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Eva von Angern zu TOP 11: Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA)

Meine Fraktion begrüßt den Gesetzentwurf, so wie wir auch schon im Bundestag das Dritte Opferrechtsreformgesetz begrüßt haben, dessen landespolitische Umsetzung wir ja heute hier vorgelegt bekommen haben.

Es ist unserer Meinung nach richtig und wichtig, in Strafverfahren die Interessen der oder des Opfers tatsächlich zu stärken. Allerdings sei noch einmal der Hinweis erlaubt: Die Frage nach der Tat, nach dem Täter bzw. danach, wer tatsächlich das Opfer ist, kann immer erst am Ende eines Strafverfahrens beantwortet werden. Insofern ist es auch ganz wichtig, die Rechte zwischen den Beklagten auf der einen Seite und den Verletzten auf der anderen Seite tatsächlich zu wahren. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf der Bundesebene hierzu eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Das heißt, die Menschen, die diese psychosoziale Betreuung, Beratung und Begleitung machen, dürfen ausdrücklich keine rechtliche Beratung vollziehen. Deswegen ist es auch ganz wichtig, genau hinzuschauen, wer das vollzieht, wer hierbei in die Verantwortung genommen wird. Die Qualifikation ist tatsächlich ein wesentliches Moment.

Die psychosoziale Prozessbegleitung kann tatsächlich ein sehr wesentliches Moment im Strafverfahren bei traumatisierten Opfern sein. Sie werden stabilisiert, sie werden unterstützt. Ihnen kann die Angst teilweise genommen werden. Man darf das nicht unterschätzen; denn sie haben teilweise das erste Mal nach der Tat wieder mit dem vermeintlichen Täter zu tun. Das ist eine erhebliche Belastung. Deswegen sind hier gut ausgebildete Prozessbegleiter sehr wichtig.

Was ich nicht ganz so optimistisch sehe, ist die in der Begründung des Gesetzentwurfes unter den Regelungsfolgen enthaltene Formulierung, dass das keine Kosten verursache. Insofern, liebe Mitglieder des Finanzausschusses, denke ich, dass Sie mit dem Gesetzentwurf zu tun haben werden. Ich verweise diesbezüglich auf das Land Brandenburg. Dort hat das Justizministerium finanziell Vorsorge im Landesgesetz getroffen. Ich denke, das werden wir auch hier tun müssen, obgleich mir der Hinweis erlaubt sei, dass wir als Landesgesetzgeber die Vergütung nicht festlegen. Die hat der Bundesgesetzgeber festgelegt.

Ich persönlich halte die Vergütung gerade bei längeren Strafprozessen für sehr gering. Insofern sollte die Frage auch Teil einer Evaluation durch uns als Land sein, ob nicht gegenüber dem Bund gesagt wird, dass die Mittel, die dafür zur Verfügung gestellt werden, zu gering sind.

Wir als Fraktion werden im Rechtsausschuss beantragen, eine Anhörung durchzuführen. Es gab ja eine schriftliche Anhörung der Landesregierung. Ich bedaure es sehr, dass aus der Begründung nicht hervorgeht, in welcher Form sie stattgefunden hat bzw. wie die Angehörten sich geäußert haben. In den anderen Ländern, die über einen solchen Regelungsbereich geredet haben, sind insbesondere vom DAV sehr bemerkenswerte Stellungnahmen abgegeben worden.

In der Stellungnahme seiner auf der Bundesebene hat sich der Verein Terre des Femmes ausdrücklich dafür eingesetzt, dass die in § 397 StPO festgehaltenen Straftatbestände auch noch einmal erweitert werden, insbesondere für die Zielgruppen der Heranwachsenden und der Erwachsenen. Dort haben wir es auch mit Traumata zu tun, um die man sich entsprechend kümmern sollte. Das gelte auch für Angehörige oder dem Opfer nahestehende Zeugen.