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Gerald Grünert zu TOP 08: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften

Ich hatte bezogen auf den Antrag meiner Fraktion zum Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 05. März 2013, (1BvR 2457/08) vor 1 ½ Jahren auf die fortdauernden Nachbesserungen des Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt seit seiner Inkraftsetzung am 21. Juni 1991hingewiesen und unterstellt, dass alle Änderungen nicht zu einer höheren Transparenz und Rechtssicherheit führten. Sie erinnern sich an die Aussprache zur Drucksache 6/1999 am 26. April 2013 und die Überweisung in den Ausschuss für Inneres und Sport.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf hat die Landesregierung, nachdem sie damals ausführte, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes keinerlei Auswirkungen auf die landesrechtlichen Regelungen hätte und folglich kein Änderungsbedarf da sei, nunmehr wiederum den eingangs unterstellten Vorwurf bestätigt. Die vorliegenden Regelungen haben einen Verlierer, das sind in erster Linie die Eigentümer selbstgenutzter Wohngrundstücke. Da offensichtlich alle für Bürgerinnen und Bürger wichtigen Fragen in 5 Minutendebatten abgehandelt werden, kann ich mich nur auf einige Details des Entwurfes beschränken.

Die Diktion des vorliegenden Entwurfes verdeutlicht die eigentliche Zielsetzung der Landesregierung, die die Finanzmittel aus den kommunalen Haushalten in den Landeshaushalt umverteilen will und damit gleichzeitig die Belastung der Einwohnerinnen und Einwohner verstärkt.

Nun zu einigen einzelnen Regelungsvorschlägen:

Das Bundesverfassungsgericht hielt bezogen auf die Situation in Bayern eine Verjährungsfrist von 12 Jahren für angemessen. In unserem Land besteht seit 22. April 1999 Klarheit darüber, dass die Kommunen Satzungen erlassen müssen, auf deren Grundlage Beiträge zu erheben wären. Daher erachtet meine Fraktion einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2015 (§ 13 b neu) zur Erarbeitung kommunaler Satzungen unter Hinzuziehung einer Task Force nicht nur für frech, nein, sondern für eine bewusste Hinauszögerung zum Nachteil der Betroffenen und als Rechtsverstoß gegen das besagte Urteil. 15 Jahre sind genug, die Verjährung hat sofort, also unmittelbar, zu erfolgen!

Durch die Ausweitung der Beitragserhebung für Kreisstraßen bezogen auf Nebenanlagen und Straßenoberflächenentwässerung, hier konkret für Gehwege und Parkplätze, wird ein weiterer Tabu-Bruch getätigt. Bisher war die Straßenoberflächenentwässerung durch die Kommune zu tragen. Allein der Ausbau von Kreisstraßen führte für die Grundstückseigentümer zu Angleichungsarbeiten für ihre Zuwegungen, Einfriedungen und gegebenenfalls Änderung der Hofentwässerung. Jetzt wird beabsichtigt, weitere Kosten abzuwälzen was zu Aufwendungen führt, die den Verkaufswert der Grundstücke in vielen Fällen übersteigt und damit unmittelbar die Kreditfähigkeit der Grundstückseigentümer gefährdet. Die heute veröffentlichten Inhalte der Studie der Postbank sind Beweis genug!

Die rechtlichen Bedenken des Wasserverbandstages zu den vorgeschlagenen Regelungen der Ziffer 3, Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa) teilt auch meine Fraktion. Folgt man der Begründung der Landesregierung auf die Einwendungen des Wasserverbandstages Seite 8, dann wird die eigentliche Zielrichtung klar. Kommunen haben vielfältige Gebiete als Gewerbegebiete erschlossen und auf Grund des erheblichen Leerstandes Probleme, die Kosten wieder einzubringen, da die Erschließungskosten höher als die für Grundstücke zu erzielenden Marktpreise sind. Wie soll die Entlastung erfolgen? Man schafft für die privaten Grundstückeigentümer weitere Beitragstatbestände!
die vorgeschlagene Degression für Trinkwasser- und Abwassergebühren können wir nachvollziehen. Jedoch war auch bisher eine degressive Bemessung möglich, wenn daran ein öffentliches Interesse gebunden war. Die Regelungen zu übergroßen Grundstücken entsprechen den damals von meiner Fraktion vorgetragenen Einwendungen.
Eine Verjährungsfrist von maximal 4 Jahren nach Beendigung der Baumaßnahme, wie sie die Verbände Haus und Grund und VDGN vorschlagen, wäre ein richtiger Weg zu einer klaren Belastungsvorhersage und zeitnahen Rechnungslegung und in Übereinstimmung mit der §§ 169 und 170 AO. Da alle Kommunen geltende Satzung haben, ist diese Frist einhaltbar und angemessen, da die Kommunen gehalten sind, nach § 99 Abs. 2 KVG LSA diese Einnahmen unmittelbar zu ziehen.

Dies konnte nur ein kurzer Exkurs zum Gesetzentwurf sein. Offen ist aus unserer Sicht auch u. a. die nachträgliche Umwandlung von Straßenausbau- in Erschließungsbeiträge, ohne die damaligen Ausbaugepflogenheiten zu berücksichtigen.

Meine Fraktion wird im Zuge der Beratung des Gesetzentwurfes Änderungsvorschläge einbringen und beantragt die Überweisung in die Ausschüsse für Inneres und Sport, federführend sowie Landesentwicklung und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Umwelt und Finanzen mitberatend.