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Gerald Grünert zu TOP 03: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften

Nach nunmehr 19 Monaten liegt heute nun die Beschlussempfehlung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes - ich verkürze den Titel einmal - vor. Lege ich die zeitliche Einordnung dieses für die Bürger wichtigen Gesetzentwurfes am heutigen Tag von 18.15 Uhr bis 19.00 Uhr zu Grunde, dann muss ich konstatieren, der große Wurf ist es nicht geworden, ansonsten hätte sich das in letzter Zeit arg gebeutelte Innenministerium schon längst mit stolzgeschwellter Brust gerühmt. Und Herr Kolze hat durchaus Recht, dieses Gesetz ist kommunal- und unternehmensfreundlich. Mit dem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 05. März 2013, (1BvR 2457/08) für die Bürger, dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips  folgend, eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit zu bieten, wird die heute vorliegende Beschlussempfehlung nicht gerecht.

Zumindest eines wurde erreicht. Nachdem Sie in der Aussprache zur Drucksache 6/1999 am 26. April 2013 keinerlei Handlungsbedarf gesehen haben, wurden Veränderungen vorgenommen, die ein wenig suggerieren, dass dieser Grundsatz des Bundesverfassungsurteils umgesetzt wird.

Nein, mit den von Ihnen unterbreiteten Regelungen, so auch der zehnjährigen Verfristung, haben Sie bewusst die Interessen der Bürger unter den Tisch fallen gelassen. Die Verfristungsregelung nach der Abgabenordnung von vor vier Jahren würde sehr wohl im Interesse der Bürger sein und stellt auch keine unüberwindliche Hürde für die Verwaltungen dar. Deshalb beantragen wir diese mit unserem Änderungsantrag erneut.

Auch meine Fraktion sieht, dass vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklungen und damit verbundenen Reduzierungen der Verbräuche, die seit 1991 errichteten Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht mehr betriebswirtschaftlich zu betreiben sind. Aus diesem Grund haben wir uns einer degressiven Gebührenstafflung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen nicht verschlossen. Für uns ist jedoch der Nachweis der tatsächlichen Gebührensenkung das entscheidende Kriterium. Vor dem Hintergrund des Fixkostenanteils von über 80 % an den Gebühren, erscheint jedoch diese Gebührensenkung eher unwahrscheinlich. Umso mehr beharren wir auf den Nachweis.

Warum jedoch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt entgegen seinen Ankündigungen der degressiven Gebührenstaffelung beim Abfall das Wort redet, entbehrt jeder Logik. Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes steht eigentlich das Gebot der Müllvermeidung im Mittelpunkt, dann der Müllreduzierung und Müllverwertung. Auch die angeblich betriebswirtschaftlichen Vorteile bei der Abfallentsorgung großer Wohnsiedlungen gegenüber den ländlichen Gebieten sind nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes nicht nachvollziehbar.

Bereits seit 1991 war für die Erhebung von Gebühren und Beiträge eine Satzung Voraussetzung. Durch das erste und zweite Heilungsgesetz wurde dieser Grundsatz für leitungsgebundene Einrichtungen verändert. Dies führte dazu, dass eine Beitragserhebung mit dem Anschluss, spätestens jedoch mit der rechtskräftigen Satzung möglich war. Das war eine Abkehr vom kommunalabgaberechtlichen Satzungsgebot, dass im § 2 des KAG LSA klare Bestimmungen, die einer Gebühren- bzw. Betragsfestsetzung zu Grunde zu legen waren, vorschrieb. Aber es gibt eben kein Recht auf eine Unwirksamkeit von Satzungen seitens der Aufgabenträger. Die jetzt getroffene Regelung ist daher nur die halbe Wahrheit und wird durch uns im Änderungsantrag ergänzt.

Nun zu einer Regelung, die erhebliche Auswirkungen auf die Zeitabläufe der Verwaltungsgerichte hätte. Stimmen Sie unserem Antrag auf die Wiedereinführung der Kostenfreiheit von Widerspruchsverfahren zu. Durch die Wiedereinführung der Kostenfreiheit würden viele Probleme im Vorverfahren aufzuklären sein, ohne dass bereits in ein Klageverfahren eingetreten werden muss.

Da ich davon ausgehe, dass Sie unseren Änderungsantrag ablehnen werden, beantrage namens meiner Fraktion die namentliche Abstimmung zur Beschlussempfehlung des Gesetzentwurfes.