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Guido Henke zu TOP 12: Bauordnungsrechtliche Hürden bei der Nutzung erneuerbarer Energien abbauen

Der Umgang mit Antrag fällt nicht leicht, er soll Gutes meinen. Nur: warum ist er so nachlässig erarbeitet?

Dies vorweg: Die Beseitigung des Staus bei energetischer Sanierung ist notwendig, sie bedarf komplexer fachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und rechtlicher Lösungen.

Folgendes empfinden wir als störend: Aufgegriffen wird eine einzelne technische Variante nur für die Stromerzeugung, ein einzelnes Landes-Gesetz, hier ein einzelner Absatz eines einzelnen Paragraphen des Entwurfs der Musterbauordnung (MBO). Und den soll dann auch noch die Landesregierung vorlegen. Warum dieses Rosinenpicken?

Das ist zu wenig, nicht nur als Antragsinhalt, auch zur Problemlösung. Das ist der Einbringerin wahrscheinlich bewusst gewesen, denn ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung hätte mangels Masse an Peinlichkeit gegrenzt.
 
Es ist gar gefährlich, wenn als Interessenvertreter für eine bestimmte Gruppe gehandelt wird – diese Art Lobbyismus für die hoch subventionierte und ehedem profitable Solarwirtschaft bringt zwar eventuell Medienpräsenz, aber kaum tragfähige Konzepte. Solarvalley wird so nicht gerettet. Ihre grünen Bundestagskollegen haben mit dem Antrag 17/9742 besser gearbeitet.

Energieeinsparung ist der leichteste Weg zur Energiewende. Allein bei Wohngebäuden wird bundesweit ca. 30% der Endenergie verbraucht, in Sachsen-Anhalt sind bereits seit Jahren überdurchschnittliche Sanierungsleistungen besonders von kommunalen und genossenschaftlichen Vermietern erbracht worden.

Alternative Energieerzeugungsvarianten sollen nicht isoliert von der Verbrauchssenkung bei Rechtsetzung, Fördermitteln und auch beim Mietrecht erörtert werden. Es bedarf der Abstimmung mit bundesrechtlichen Regelungen, das Umweltbundesamt (UBA) hat dazu umfangreich veröffentlicht.

Ein UBA-Gutachten verweist u.a. auf

  • das BauGB § 31 – die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen;
  • das BGB – die Mietrechtsnovelle mit Duldungspflichten und fehlender Mietminderungsmöglichkeit bei vorübergehender Beeinträchtigung der Mietsache; wie verhält sich das Land im Bundesrat dazu?
  • das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, es verlangte 2009 den Einsatz erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden für Heizung und Warmwasser.

Dafür gibt es Förderprogramme für Kraft-Wärmekopplungs-Anlagen, auch fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) energetische Sanierungen mit zinsgünstigen Krediten.

Dieser umfassende Überblick gehört zu einer erfolgversprechenden Herangehensweise, der dieser Antrag leider nicht gerecht wird.

Zu betrachten sind in der landesrechtlichen Zuständigkeit nicht nur die Landesbauordnung (mit ihrer Regelungsvielfalt), sondern z.B. auch das Nachbarschaftsrecht oder der Denkmal- und Ensembleschutz. Damit wären kommunale Gestaltungssatzungen berührt, ein weiteres Rechtsgebiet. Darauf hatte die Landesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage 6/694 zu Jahresbeginn aufmerksam gemacht.

Es ist zweifellos wichtig, Rechtssicherheit für Bürger, Betriebe und Behörden zu schaffen,
wir kennen Beispiele aus dem Landkreis Stendal vom Sommer vergangenen Jahres. Die Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zur MBO spricht diese Lebenswirklichkeit und Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis an. Genehmigungsfreiheit bedeutet nicht Verfahrensfreiheit, was vom Laien oft unerkannt bleibt: „Eine baurechtliche Prüfung durch den vom Bauherren beauftragten qualifizierten Planer findet oftmals nicht statt, so dass Bauherren vielfach in Unkenntnis verfahrensfreie Objekte entgegen öffentlich rechtlichen Bauvorschriften mit den entsprechenden Rechtsfolgen errichten…“

Das hat Auswirkungen auf Abstandsflächen, Stand-sicherheit, Statik, Brandschutz, Wind- und Schnee-lasten usw. – Sie nannten das großzügig und etwas abschätzig nur „Baunebenrecht“.

Weiter die Bundesarchitektenkammer: „Unzulässige Maßnahmen werden in Unkenntnis rechtlicher Anforderungen von Bauherren an ausführende Firmen vergeben und von diesen ohne weitere Überprüfung der Rechtskonformität ausgeführt. Dies führt regelmäßig zu Konflikten … und stellt eine Überforderung der Bauherren, der Nachbarn und der übrigen am Bau Beteiligten dar.“

Eine alte Forderung unserer Fraktion bleibt: Die MBO soll abgestimmt mit den Nachbarländern eingeführt werden.

Schon während der Debatte zur letzten Novelle der Bauordnung 2009 hatte ich für meine Fraktion den unzureichenden Überarbeitungsumfang beklagt. Damals führten wir beispielhaft – und erfolglos - kommunal- und abgabenrechtliche Themen an, die ihrer Umsetzung noch immer harren.

Die Bauordnung wird in fast jeder Wahlperiode geändert, sie wäre auch hier komplett zu überarbeiten. Lassen Sie uns dann Nägel mit Köpfen machen!