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Gudrun Tiedge zu TOP 16: Zweiter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations¬freiheit für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

Wenn wir heute bereits über den zweiten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit beraten, wird sich kaum noch jemand in diesem hohen Hause daran erinnern, wie beschwerlich und steinig der Weg war, bis auch endlich in Sachsen-Anhalt ein Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet wurde.

Nun liegt der zweite Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2012 vor, und das ist auch gut so. Und die Tatsache, dass wir über den Bericht ebenfalls in der Landtagssitzung debattieren und nicht nur in den Fachausschüssen ist insbesondere ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber der Arbeit des  Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Herrn Dr. von Bose, und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen wir an dieser Stelle ganz herzlich für ihre geleistete Arbeit danken.

Leider ist es uns diesmal nicht gelungen, einen gemeinsamen Entschließungsantrag, um der Sache der Informationsfreiheit für die BürgerInnen  unseres Landes mehr Gewicht zu verleihen, zwischen allen vier Fraktionen zu erarbeiten und heute zu verabschieden. Das ist mehr als bedauerlich. An unserer Fraktion lag es jedenfalls nicht.

Nun sollte ja bereits im Oktober 2013 die Evaluierung des Informationszugangsgesetzes erfolgen. Doch weit gefehlt, das wird nun wohl erst im Herbst 2014 erfolgen. Ich möchte deshalb an dieser Stelle - aus Zeitgründen nur stichpunktartig - auf einige Kritikpunkte insbesondere des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit hinsichtlich der Entwicklung sowie des Umgangs mit dem Informationszugangsrecht in Sachsen-Anhalt eingehen, denen wir uns als Fraktion voll umfänglich anschließen können:

  • So wurde zwar auf Anraten des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit ein Leitfaden zur Anwendung des Verbraucherinformationsrechtes erstellt, dieser dient aber in erster Linie den betroffenen Behörden. Für die BürgerInnen ist er schlichtweg nicht verständlich. Das ist nicht nachzuvollziehen, geht es doch in erster Linie um das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
  • Und wieder muss im vorliegenden Bericht die Gebührenhöhe für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Informationszugangsrechtes in Sachsen-Anhalt stehen, kritisiert werden.                                                                                                 Im Vergleich mit anderen Ländern schneidet unser Land nach wie vor schlecht ab. Und das natürlich zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger. Selbst unter den Ressorts wurde eine Gebührensenkung vorgeschlagen. Diese scheiterte aber, wie so oft, am Finanzministerium. Nun hoffen wir, dass im Zuge der Evaluierung auch darüber ernsthaft nachgedacht und endlich gehandelt wird. Das berechtigte Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger an Informationendarf darf nicht an der Höhe der Kosten scheitern.
  • Es kann ebenfalls nicht akzeptiert werden, wenn das Vorhaben des Justizministeriums durchgesetzt wird, welches beabsichtigt, im Erwachsenenstrafvollzugsgesetz eine Regelung aufzunehmen, wodurch letztendlich die Justizvollzugsbehörden abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung vom Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes ausgenommen werden sollen. Das wird mit uns nicht zu machen sein.
  • Bei der anstehenden Evaluierung wird auch darüber zu reden sein, wie zukünftig verhindert werden kann, dass Behörden lediglich pauschal auf das Vorliegen von Versagungsgründen hinweisen und sie damit ihrer eigentlichen Pflicht zur Darlegung der konkreten Ausschlussgründe nicht nachkommen.
  • Wir begrüßen ausdrücklich die Empfehlung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit, dass in den Behörden zentrale Ansprechpartner bestimmt werden sollten, die diesen dann zum Umgang mit dem Informationszugangsgesetz beratend zur Seite stehen. Und das sollten dann die behördlichen Datenschutzbeauftragten sein.


Das waren nur einige wenige Punkte, die ich aus dem vorliegenden Bericht herausgegriffen habe.

Der Entschließung der 27. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 28. November 2013 können wir  zustimmen. Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen in die Verfassungen aufzunehmen, halten wir für Nachdenkens wert und notwendig.

Einen gesetzlich geregelten Schutz von Whistleblowern haben wir ja bereits im Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgenommen, was wir an dieser Stelle bereits ausdrücklich begrüßt haben.

Die Forderung, ein einheitliches Informationsrecht zu schaffen, welches die Regelungen des Informationszugangsgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes in einem Gesetz zusammenfasst, hatten wir bereits bei der Erarbeitung des Informationszugangsgesetzes gefordert.
Auch darüber sollte bei der Evaluierung nochmals ernsthaft nachgedacht werden.

Auch wenn mit dem Informationszugangsgesetz in Sachsen-Anhalt ein guter erster Schritt in Richtung Transparenz und Partizipation vollzogen wurde, wird dennoch deutlich, dass es noch eine ganze Reihe von Problemen und offenen Fragen gibt, die wir schnellstmöglich klären und einer Lösung zuführen sollten. Deshalb ist eine Evaluierung, welche bereits beschlossen wurde, dringender denn je und bedarf der Realisierung.
Vielleicht gelingt es uns in diesem Zusammenhang doch noch, eine gemeinsame Entschließung aller vier Fraktionen zu erarbeiten. Einmal ist es uns doch schon gelungen, warum sollte es diesmal nicht möglich sein. Das wäre ein gutes Signal für die Menschen in Sachsen-Anhalt, mit welchem wir zeigen könnten, wie wichtig dem Parlament der freie und uneingeschränkte Zugang zu amtlichen Informationen für alle Bürgerinnen und Bürger ist. Warum sollte das nur für amerikanische Geheimdienste gelten…