Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Abwasseranschlüsse etc. - keine "Gleichheit im Unrecht"

Zum Artikel der Volksstimme Magdeburg vom 11.09.2014 „Für 50000 kommt das dicke Ende“ erklärt der kommunalpolitische Sprecher der Fraktion Gerald Grünert

Zum Artikel der Volksstimme Magdeburg vom 11.09.2014 „Für 50000 kommt das dicke Ende“ erklärt der kommunalpolitische Sprecher der Fraktion Gerald Grünert:

„Die vom Landesgesetzgeber nun angedachte Einführung eines neuen § 13 b KAG führt im Ergebnis dazu, dass Verbände noch bis Ende 2015 eine erstmals gültige Satzung verabschieden und somit Fallgruppen denkbar sind, in welchen fast 25 Jahre nach Entstehung der Vorteilslage noch Beiträge erhoben werden können. Bei dem sogenannten Herstellungsbeitrag II für Altangeschlossene beschreibt das Beispiel im Artikel nur die Spitze des Eisbergs.

Mit der vorgesehenen Regelung der Landesregierung wird die Missachtung von Verfassungsrecht für die öffentlichen Haushalte zum Geschäft. Damit wird die geübte Praxis von Verbänden, auch bei erkannter Rechtswidrigkeit von Rechtsgrundlagen Beiträge zu erheben und darauf zu spekulieren, dass der größere Anteil der Beitragsschuldner von einer Klageerhebung Abstand nehmen wird und die rechtswidrigen Bescheide bestandskräftig werden, im Nachherein sanktioniert. Das Ignorieren rechtsstaatlicher Erfordernisse wird zum Geschäftsmodell.

Geradezu scheinheilig wirkt in diesem Zusammenhang die Bezugnahme auf die Begründung "Gleichheitssatz". Man nimmt in Sachsen-Anhalt hin, dass einige Verbände nie Beiträge erhoben haben und dies auch nicht mehr vorhaben. Im Übrigen gibt es keine "Gleichheit im Unrecht".

Wenn unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Beiträge verfristet waren, dann können jene Betroffenen, die das Pech hatten, zu Unrecht veranlagt worden zu sein, nicht verlangen, dass auch jene, die sich zu Recht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, von ihrem Recht keinen Gebrauch machen dürfen.

In der Übergangsbestimmung hätte eine zeitliche Rückwirkungsgrenze festgelegt werden müssen, 25 Jahre sind jedenfalls zu viel. Wenn schon bis 2015 nacherhoben werden kann, dann darf das nur die Fälle betreffen, deren Vorteilslage 2004 oder später entstanden ist. Für die noch älteren Fälle sollte und muss der verfassungsrechtliche Schutz sofort gelten.“

Magdeburg, 11. September 2014