelt sich um einen sehr umfangreichen Gesetzentwurf, der sehr viele Bereiche des Landes Sachsen-Anhalt tangiert. Der Gesetzentwurf lehnt sich an den Entwurf des Bundes an, baut systematisch darauf auf. Das ist positiv zu vermerken. Er ermöglicht zudem eine nachvollziehbare Lesbarkeit durch die Querverweise zum Bundesgesetz. Auch das ist positiv und war in der Vergangenheit nicht immer so.

Es gibt auch Unstimmigkeiten, vor allem in der Zeitleiste, die zu beseitigen sind. Außerdem müssen halbwegs belastbare Kosten auftauchen.  

Was eine mögliche Einnahmeseite betrifft, hält sich die Landesregierung die Hintertür offen. Mit der Übernahme des alten § 109, also dem Wasserentnahmeentgelt oder, wie man es auch nennt, Wassercent, inklusive der Verordnungsermächtigung bedarf es nach wie vor keiner Rückkoppelung zum Landtag. Unsere Hauptforderung ist dass eine Verordnung nicht am Landtag vorbei auf den Weg gebracht werden kann.

Treu geblieben ist sich die Landesregierung auch mit der Begrenzung der Anhörungsrechte. Unter anderem bleibt man in § 17 weit hinter dem Bundesgesetz zurück. Das ist durchaus kritikwürdig. Hierbei ist eine Änderung wünschenswert.

Nicht nachvollziehbar ist die Ablehnung der Einbeziehung der ökologischen Durchlässigkeit als Zielfestlegung, auf die in der Anhörung nicht nur der BUND, sondern auch der Landesbetrieb für Hochwasser und Wasserwirtschaft explizit verwiesen haben. Auch hier besteht erheblicher Handlungsbedarf.  

Dem Gesetzentwurf fehlt insgesamt der ökologische Faden vor dem Hintergrund der Wasserrahmenrichtlinie, die uns ja auch an anderer Stelle immer wieder Aufgaben aufgibt. Diese Chance blieb ungenutzt, hier hätte es Gestaltungsspielraum gegeben.