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André Lüderitz zu TOP 08: Entwurf eines Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesnaturschutzgesetz

In erster Linie geht es hier um die längst überfällige Anpassung an das Bundesnaturschutzgesetz.
Für DIE LINKE gibt es gleich zwei Kritikpunkte des Herangehens: Weder wurden Abweichungsmöglichkeiten genutzt, noch wurden Fehler des Bundesgesetzes korrigiert.

Gestaltungsspielraum wurde positiv angewandt bei Alleen- und Horstschutz, aber ansonsten – Fehlanzeige.

Kritisch anzumerken ist ebenfalls, dass die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Hinweise nur unzureichend Beachtung fanden. Dass die von der Opposition vorgetragenen Änderungsanträge keine Mehrheiten finden, das ist ja fast schon üblich, dass aber Hinweise der kommunalen Spitzenverbände und Fachverbände sowie des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes nur unzureichend eingearbeitet wurden, ist in dieser Stringenz für den Umweltbereich erstmalig.

Das beginnt u.a. im § 1 (3), hier wurde zu der Frage kein Einvernehmen erzielt, aus welchen Grund die Naturschutzbehörden nur „berechtigt“ und nicht verpflichtet sein sollen, die zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Herangehensweise im Landesnaturschutzgesetz zieht sich wie ein Faden durch fast alle Gesetzespassagen. Die Wörter „sollen“ und „Einvernehmen“ sind kaum zu finden, vielmehr geht es um „können“ und „Benehmen“. Damit entwickelt das Naturschutzgesetz keinerlei zwingende Leitplanken für zu künftiges Verwaltungshandeln. Damit wurde eine große Chance vertan.

Dies wird fatal u.a. bei den Naturschutzbeiräten und Naturschutzhelfern, bei der Verbandsanhörung, bei der Verträglichkeitsprüfung und der eventuellen Feststellung der Unzulässigkeit von Projekten aus naturschutzfachlicher Sicht. Eine nachhaltige Abwägungsmöglichkeit sieht anders aus.

Genauso wenig Beachtung fanden konkrete Zielsetzungen bei der Biotopverbundentwicklung oder der Unterschutzstellung von Flächen, die Zielvorgabe des Bundesamtes, 15 % der Landesflächen anzustreben, wurde durch die Koalition abgelehnt.

Die im Bundesgesetz ausdrücklich zugelassene Erweiterung der Klagerechte der Verbände wurde - wie schon im alten Gesetz - erneut abgelehnt.

Dies lässt sich noch weiter fortführen. Um nur einige Stichworte zu nennen:  Flächenverbrauch, Vorrangregelungen, Bewahrung der biologischen Vielfalt, Mittelbindung von Einnahmen an Naturschutzleistungen etc. etc.

Dieses Gesetz erfüllt die  minimale Vorgabe des Bundes der förmlichen Anpassung, aber mehr auch nicht. Gestaltungswille im Interesse des Naturschutzes in Sachsen-Anhalt sieht anders aus, daher bleibt für DIE LINKE nur die Ablehnung des Gesetzentwurfes der Koalition.