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Dr. Uwe-Volkmar Köck zu TOP 12: Entwurf eines Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt

Gute oder schlechte Gesetze gibt es nicht. Wohl aber gut oder schlecht gemachte. Das soeben eingebrachte gehört zu letzteren. Während der Einbringer ohne Rücksicht auf die Adressaten des Gesetzes nur danach trachtet, seine Schreibtische von offenen Regelungsschnipseln zu befreien, wird jeglicher Makel am fertigen Produkt dem Parlament in die Schuhe geschoben.

Schon die Gesetzesüberschrift ist irreführend. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) fällt entweder in den Zuständigkeitsbereich des Wirtschafts- oder in den des Bauministeriums, aber nicht in den des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt. Dabei ist Artikel 4 mit dem längst überfälligen Ausführungsgesetz zu dem seit 1.1.2009 in Kraft getretenen EEWärmG meiner Meinung nach der wichtigste Artikel überhaupt.

Viel mehr kann ich zu den Inhalten nicht sagen. In der Kürze der Zeit war es mir nicht möglich, solch verschlungenen Rechtsverweisen bis zum aktuell gültigen Gesetzestext im Zusammenhang zu folgen: „Zuständige Stelle nach § soundso des XYZ-Gesetzes vom …. , zuletzt geändert durch Artikel soundso des Gesetzes von dann und dann  in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel X und Artikel Y der EU-VO … des Rates vom  …  zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. soundso.“

Das vorliegende Artikelgesetz ist ein Paradebeispiel für ein so genanntes „Omnibus-Gesetz“. Gleich einem Omnibus, der an der Haltestelle eine größere Anzahl von Fahrgästen aufnimmt, die in unterschiedlichem Maße miteinander verwandt, befreundet, bekannt oder völlig beziehungslos sind, vereinigt ein „Omnibus-Artikelgesetz“ mehrere miteinander mehr oder weniger in Beziehung stehende Rechtsänderungen. Das Einigende ist im vorliegenden Falle die Fahrtrichtung - in Richtung Kommunen.  Im Gesetzes-Bus reicht die Spanne von einem eigenständigen kompletten Gesetzentwurf über Änderungen von Originalgesetzen bis zu einer untergesetzlichen Regelung, der Gebührenordnung.  Die Nutzerfreundlichkeit kommt bei solchen Schachteländerungen vollends auf den Hund.  

Angesichts dieser Umstände müsste die Landesregierung ihren Gesetzentwurf sofort zurückziehen. Hat sie nicht das Kreuz dazu, sollte der Landtag die gelbe Karte zeigen und den Gesetzentwurf an die Landesregierung zurückzuverweisen.