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Henriette Quade zu TOP 8: Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Anrede, der Schutz des gesprochenen Wortes in der Kommunikation zwischen Menschen ist ein bedeutendes Grundrecht. Das nicht öffentlich gesprochene Wort fällt nicht nur in den Schutzbereich des Artikels 10 Abs. 1 Grundgesetz, sondern wird auch durch § 201 StGB strafrechtlich geschützt.

Das gibt Politik Vorrausetzungen, Hürden und Anforderungen vor, die zu berücksichtigen sind, wenn rechtliche Befugnisse und auch technische Möglichkeiten geschaffen werden sollen, die diese Grundrechte berühren. Sensibilität und Verhältnismäßigkeit sind die beiden Stichworte, die hier maßgeblich sein sollten.

Das gilt es immer zu berücksichtigen, wenn wir über Telekommunikationsüberwachung reden – auch wenn wir wie im vorliegenden Fall, nicht über neue Befugnisse, sondern über deren technische Umsetzung sprechen. Die Tatsache, dass es wieder das Bundesverfassungsgericht braucht, um Politik an diese Maßgaben zu erinnern, zeigt, dass es nicht gut steht um die Bürger- und Grundrechte in diesem Land.

Insofern ist meine Fraktion immer grundsätzlich skeptisch, wenn es darum geht, Grundrechtseingriffe zu ermöglichen und ihre Umsetzung zu regeln, so auch im vorliegenden Fall.

Wir haben deshalb einen Entschließungsantrag vorgelegt, der in Ergänzung zu dem Gesetzentwurf den Datenschutz stärken, die parlamentarische Kontrolle ausbauen und eine Erweiterung der Befugnisse des Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums (GKDZ) ausschließen soll.

Wir wollten damit ein klares Bekenntnis zum Datenschutz, eine Erwartungshaltung an technische Datensicherheit im GKDZ und Vorgaben für Schutzmaßnahmen gegen nicht vom Gesetz vorgesehene Datenspeicherung, -nutzung und -weitergabe zum Votum dieses Landtages machen. Die Erfahrung mit bestehenden Datensammlungen und Sammelstellen zeigt: Es ist nicht nur notwendig, gesetzlich festzuschreiben, dass TKÜ-Daten nur auf Grundlage der jeweils geltenden Polizeigesetze der Länder erhoben, gespeichert und gesehen werden können.

Es ist auch notwendig, eine nichtrechtskonforme Verwendung auch technisch - soweit es geht - auszuschließen Wir haben damit, analog zu unseren Kolleg*innen in Thüringen, Bedingungen formuliert, unter denen dieser Gesetzentwurf für uns tragbar gewesen wäre. Es gibt allerding keine Bereitschaft, das zeigt ja auch die Debatte hier wieder, sich darauf einzulassen, was unsere Skepsis natürlich verstärkt.

Wenn es denn so wäre, dass, wie es im Innenausschuss hieß, dass das, was in dem Antrag formuliert ist, alles überflüssig wäre, weil es ja schon im Gesetz geregelt ist, dann wäre es doch auch unschädlich, diesem Antrag zuzustimmen.

Der Landtag hätte damit heute die Chance, zu zeigen, dass genau das, was sich aus dem hohen Schutzgrad des Grundrechtes auf geschützte Kommunikation ergibt - nämlich Sensibilität, Problembewusstsein und Verhältnismäßigkeit - an den Tag gelegt werden, bei der Verabschiedung eines Gesetzes, dass eine Bündelung von Daten in einer neuen Zentralstelle vorsieht. Dass das nicht möglich ist, ist bedauerlich, es wirft Fragen auf und es ist datenschutzrechtlich bedenklich.

Meine Fraktion kann deshalb dem Gesetzentwurf ohne gleichzeitige Zustimmung zum vorliegenden Entschließungsantrag nicht zustimmen.