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Gerald Grünert zu TOP 13: Entwurf eines Gesetzes über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt

Mit der Drucksache 6/1501 legt die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt (DiFuG LSA) vor. Mit diesem Gesetz soll die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zur Mitwirkung bei der Sicherstellung des störungsfreien Betriebs des bundesweit eingeführten Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) umgesetzt werden. Zuständig für die Errichtung und den Betrieb des Digitalfunknetzes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben die entsprechende Bundesanstalt. Die Länder haben sich im Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juni 2007 verpflichtet, die Bundesanstalt (BDBOS), bei ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 BDBOSG zu unterstützen.

Im Bereich des Landes soll diese Amts- und Vollzugshilfe durch die Landesbetriebsorganisation zum Digitalfunk BOS, hier insbesondere die sog. Autorisierte Stelle umgesetzt werden. Zu diesem Zweck benötigt diese Stelle Befugnisse gegenüber allen BOS im Land. Dafür ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, da hier insbesondere auch die zum kommunalen Verantwortungsbereich gehören nichtpolizeilichen BOS (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz) gehören, für die die sogenannte für den störungsfreien Funkbetrieb verantwortliche Autorisierte Stelle nicht über die spezifische Befugnis verfügt und für die diese Stelle im Rahmen der Fachaufsicht nicht ohne Weiteres technische Anordnungen erteilen kann.

Nun zu den einzelnen Regelungen.

  • Entgegen der Auffassung der Landesregierung stellen die Regelungen des § 3 Abs. 4 einen gesetzlichen Eingriff in die Befugnisse der kommunalen Ebene dar und unterliegen folglich den Regelungen des Artikels 87 Abs. 3 der Landesverfassung, da sie die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichten, taktisch-technische Betriebsstellen einzurichten. Auch der Verweis, dass die Kommunen ja bereits für den analogen Funkverkehr zuständig waren greift nicht, da auf Grund der differenzierten, nicht verbindlichen Regelung zum Betriebsbeginn teilweise über einen längeren Zeitraum Doppelstrukturen vorgehalten werden müssen, die zu einer erheblichen Mehrbelastung der Kommunen führen.
  • •    Die Regelungen des § 4 bezüglich der Rechtsverbindlichkeit der durch die autorisierte Stelle zu treffenden für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen lassen eine Nachprüfbarkeit durch die Kommunen unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu treffenden Standards nicht zu. Auch die Durchgriffsrechte der Autorisierten Stelle auf die BOS der Kommunen sind verfassungsrechtlich nicht gesichert.
  • Im Rahmen des § 5 sollen die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Kostenbeteiligung von 30 Prozent beteiligt werden. Bereits jetzt schon haben die Kommunen nicht die erforderlichen finanziellen Mittel, die digitalen Endgeräte zu erwerben und in die Fahrzeugtechnik zu installieren. Mal abgesehen davon, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die vorhandene Technik überaltert ist. Hier ist die vorgeschlagene Regelung der Kostenbeteiligung nicht zielführend und verkennt die von mir benannten Mängel.
  • Die Reglungen zur Verordnungsermächtigung lassen keinerlei Rückschlüsse auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu Grunde gelegten Kostenbestandteile zu. Sollen nun die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen oder nach Einheitssätzen oder  auf welcher Grundlage sonst ermittelt werden? Welche Abschreibungen sind zu tätigen, welche Kostenbestandteile sollen zu den Betriebskosten gezählt, welche Rücklagen sollen gebildet, welche Vorkehrungen sollen z.B. im Bereich des Massenanfalls von Verletzten vorgehalten werden usw.? Diese Fragen sind durch die Regelungen des § 6 nicht gefasst. Auch die Verkündigung einer periodischen Überprüfung der festgelegten Parameter lässt die Einflussnahme kommunalen Aufgabenträger völlig offen und steht nicht im Gesetzestext.

DIE LINKE wird sich einer Ausschussüberweisung in den Innenausschuss federführend und den Finanzausschuss sowie Recht und Verfassung, mitberatend, zur Klärung auch der aufgeworfenen Fragen nicht entgegenstellen.