Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Urteil des Landesverfassungsgerichtes: Ausverkauf von Grundrechten abgewehrt

Zur heutigen Urteilsverkündung des Landesverfassungsgerichtes zur Normenkontrollklage der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen das Gesetz für Sicherheit und Ordnung in Sachsen-Anhalt (Polizeigesetz) erklären der Fraktionsvorsitzende Wulf Gallert sowie die Mitglieder des Innenausschusses Gudrun Tiedge und Henriette Quade:

"Der Urteilsspruch des Landesverfassungsgerichtes beweist, dass unsere grundsätzliche Kritik berechtigt war. Das von der CDU/SPD-Koalition vorgelegte Polizeigesetz hat an vielen Stellen viel zu weit in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern eingegriffen. Dem hat das Landesverfassungsgericht heute einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Das Signal an die Landesregierung lautet klar: Es gibt kein Supergrundrecht auf Sicherheit, das als Begründung dafür herangezogen werden kann, Grundrechte immer weiter einzuschränken.

Hervorzuheben ist die Entscheidung, dass das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen als verfassungswidrig eingestuft wurde. Für nichtig erklärt hat das Landesverfassungsgericht ebenfalls die Regelung des Paragraphen 17c SOG, die es der Polizei zur Gefahrenabwehr erlauben sollte, ohne Wissen der betroffenen Personen Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel zu erheben. Dem Gesetzgeber ist es nicht erlaubt auf Vorrat gesetzliche Regelungen zu schaffen, für die es überhaupt noch keine technischen Voraussetzungen gibt.

Das Urteil des Landesverfassungsgerichtes zeigt, dass es möglich ist, in dieser Bundesrepublik Grundrechte mit Hilfe einer unabhängigen Justiz zu sichern. Es zeigt allerdings auch, dass es jemanden geben muss, der diese einklagt. Insofern bewerten wir dieses Urteil als Bestätigung unserer Arbeit. Es bleibt jedoch bedenklich, das jahrelang von uns vorgebrachte Kritik am Polizeigesetz ungehört geblieben ist und das der Schutz von Grundrechten letztlich nur durch Entscheidungen der Verfassungsgerichte garantiert werden kann.


Magdeburg, 11. November 2014