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André Lüderitz zu TOP 12: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren und zur Verbesserung der Verteidigung im Hochwasserschutz

Wir haben nun etwas schneller agiert als die Landesregierung, die mehr als zwei Jahre gebraucht hat, um das Gesetzespaket vorzulegen. Wir haben das in einem knappen Vierteljahr geschafft. Es ist durchaus wichtig, dass dieses Gesetzespaket nunmehr vorliegt, und dass wir alle es uns gewünscht haben. Ich hätte es mir an einigen Stellen etwas anders gewünscht, aber das ist das gute Recht der Opposition, das gehört dazu.

In dem Gesetzentwurf sind viele positive Ansätze für Probleme enthalten, mit denen wir in den letzten Jahren leider schmerzvolle Erfahrungen machen mussten. Bei einigen Dingen sind wir jedoch auf halbem Wege stehen geblieben.

Als positiv möchte ich die Regelungen des § 97 hervorheben. Darin geht es um die Entschädigungen für Polder und Retentionsräume. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hierzu ist auf eine Uraltforderung unsererseits eingegangen. Ich kann mich sehr gut daran erinnern: Als ich in diesem Parlament zum Havel-Vertrag reden konnte, habe ich für unsere Fraktion bereits eingefordert, dass wir eine verbindliche Regelung zur Entschädigungspflicht benötigen. Eine entsprechende Verfahrensregelung für die Landesregierung ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthalten. Ich hoffe, dass die Landesregierung gemeinsam mit den berufsständischen Verbänden sehr verantwortungsvoll damit umgeht und eine belastbare Regelung findet und dass diese Regelung dem Parlament zumindest vorgelegt wird.

Eines der Dinge, bei denen wir nach wie vor der Meinung sind, dass sie nicht so gut gelaufen sind, ist der Wegfall des § 101. Ich bin nach wie vor der Auffassung, es hätte nicht geschadet, wenn diese Bestimmung im Gesetz erhalten geblieben wäre, vor allem bezüglich der Meldung an die nächsthöhere Wasserbehörde betrifft. Denn wir haben mit der Bebauung in Überschwemmungsgebieten sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Wenn hierfür noch nicht einmal eine Meldepflicht verankert wird, finde ich das negativ.

Das Zweite - in meiner ersten Rede dazu habe ich noch darauf hingewiesen, dass ich das durchaus positiv finde - ist die Regelung des § 14 des Wassergesetzes. Auch das wurde hier schon angesprochen. Diese Bestimmung wurde um den folgenden Satz ergänzt: „Die Aufgaben der Wasserwehren können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden.“ Ich halte diese Regelung im Wassergesetz nach wie vor für richtig. Aber man sollte hierbei auch die Hinweise des GBD beachten. Darüber wurde meines Wissens im Innenausschuss diskutiert. Wenn man ein solches Artikelgesetz vorlegt, dann gehört dazu auch, dass das Brandschutzgesetz geändert wird, denn das konkurriert gegenwärtig mit dem Wassergesetz. Das ist verfassungsrechtlich bedenklich. Das will ich für uns eindeutig feststellen.

Ich möchte mich beim GBD dafür bedanken, dass er im § 94 des Wassergesetzes, in dem es um den Trassenverlauf, um die Wiederherstellung geht, den Begriff der unwesentlichen Veränderung des Trassenverlaufs rechtlich in einer Form dargestellt hat, die hoffentlich nicht dazu führt, dass an einigen Stellen Landbesitzer den Klageweg einschlagen. Ich finde diese Regelung, wie sie jetzt vorgeschlagen worden ist, durchaus positiv. Unsere Bedenken habe ich benannt: Die §§ 14 und 101 sind strittig. Wir können diesem Gesetzentwurf deshalb nicht zustimmen und werden uns bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten.