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Wulf Gallert zu TOP 17: Zulassung einer Ausnahme gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Ministergesetzes Sachsen-Anhalt

Wir haben in den letzten Jahren schon des Öfteren über dieses Verfahren geredet. Begonnen, darüber zu reden, haben wir im Jahre 2006. Vorher - das muss man ehrlicherweise sagen - sind Minister reihenweise in Aufsichtsräte berufen worden, ohne dass das im Landtag irgendeine Rolle gespielt hat. Zur historischen Wahrheit muss man sagen, dass es einen Abgeordneten der Linksfraktion gegeben hat, nämlich den Kollegen Uwe Heft, der etwas Erstaunliches getan hat: Er hat in die Verfassung geschaut. Und siehe da, dort steht Folgendes: „Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe, keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist.“

Diese Formulierung ist relativ eindeutig. Trotzdem hat es damals eines juristischen Gutachtens und mehrere Monate dauernder Debatten innerhalb des Kabinetts zu der Frage bedurft, ob man das so ernst nehmen sollte. Das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses war, dass man es dann ernst genommen hat. Und seitdem haben wir diese Anträge im Landtag.

Diejenigen unter Ihnen, die das Abstimmungsverhalten unserer Fraktion aufmerksam verfolgen, werden festgestellt haben, dass wir in den letzten Jahren im Normalfall ein solches Ansinnen abgelehnt haben. Das möchte ich heute kurz begründen. Gestern gab es übrigens einen hervorragenden Anlass dafür, das heute hier zu begründen. Die Situation ist die, dass die Verfassung eine Regel festschreibt. Diese Regel besagt: schickt Minister dort nicht hinein; ihr könnt Ausnahmen zulassen. Ich sage noch einmal ganz deutlich: Jawohl, es kann Ausnahmen geben, in denen eine landeseigene Gesellschaft oder eine Gesellschaft, an der sich das Land beteiligt, so extrem wichtig ist, dass ein Minister ein solches Aufsichtsratsamt wahrnehmen muss, weil die damit verbundene politische Verantwortung so extrem hoch ist, dass er sie nicht an einen Fachmann aus seinem Ministerium delegieren kann.

Aber es stellt sich doch die Frage: In welcher Anzahl von Aufsichtsräten kann ein Minister eine entsprechende Funktion real überhaupt wahrnehmen? Im Normalfall kann eine solche Ausnahme doch nur dann von uns gebilligt werden, wenn die Anwesenheit eines Ministers in dem entsprechenden Aufsichtsrat wegen der überragenden politischen Bedeutung dieser Aufsichtsratsfunktion zwingend notwendig ist. Dazu sage ich ganz klar: Das ist bei der Lottogesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt eindeutig nicht so. Deshalb lehnen wir diesen Antrag ab.

Nun komme ich zum gestrigen Tag. Es gab eine öffentliche Zeugenaussage des Kollegen Ministerpräsidenten im Untersuchungsausschuss. Wenn es noch einmal eine inhaltliche Begründung gebraucht hätte, um einen solchen Antrag heute abzulehnen, dann hätte man sie gestern hören können, und zwar vom Ministerpräsidenten. Denn jedwede Nachfrage, ob er sich daran erinnern könne, was er in diesem Aufsichtsrat als Vorsitzender fünf Jahre lang getan habe, bzw. die Unterstellung, er könne in dieser Funktion Aufsicht ausüben und wann er dies denn getan hätte, führte zunächst zur förmlichen Empörung des Ministerpräsidenten und dann von Herrn Leimbach. Ich sage ganz deutlich: Wenn sogar der Ministerpräsident in diesem Land sagt, es sei eine völlige irrige Annahme, dass ein Minister in einer solchen Funktion Aufsicht in einem Aufsichtsrat ausüben kann, dann ist das die endgültige Begründung für uns, solche Anträge abzulehnen. Wir fordern auch Sie dazu auf.