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kinox.to - Neue Möglichkeiten der Gesellschaft im Netz erkennen

Zur Ankündigung der Betreiber von kinox.to, eine Nachfolgeplattform für die von der Kriminalpolizei geschlossenen Seite kino.to anzubieten, erklärt der netzpolitische Sprecher der Fraktion Jan Wagner

Zur Ankündigung der Betreiber von kinox.to, eine Nachfolgeplattform für die von der Kriminalpolizei geschlossenen Seite kino.to anzubieten, erklärt der netzpolitische Sprecher der Fraktion Jan Wagner:

„Mit der heutigen Ankündigung der Betreiber von kinox.to, eine Nachfolgeplattform für die von der Kriminalpolizei geschlossenen Seite kino.to anzubieten, offenbart sich erneut, dass sich das Mediennutzungsverhalten im Zeitalter des Internets geändert hat. Als LINKE monieren wir, dass tradierte Rechtsschützer und Journalisten mit den Herausforderungen oft falsch umgehen.

An sich war bereits die Schließung der Plattform kino.to bzw. die Herangehensweise der Kriminalpolizei nicht schlüssig. Die Plattform wurde dicht gemacht, obwohl sich Juristen nach wie vor uneins darüber sind, ob das Angebot überhaupt illegal sein konnte.

Eine direkte Auswirkung derart, dass Deutschlands Kinos gestürmt wurden, war in der Folge nicht zu verzeichnen. Eher suchten sich die Nutzer neue Streaming-Aggregatoren oder beschwerten sich öffentlich, dass ihnen ein wesentliches Element ihres Kulturgutes genommen wurde. Sollte kinox.to erfolgreich sein, ist für die Nutzer dieser letzte Punkt zunächst wieder kompensiert.

Nach der Schließung der Plattform haben einige Journalisten in ihrer Berichterstattung die Illegalität des Angebotes vorweg genommen. Damit trugen sie maßgeblich dazu bei, dass viele Menschen, die kino.to bis dahin nicht kannten, dieser Einschätzung folgten. Ein kritischer Blick auf das Rechtsverständnis der Kriminalpolizei, aber auch der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) muss endlich Bestandteil der Berichterstattung werden.

DIE LINKE versteht, dass die aktuelle Rechtslage kaum auf die Entwicklungen im Internet anpassbar ist. Gerade deswegen muss der allgemeine Schutz der Bevölkerung vor posthumer juristischer Auslegung zum Nachteil der Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Das heißt, dass insbesondere die Nutzer der Plattform juristisch nicht belangt werden dürfen.“

Magdeburg, 12. Juli 2011