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Gerald Grünert zu TOP 05: Entwurf eines Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts

Mit dem vorliegenden von allen Fraktionen getragenen Gesetzentwurf in der Drucksache 6/2396 wird der Intention des Antrages meiner Fraktion Drs. 6/2242 vom Juli 2013 gefolgt und eine gesetzliche Möglichkeit ergriffen, um im Kalenderjahr 2014 die Europawahl, die allgemeinen Kreistagswahlen, die allgemeinen Stadtratswahlen in den kreisfreien Städten, die allgemeinen Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen in den kreisangehörigen Gemeinden, die allgemeinen Landratswahlen (außer in den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Börde, Harz und Stendal) sowie die Oberbürgermeisterwahl in der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau an einem einheitlichen Termin durchführen zu können.

Namens meiner Fraktion möchte ich mich bei allen Beteiligten dafür bedanken. Die Sachargumente wurden bereits im Juli ausführlich dargestellt, so dass ich diese nicht mehr wiederholen muss.

Der zweite Teil des Gesetzentwurfes befasst sich mit den so genannten „Scheinkandidaturen“. Die jetzt gefundene Regelung hat aus Sicht meiner Fraktion nur deklaratorischen Charakter, da, und hier gebe ich dem Innenminister ausdrücklich Recht, nach unserer Verfassung keiner gehindert bzw. ausgeschlossen werden kann, sich an einer Wahl zu beteiligen. Somit ist die gefundene Regelung eher eine moralische Ermahnung, die natürlich auch politisch genutzt werden kann.
Es gibt jedoch ein weiteres Problem auf das ich aufmerksam machen möchte, dass ist der Zusammenschluss von in der Wahl konkurrierenden Parteien, Interessengemeinschaften und Initiativen zu einer gemeinsamen Fraktion.
Wenn also Scheinkandidaturen moralisch angeprangert werden, dann wäre diese Praxis erst recht zu kritisieren. Das rechtliche Möglichkeiten vorhanden wären, zeigt das Landeswahlgesetz auf.

Ich möchte namens meiner Fraktion einer Ausschussüberweisung zu stimmen und Sie bitten, entweder im Rahmen der Befassung im Innenausschuss auf das eben genannte Problem einzugehen oder dies im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Kommunalverfassungsrechts zu erörtern.