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Gerald Grünert zu TOP 22: Interkommunale Zusammenarbeit stärken

Der im Antrag der Koalitionsfraktionen dargestellte Sachverhalt sowie das im Punkt 1 vorgeschlagene Handeln der Regierung in Bezug auf die Klarstellung, dass Nichtbesteuerung der Leistungen zwischen Kommunen grundsätzlich zu keinen bedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führt, wird seitens meiner Fraktion ausdrücklich befürwortet.

Die interkommunale Zusammenarbeit ist Bestandteil der Organisationshoheit der Kommunen und verfassungsrechtlich geschützt. Den Gemeinden bieten sich eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten des privaten und öffentlichen Rechts mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit an. Im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit hat auch unser Land für die interkommunale Zusammenarbeit weitere öffentlich-rechtliche Formen geschaffen. Die wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Formen sind dabei die Zweckverbände und Zweckvereinbarungen.
So hat die interkommunale Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung in den vergangenen Jahren im Land Sachsen-Anhalt nicht zuletzt auch auf der Grundlage der Gemeindegebietsreform erheblich an Bedeutung gewonnen. Diese Form der kommunalen Gemeinschaftsarbeit wurde und wird einem Pflichtzweckverband vorgezogen.

Die Kommunen haben die positiven Effekte der Effizienzsteigerung und der Möglichkeit, trotz demographischer Veränderungen dem Bürger und der Wirtschaft weiterhin eine leistungsfähige und bezahlbare öffentliche Verwaltung zu bieten, erkannt.
Zunehmend an Bedeutung gewinnen Kooperationen im IT-Bereich, bei denen die Gemeinden ihre IT-Abteilungen in Kompetenzzentren bündeln oder eine Gemeinde andere Gemeinden mitversorgt.
Diese Vorteile müssen auch in der Zukunft gewahrt bleiben.

Als Folge der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10.11.2011, Az: V R 41/10, Urteil vom 01.12.2011, Az: V R 1/1) unterliegt die interkommunale Zusammenarbeit grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Dies verteuert die Leistungen der Kommunen, führt zu höherem Verwaltungsaufwand und hat letztlich Gebührensteigerungen für die Bürger zur Folge.

In ihrer Sitzung am 18. April 2013 hat die Finanzministerkonferenz (FMK) den vorgesehenen Beschluss zur Veröffentlichung der Urteile erneut vertagt. Die nächste Finanzministerkonferenz wird am 24. Mai 2013 stattfinden. Damit besteht erneut die Möglichkeit, sich auf einen inhaltlichen Lösungsweg zu verständigen, bevor eine Veröffentlichung der Urteile erfolgt.

Die von den Koalitionsfraktionen präferierte Lösung, nämlich eine klare Aussage zu treffen, dass es zu keinen bedeutsamen Wettbewerbsverzerrungen kommt, ist daher auch der bessere Weg, als durch einen Nichtanwendungserlass die grundsätzliche Nichtsteuerbarkeit der interkommunalen Zusammenarbeit im Umsatzsteuergesetz zu verankern.

Der Änderungsantrag meiner Fraktion zielt auf eine Erweiterung des Antrages. Unter Punkt 2a fordern wir die Landesregierung auf, auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände dem Landtag umgehend einen Gesetzentwurf zur interkommunalen Funktionalreform vorzulegen. Auf dem ersten Blick scheint dieser Antrag ein anderes Thema zu bedienen, dem ist jedoch nicht so. Im Rahmen der interkommunalen Funktionalreform besteht die Möglichkeit bestimmt Aufgabenzuständigkeiten und deren Vollzug zu bündeln und folglich aus dem Bereich der kommunalen Gemeinschaftsarbeit in den Aufgabenzuständigkeitsbereich der Kommunen zu überführen. Damit entfallen der Leistungsaustausch zwischen den Kommunen und damit die Umsatzsteuerpflichtigkeit für einen großen Teil von Aufgaben. Da seit Januar 2002 diese Aufgabe durch den Landtag beschlossen ist, besteht also erheblicher Handlungsdruck.

Im Gegensatz zum Antrag der CDU-SPD-Koalition möchten wir vor der Errichtung eines Kompetenzzentrums die Wirksamkeit und Förderlichkeit eines solchen Zentrums zur Verbesserung der interkommunalen Zusammenarbeit s durch die Auswertung der Erfahrungen anderer Länder untersetzt haben. Nach der Evaluierung kann dann über das weitere Vorgehen entschieden werden.