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Dr. Helga Paschke zu TOP 09: Entwurf eines Landesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2015/2016

Es ist schon seit 2003 so etwas wie eine Tradition, dass nach einem Tarifabschluss der Länder – die jeweiligen Landesregierungen erklären, dass nun das Kabinett entscheiden müsse, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt das Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten - sage ich jetzt mal verkürzt - übertragen wird. Es ist seit 2003 immer wiederkehrend, weil zu diesem Zeitpunkt die sogenannte Öffnungsklausel auf Bundesebene (konkret im Bundesversorgungsanpassungsgesetz § 85), Bund und Ländern gestattete, selbst in dieser Frage zu entscheiden.

Danach gab es teilweise radikale Einschnitte, bzw. bis hin zu Nullrunden bei der Anpassung in einigen Bundesländern. Nunmehr ist wieder eine erfreulichere Tendenz  der Annäherung der Länder an die Tarifergebnisse zu erkennen. Letztlich geht es ja als Zielstellung um eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung der Tarifabschlüsse auf den Besoldungsbereich. Für die Tarifrunde 2015 haben bisher meines Wissens nach 3 Länder diese zeit- und inhaltsgleiche Übertragung als Gesetzentwurf eingebracht oder angekündigt (Bayern, Sachsen und Rheinland -Pfalz).

Der uns heute vorliegende Gesetzentwurf strebt mit einer zeitlichen Verschiebung um 3 Monate, also Juni 2015, und zweite Stufe Juni 2016, statt jeweils März, die inhaltsgleiche Übertragung an. Da liegen wir mit den meisten Ländern, wenn auch mit kleinen Abweichungen annähernd im Gleichklang. Inhaltsgleich, ja, was die prozentuale Erhöhung der Entgelte auf die Besoldung betrifft. Inhaltsgleich nein, was die Umsetzung der jahrelangen Forderung der Wiedereinführung der Sonderzahlungen betrifft. Im Vorblatt wird ja auch darauf hingewiesen, dass insbesondere der DGB ausdrücklich wieder diese Forderung erhob.

Wir sind der Meinung, dass wir dieses Thema im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder aufgreifen sollten. Wir sind der Meinung, dass wir als Gesetzgeber ein politisches Signal geben sollten, dass wir schrittweise auch diesen Unterschied zwischen den Statusgruppen abbauen wollen. Bisher gibt es nach einem radikalen Schnitt in 2005 nur noch bis zur A8 120 Euro und 25 Euro pro Kind. Womit ist dieser Unterschied gerechtfertigt, außer Geld sparen zu können? Eigentlich gar nicht gerechtfertigt.  Wir kündigen bereits heute an, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens den entsprechenden § 56 (jährliche Sonderzahlungen) des bislang noch gültigen Landesbesoldungsanpassungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu ändern. Der entsprechende Änderungsantrag liegt heute noch nicht vor, weil darin natürlich auch Summen bzw. auch die Untersetzung der  einzelnen Schritte bis zur Anpassung beschrieben werden müssen. Das war in der Kürze der Zeit nicht möglich.

Zudem hat die Frage der Sonderzahlungen mit einer sehr grundsätzlichen Problematik zu tun: Denn, mit dem vorliegenden Gesetz heilen wir nicht die uns vom Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch geschriebene Aufgabe, eine verfassungswidrige Besoldungspolitik der Vergangenheit zu heilen. (Stichwort Besoldung R1) zu klären.

Aber wir sollten schon während der Beratung zum Gesetz sehr wohl darüber diskutieren, wie wir künftig in unserer Besoldungspolitik vermeiden, dass das Vorgehen der Landesregierung und damit letztlich unser Vorgehen als Gesetzgeber wieder für verfassungswidrig erklärt wird.  

Und wir sollten die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten  objektiven Kriterien sehr wohl bei allen unseren Schritten in der Besoldungspolitik selbst anlegen und nicht die Position vertreten, na dann klagt doch. Und zu Recht wird nach dem Grundsatzurteil aus Karlsruhe der zuvor, ja man kann fast sagen Willkürlichkeit in der Besoldungspolitik ein Riegel vorgeschoben.