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Gudrun Tiedge zu TOP 07: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Es ist vollbracht! Sachsen-Anhalt hat nunmehr ein Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welches verfassungskonform ist. Wenigstens dieses Ziel wurde erreicht. Und wer glaubt, dass dies doch eine Selbstverständlichkeit sei, der irrt. Hier ist alles möglich.

Nun bedeutet Verfassungsmäßigkeit nicht automatisch, dass wir auch ein rundherum gutes Gesetz bekommen. Denn es gibt immer noch Regelungen im Gesetz, die zwar vom Verfassungsgericht für noch verfassungsgemäß eingestuft wurden, die wir jedoch als LINKE - und nicht nur wir - auch weiterhin kritisieren, weil es keine sachlichen Notwendigkeiten für diese, zumeist verschärfenden Regelungen, gibt.

Ich möchte an dieser Stelle nicht noch einmal auf die Änderungen eingehen, die durch das Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und die nun geändert wurden. Das haben wir in der Vergangenheit hinlänglich getan. Insbesondere auch meine Kollegin Quade.                                                              
Ich möchte heute vielmehr auf die Regelungen eingehen, die zwar nicht für verfassungswidrig erklärt wurden, die aber aus unserer Sicht nach wie vor politisch nicht akzeptiert werden können. Es sind Normen, die aufgrund der zu offenen, oft unbestimmten Formulierungen zu weitreichenden Eingriffen führen können, für die es keine politische Notwendigkeit gibt.

Dabei möchte ich mich insbesondere auf die Stellungnahme  des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins stützen. So kritisierten sie die Ermächtigung zur Abschaltung von bestimmten oder auch allen Kommunikationsverbindungen in einem bestimmten Bereich bis zu zwei Tagen und das sogar ohne richterliche Anordnung.
Hier ist zu befürchten, dass dies nicht nur für bestimmte Lagen, wie Banküberfälle u.ä., sondern auch für Demonstrationen angewendet werden kann. Denn es ist im Gesetz nicht explizit geregelt, für welche Gefahrenlagen das Abschalten von Kommunikationsverbindungen zum Tragen kommen kann. Darüber hinaus werden nach wie vor die Regelungen zur Präventiven Telefonüberwachung, zur körperlichen Untersuchung von Personen bei angenommener Infektionsgefahr und zur Videoaufzeichnung bei polizeilichen Kontrollen kritisiert. Und von uns werden diese Kritikpunkte uneingeschränkt geteilt. Aber auch heute werden ganz sicher unsere Bedenken vom Tisch gewischt werden und Sie werden mit Ihren Mehrheiten das Gesetz so  beschließen. Stolz sollten Sie darauf allerdings nicht sein.

Also mir wäre es mehr als peinlich gewesen, wenn mir das Verfassungsgericht so viele Fehler grundlegender Natur im Urteil bescheinigt hätte, die einer Neuregelung, Bereinigung bzw. Klarstellung bedurften. Eines wird mir allerdings wohl für immer im Gedächtnis bleiben. Die Regelung mit den Glasgetränkebehältnissen, die zum Transport von Alkohol dienen und die dann aber nur in einem geschlossenen Behältnis, also in einem zur Aufnahme von Sachen dienenden und sie umschließenden Raumgebilde aufbewahrt werden dürfen. Ich frage Sie wer lässt sich so was Absurdes einfallen?

Dieser Gesetzentwurf ist rein formal, ausschließlich unter dem juristischen Aspekt betrachtet, jetzt korrekt. Meine Fraktion wird sich der Stimme enthalten.