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Gerald Grünert zu TOP 11: Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – (1BvR 2457/08) zur Festsetzung der Beitragserhebung auf das derzeitige Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anha

Der Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013 hieß: „Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechts-sicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.“

Damit ergab sich grundsätzlich die Pflicht auch für das Land Sachsen-Anhalt zu prüfen, ob und wie der vom Bundesverfassungsgericht dargestellte Zusammenhang des zwischen dem Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungs-klarheit und Belastungsvorhersehbarkeit vollumfänglich gewährleistet wird.
Mit der am 10.12.2014 beschlossenen Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften ist dieser Grundsatz aus der Sicht meiner Fraktion nicht erfüllt.
Bereits im Beratungsverfahren wurde auf eine alternative Möglichkeit der Begrenzung des Verjährungszeitraums entgegen der Auffassung des Prof. Driehaus bezogen auf eine mögliche 30jährige Ausschlussfrist, unter Bezug auf die Ausführungen von Herrn Rottenwallner, 2014, KStZ (Kommunale Steuer-Zeitung) Nummer 10, hingewiesen. Dies wurde ohne Prüfung verworfen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken und die Abgabenordnung wurden schlichtweg ignoriert. Ihre Regelungen sind kommunal- und aufgabenträgerfreundlich, bürgerfreundlich und angemessen sind sie nicht!

Die nunmehr geübte Praxis, mittels Task-Force schnell noch Satzungsrecht zu schaffen und bis 31.12.2015 alle bisher unterlassenen und nicht gezogenen Beitragsbescheide zu erlassen, verdeutlicht die eigentliche Zielrichtung. Die Bürger sollen Beiträge in Höhe von über 110 Mio. Euro zahlen. Das ist die Summe, die Sie über das FAG den Kommunen jährlich in 2015 und 2016 wegnehmen.

Im Falle der Stadt Oranienbaum-Wörlitz sind bereits 35 Klagen anhänglich, das Verwaltungsgericht hat am 28.01.2015 auf einen Vergleich hingewiesen, da der Präsident Meyer-Bockenkamp des Verwaltungsgerichtes erhebliche Bedenken in der Auslegung des Gesetzes hat. Im Falle eines Unterliegens der Stadt hätte sie einen Schaden von über 600.000 Euro. Ungeachtet dessen, hat das Landesverwaltungsamt die Stadt angewiesen, weitere Bescheide zu erlassen – Gesamtvolumen weitere 600.000 Euro, ohne das Rechtsklarheit besteht. Das ist nicht hinnehmbar, das ist Raubrittertum a la 2015. Daher ist unser Antrag nicht erledigt, meine Fraktion lehnt die Beschlussempfehlung ab.