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André Lüderitz zu TOP 8: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das ist nun scheinbar der letzte Akt zur fünften Änderung des Wassergesetzes, insbesondere was die Beiträge der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung betrifft. Insgesamt muss man einschätzen: Das Ganze ist eigentlich eher ein Trauerspiel der Landesregierungen der vierten und der fünften Wahlperiode.

Ich bin auch keineswegs davon überzeugt, dass es der letzte Akt ist. Der Änderungsantrag der FDP macht schon auf ein neues Problem aufmerksam, wobei ich an dieser Stelle gleich sagen kann: Dieser Änderungsantrag gehörte eigentlich eher unter den Tagesordnungspunkt 21. Wenn wir ihn heute so beschließen würden, dann würde das ganz einfach bedeuten, dass wir eine dritte Lesung brauchten. Denn der Änderungsantrag ändert einen wesentlichen Bestandteil des Wassergesetzes.

Die versuchte Heilung des so überschwänglich angekündigten modifizierten Beitrages ist eigentlich grandios gescheitert. Die Landesregierung hat bis zum Schluss noch an diesem modifizierten Beitrag festgehalten, genauso die Koalitionsfraktionen. Erst, nachdem ein Modellprojekt deutlich machte, dass es so nicht umsetzbar ist, hat man dann den Versuch des Flächen- und Erschwernisbeitrages hervorgezaubert. Auch der ist nicht der große Wurf und wird die Rechtssicherheit nicht wesentlich herstellen. 

Die Problematik der grundsteuerbefreiten Flächen wird nur ungenügend geregelt. Nach wie vor ist es so: Dort, wo es zulasten der Landes- oder der Bundeskasse geht, wird mehr oder weniger auf Beiträge verzichtet. Den Gemeinden wird mit der jetzt vorliegenden Novelle zum Wassergesetz die Beitragseintreibung unmittelbar auferlegt. Sie können Verwaltungskosten nicht ausgleichen, bleiben auf diesen sitzen.  

Der Erschwernisbeitrag wird weiter zu Unwuchten führen, insbesondere dann, wenn sich in dem jeweiligen Unterhaltungsverbandsgebiet größere Städte befinden, da es dort natürlich äußerst problematisch ist, das über diesen Erschwernisbeitrag auszugleichen.

Die nachträglich vorgenommene Korrektur der so genannten Berufenenregelung mit Einbeziehung aller, also auch der grundsteuerbefreiten Grundstücke, und die verstärkte Abstellung auf die Eigentümer tragen unserer Auffassung nach auch nicht zur Verbesserung der Verbandsarbeit bei, vor allem hinsichtlich einer notwendigen stärkeren Orientierung auf Pflegemaßnahmen auf der Basis der Wasserrahmenrichtlinie. Es wird in den Verbänden eine sehr konsequente Ausrichtung auf abflussverbessernde Maßnahmen geben. Die naturschutzfachliche ökologische Verantwortung der Unterhaltungsverbände wird in diesen Fällen in keiner Weise gestärkt - im Gegenteil, sie wird weiter geschwächt.

Ob dieses Gesetz in der vorliegenden Fassung wirklich zu mehr Rechtssicherheit für die Kommunen und Unterhaltungsverbände führt, werden die beiden nächsten Jahre zeigen. Ich sehe das sehr skeptisch. Meine Fraktion wird diesem Gesetz in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen können.