Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

André Lüderitz zu TOP 06: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften / Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Zunächst – DIE LINKE wird der Überweisung federführend in den Umweltausschuss und mit beratend Agrar- und Innenausschuss, zustimmen. Aber wir erwarten für beide Gesetzentwürfe eine Anhörung unter Einbeziehung der Spitzenverbände, der Fachverbände, Betroffener und der Umweltverbände.

Nun zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften, dem Artikelgesetz. Als Artikelgesetz ist es mal wieder so angelegt, dass für die interessierte Öffentlichkeit nur schwer nachvollziehbar ist, was hier eigentlich geplant ist - ein Schelm wer böses dabei denkt.

Aber genau diese Befürchtungen werden beim intensiven Befassen mit dem Gesetzentwurf kräftig genährt. Umweltrecht in Sachsen-Anhalt darf nur so minimal wirken, wie es durch Bund oder EU vorgegeben wird, Gestaltungsspielraum gibt es immer nur nach unten, keinesfalls jedoch im Interesse von Nachhaltigkeit, zumindest von Ökologie und Sozialem. Das Nachhaltigkeitsdreieck wird auch mit diesen Gesetzentwurf mehr zu einer langen Geraden der Ökonomie und zwei kurzen Stummeln die da heißen: ökologische und soziale Ausrichtung. Ein Dreieck wird daraus nicht mehr und schon gar kein gleichseitiges.

Dazu einige Beispiele:

  • Bodenschutz:  Verzicht auf obligatorische Umweltprüfung, stattdessen „Kann-Bestimmung“ nach ministerieller Entscheidung;
  • Wassergesetz: durchgängig wird auf das im Umweltinformationsgesetz festgelegte „aktive“ und „systematische“ Zugehen auf die Öffentlichkeit verzichtet;
  • Ausgleich und Entschädigungsleistungen: sie unterliegen sämtlich dem Haushaltsvorbehalt und Erlassentscheidungen des Ministeriums, auch wenn manches in der Öffentlichkeit anders verkauft wird.

Zweifel hat DIE LINKE, ob die angestrebte Kooperation beim Gewässerschutz und beim Nachteilsausgleich auf der Grundlage des Haushaltsvorbehalts und der Freiwilligkeit erreichbar ist.

Diskussionsbedarf gibt es auch bei den § 95-98 (Hochwasserschutz) hinsichtlich der Überschwemmungsgebiete (Planungen, Ausweisungen, Ausgleich etc.), vor allem auf der gemeindlichen wie auch der der agrar- bzw. forstbetrieblichen Ebene. Stichwort Selketal: Auch in diesem Bereich, der von breiten öffentlichen Interesse geprägt ist, findet keine aktive Einbeziehung der Öffentlichkeit statt, das halte ich für falsch.

Ähnlich verhält es sich mit § 131 (Entschädigung bei Polderflächen), in der Begründung ist nachzulesen: „gewährt keinen Anspruch – auch nicht dem Grunde nach – auf Entschädigung im Fall einer behördlich verfügten Polderflutung.“ Ein klassischer Rückschritt.

Der Verzicht auf überörtliche Abwasserbeseitigungspläne vor dem Hintergrund der Gemeindegebietsreform ist nachvollziehbar, aber zumindest eine Koordinierungsfunktion der unteren Wasserbehörde sollte festgeschrieben werden.

Begrüßenswert ist die Änderung des § 7 des Waldgesetzes (Beschränkung von Kahlschlägen auf 2 ha). Aber auch beim Waldgesetz gilt, eine aktive Öffentlichkeitsbeteiligung würden dem § 6 gut zu Gesicht stehen.

Abschließend zur Einbeziehung von Wolf und Luchs in den Schadensausgleich: Wenn der auch unter den Haushaltsvorbehalt fällt, geht das in die richtige Richtung.

Nun zur fünften Änderung des Wassergesetzes. Werte Kollegen Fachpolitiker der Koalition, das ist eine glatte Bankrotterklärung, die Umstellung auf den modifizierten Flächenmassstab war ein Irrweg.

Pikanterweise sind es genau die aufgeführten fünf Gründe Gesetzentwurf, die mein Koll. Czeke schon in der 4. Wahlperiode angeführt hat, um die damalige Vorlage von CDU/FDP abzulehnen. Eine späte Freude, aber leider auch eine unnötige.

Leider merkt man dem Gesetzentwurf an, er ist mit der heißen Nadel gestrickt, und so manche Masche sitzt nicht so richtig. Das kann man umfänglich nachlesen auf den Seiten 7 – 13.

Ich teile die Stellungnahmen in den meisten Fällen, das betrifft die Abwälzung auf die gemeindliche Ebene, die de-facto-Freistellung der grundsteuerfreien Flächen, damit vor allem Bundes- und Landesflächen, die fehlenden Ausführungsbestimmungen für Mehraufwendungen, fehlende Organisationsanpassung für die Verbände usw. Wer trägt zudem die Kosten, die nicht „zuordnungsfähig“ sind?

Auch im fünften Anlauf gibt es mehr Fragen als Antworten, das dürfte wieder zu erheblichen Problemen führen, da das Gesetz bis ab dem 01.01.2010 vollzogen werden soll und somit die Verbände bis zum 01.10.2009 ein ausführbares Gesetz benötigen. Wieder mal ist Schweinsgalopp angesagt, und der führte oft zu wenig brauchbaren Gesetzen.

Ich wünsche uns viel Spaß in den Ausschüssen und der Koalition den Mut zu substanziellen Veränderungen bei den beiden Gesetzentwürfen - wir sind zu aktiver Mitwirkung bereit.