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Gerald Grünert zu TOP 07: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften

Mit der vorliegenden Beschlussempfehlung soll zum einen im Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland zugestimmt werden und zum anderen in den Artikeln 2 das Zweite Gesetz zur Änderung glückspielrechtlicher Vorschriften (Zweites Glückspielrechtsänderungsgesetz), Artikel 3 das Spielbankengesetz, Artikel 4 das Spielhallengesetz usw. die landesrechtlichen Bestimmungen diesem Staatsvertrag angepasst werden.

Auf Grund erheblicher verfassungsrechtlicher und anpassungsnotwendiger Mängel schlug der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in der Beratung des Innenausschusses am 29.05.2012 eine Abkoppelung des Artikels 1 Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland von den anderen Bestimmungen der Artikel 2 bis 8 vor. Dies hätte eine sach- und fachgerechte Bearbeitung der Einwendungen des GBD möglich gemacht sowie einen höheren Grad der Rechtssicherheit ermöglicht. Nun, die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU haben diesen Vorschlag abgelehnt, so dass die vorliegende Beschlussempfehlung in nur 20 Minuten behandelt und abgestimmt wurde.
Durch diese Art und Weise des Umgangs der Koalition mit Hinweisen zum Umgang mit den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken und die Kürze der vorgesehenen Zeit von nur 20 Minuten hat sich unsere Fraktion entschlossen, nicht an der Abstimmung teilzunehmen.

Wie ich bereits in der Einbringungsrede für meine Fraktion ausgeführt habe, steht auch DIE LINKE den prinzipiellen Regelungen des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland positiv gegenüber. Jedoch haben wir erhebliche Zweifel hinsichtlich der Umsetzung dieser Regelungen in Landesrecht.

So weise der Staatsvertrag verfassungsrechtliche Risiken auf. Diese betreffen die Spielhallen und deren Bestandsschutz, die Art und Weise der Bestimmung der Mindestabstände zwischen Spielhallen und des Umgangs mit dem Mindestabstandsgebot. So ist unklar, wie und nach welchen Kriterien bei der Schließung von Spielhallen vorgegangen werden muss, wenn etwa zwei oder drei Spielhallen in großer räumlicher Nähe existieren. Diese Art von Beschränkung führt unmittelbar zu einer Wettbewerbsbeschränkung und faktisch zu einer „Markbereinigung“. Warum der Bestandsschutz nur noch auf 5 Jahre beschränkt wird, ist nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren sei aus der Sicht meiner Fraktion DIE LINKE die Frage der Gesetzesfolgenabschätzung nicht angemessen berücksichtigt worden. Auf die Kommunen kämen im Zusammenhang mit der Zulassung, der Kontrolle und der Ahndung Mehraufwendungen zu, für die es derzeit keine ausreichende Refinanzierung gebe. Das Konnexitätsprinzip werde also nicht eingehalten.

Zudem ist im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass Spielhallen ein Unterfall von Vergnügungsstätten seien, die bereits Niederschlag in der Baunutzungsverordnung fänden, darauf aufmerksam zu machen, dass darin lediglich die Befugnis, nicht jedoch Regelungen bezüglich der Ausübung der Befugnis und etwa der Spielhalleneinrichtung verankert sind. Wenn es jedoch tatsächlich darum gehe, Suchtgefahren zu kanalisieren, müssten darin eindeutige Regelungen verankert werden und zur Anwendung kommen. In Bezug auf das Sozialkonzept sei offen, aufgrund welcher inhaltlichen Kriterien eine Kontrolle bzw. eine Sanktionierung erfolgen sollten. Diesbezüglich bestehe ein sehr breites Ermessen der Ordnungsbehörden, die im kommunalen Bereich sicherlich die Einhaltung kontrollieren müssten.

Die EU-Kommission hat in einem Brief vom 20.03.2012 an die Ministerpräsidenten nochmals darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entwurf immer noch nicht kohärent sei. Beanstandet wird insbesondere, dass das Poker-Spiel im Gegensatz zu den Sportwetten nach wie vor illegalisiert wird. Die Kommission fragt nach Beweisen dafür, dass in diesem Bereich ein besonders hohes Spielsuchtpotential liege und verweist am Ende dieses Schreibens darauf, dass das ja nach einer zweijährigen Evaluierung noch einmal geprüft werden könne.

Offen ist, dass das Wetten an der Börse auf zukünftige Kurse von Wertpapieren völlig außer Betracht bleibt sowie der Umgang des Landes Schleswig-Holstein mit der Erteilung von Konzessionen nach dem dort geltenden Landesrecht. Die niedersächsische Landesregierung vertritt z. B. die Auffassung, dass Spieler aus 15 Bundesländern unerlaubt spielen, wenn sie sich in Schleswig-Holstein anmelden (Drucksache 16/4818 Niedersächsischer Landtag). Ob das so ist und wie das ggf. verfolgt werden soll, ist nach wie vor ungeklärt.

Meine Fraktion lehnt aus den von mir dargestellten Gründen die Beschlussempfehlung des Innenausschusses Drs. 6/1168 ab.